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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.06.1896
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 10.06.1896
- Sprache
- Deutsch
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von dem für jedes wieder in seine Hände kommende Exem plar bereits ein fester Auftrag vorliegt; der Sortimenter re mittiert, das Paket geht aber verloren, er muß also auch wieder das Drittel des Nettopreises zahlen, und der Verleger kommt wie vorher um seinen halben Nutzen. Ist das ge recht oder billig? 3) Ein Sortimenter besorgt für eine auswärtige befreun dete Firma ein nicht im Handel erschienenes Werk, sein Paket kommt nicht in die Hand des Kommissionärs seines Auftrag gebers, folglich wird ihm nur die Hälfte seiner baren Aus lagen ersetzt, und sein Besteller muß für den Nichtempfang mit bezahlen. Ist das gerecht oder billig? 4) Ein Sortimenter ist zugleich Antiquar und versendet als solcher einmal ausnahmsweise ohne Nachnahme etwas, vielleicht in Gegenrcchnung; das Paket hat gleiches Schicksal wie die unter 1) 2) 3) erwähnten, mithin sind auch die Fol gen die gleichen. Ist das gerecht oder billig? Wenn in den Fällen 3) und 4) die Adressaten der Pakete etwa gar Verleger sind, so haben sie nach dem Wort laut des § 20, buchstäblich genommen, wie es ja der Richter müßte, den Verlust nicht mit zu tragen, sondern bekommen statt der bestellten Bücher, die sie gern bezahlen würden, die Hälfte des Wertes derselben als Schmerzensgeld für das vergebliche Warten vergütet, und ihr unglücklicher Lieferant, der Sortimenter, muß »als Absender« auch noch das Drittel dieses Schmerzensgeldes selbst hergeben, statt daß ihm von dem den Verlust verschuldenden Teile Ersatz geleistet würde. Eigenartig gestaltet sich die Haftbarkeit auch, wenn die Sendung eines Leipziger Verlegers dem auswärtigen Sorti menter nicht zugeht. Der Wortlaut des 8 20 verpflichtet letzteren zum Mitersatz, der ihm aber doch in solchem Falle unmöglich zugemutet werden darf. Auch kommt es vor, daß Absender ivie (Nicht-)Empfänger einen und denselben Kom missionär haben. Erreicht da ein Paket seinen Adressaten nicht, so ist anzunehmen, daß es irrigerweise einem andern Kommittenten beigepackt wurde, der den Inhalt zufällig auch gebrauchen kann und die nicht genau angesehene Faktur dem Verleger gutbringt, der ihm auch schließlich den Betrag belastet, ohne den richtigen Adressaten zu entlasten, der dann zur Zahlung eines Drittels der Nettosumme gezwungen wird. Der Paragraph läßt an seinem Schlüsse die Haftbarkeit der Kommissionäre zu zeitig erlöschen, nämlich schon ein Jahr nach dem Termine, zu welchem die Verrechnung des Inhaltes der Pakete stattzufinden gehabt hätte. Ein Grund zu dieser Begünstigung ist nicht recht erkennbar — weshalb sollten nicht die Kommissionäre ebensolange haftbar bleiben wie ihre Auftraggeber?! Welcher von den Auftraggebern nach Ablauf dieses Jahres den Schaden allein zu tragen hat, ist nicht ausgesprochen; es wird aber doch wohl der Sortimenter »als Absender oder Empfänger« gemeint sein, und das ist weder gerecht noch billig. Als billig anzuerkennen ist ja der Wunsch der Kommissionäre, nicht nach langen Jahren ins Mitleid ge zogen zu werden für Verschleppungen, die bei einzelnen Kom mittenten Vorkommen; doch gehören solche Verschleppungen zu den nicht häufigen Ausnahmen, und da es auch bei diesen nicht häufigen Ausnahmen selten möglich wird, mit Sicher heit den Urheber der Verschleppung zu ermitteln und zu über führen, dessen Ansprüche an den anderen Teil die Verkehrs ordnung ja vielleicht als verjährt erklären dürfte, so wird nach einer anderen Formel zur möglichsten Verhütung der Verschleppungen gesucht, zum mindesten wird die Haftbarkeit der Kommissionäre auf etliche Jahre mehr ausgedehnt werden müssen. Einige andere Paragraphen, die mir der Verbesserung fähig oder bedürftig erscheinen, gedenke ich bei späterer Ge legenheit zu besprechen. München, am 4. Juni 1896. Theodor Ackermann. Sprechsaal. Das Anszeichnen der Bücher. (Vgl. Börsenblatt Nr. 122, 128, 130.) IV. Herr R. Schrödel bat Recht, wenn er den Vorschlag des Herrn II. I'!ns. bctr. Aufdrucks des Ordinär- und Nettopreises in Buch staben seitens des Verlegers als unpraktisch verwirft. Eine einsachere und zugleich zweckentsprechendere Abhilfe für den von Herrn 0. Uns. gerügten Uebelstand ivürde ich darin finden, wenn Verleger gebundener oder elegant ausgestatteter Bücher an bestimmter Stelle (am besten wohl zwischen Einband und Titel blatt) einen kleine» leeren Zettel einklcben ließen. Der Sortimenter ivürde sich schnell daran gewöhnen, seine Auszeichnung von Ordi när- und Nettopreis, Datum der Faktur rc. nur auf diesem Zettel anznbringen. Dem Käuser von Geschenkwerken würde damit auch ein Gefallen gethan; denn den Zettel herauszunchmcn ist leichter, als das Ausrndieren der bisherigen Auszeichnung. Die Klebcflüche müßte die denkbar kleinste sein, damit das Buch durch das Heraus- nchmcn dev Zettels in keiner Weise leidet. Die Extraausgabe für den Verleger ist kaum der Rede wert. London, 6. Juni 1896. Theodor Cohn. Die .Kaufpreise der Sortinientsbuchhandlnugen. (Vgl Börsenblatt Nr. 98. 102, 105, 108, 115, 124.) VII. Unter dieser Ucberschrift teilt in Nr. 124 d. Bl. Herr Moritz Berliner in Hannover den jüngeren Kollegen seine Ansichten mit, indem er ihnen den Rat erteilt, beim Ankauf von Sortiments- gcschäftcn im allgemeinen für Kundschaft oder Firma nichts zu be zahlen, sondern lediglich nur das Lager und Inventar zum Tax wert zu übernehmen. Die Außenstände verbleiben dem Verkäufer, ebenso auch die Schulden, — dagegen ist nichts einzuwenden. Der Verkäufer, der vielleicht 30 Jahre gearbeitet und sein Ge schäft hoch gebracht hat, zieht also seine Außenstände ein, bezahlt seine Schulden, überläßt sein blühendes Geschäft für etwa 6—8000 einer jüngeren Kraft und setzt sich zur Ruhe. Herr Berliner fährt dann wörtlich fort: -Den durch diesen Rat etwa unwillig werdenden Verkaufs- kandidatcn möchte ich dasür von vornherein auf ihre Einwen dungen erwidern, daß es ihnen angenehm sein muß, ihr Geschäft mit einem Schlage loszuwerden, wodurch ihnen große Kosten und Lagerverluste erspart werden, die wohl zum größten Teil den angenommenen Wert der Kundschaft decken - Herr Berliner vermutet also sehr richtig, daß seine Ausfüh rungen auf Widerspruch stoßen werden, und das werden sie auch. Schließlich rät Herr Berliner den jüngeren Herren unseres Standes, die sich selbständig machen wollen, ein bestehendes Ge schäft lieber nicht zu erwerben, sondern durch eigene Kraft und Energie ein eigenes Geschäft zu gründen. Herr Berliner scheint nicht daran gedacht zu haben, welche Konkurrenz entstehen müßte, wenn nach diesem Grundsatz verfahren würde. Die meisten Gründer würden freilich wohl auch bald alle werden. Herr Berliner scheint die Absicht zu haben, den, wirklichen Wert solider Sortimentsgeschäste auf ein Minimum herabzudrücken; hoffen wir, daß seine Ansichten auf recht zahlreichen Widerspruch stoßen. 9. L. in U. Zur Erledigung von Bestellungen durch Verleger. Am 25. Januar 1896 bestellten wir bei der Firma Ad. Hcnze in Leipzig-N. einen Globus im Preise von 10 der alsbald unter Nachnahme des Betrags zuzüglich Fracht, und Verpackungsspesen hier eintraf. Noch an demselben Tage spedierten wir ihn an die Adresse des Bestellers, ohne ihres Umfanges wegen die Kiste vor her geöffnet zu haben. Zu unserem höchsten Befremden teilte uns der Besteller sofort nach Empfang mit, daß der Globus sich in einem völlig alten Zustande befände, d. h. daß er ganz den Ein druck eines Ladenhüters mache, was zur Folge hatte, daß der Be steller die Annahme verweigerte und selbstverständlich die Lieferung eines tadellosen Exemplars beanspruchte, umsomehr, als es zu einem Geschenk bestimmt wer.
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