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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.06.1896
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 05.06.1896
- Sprache
- Deutsch
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3346 Amtlicher Teil. ^§128. 5 Juni 1896. letzten zum Ersätze des entstandenen Schadens verpflichtet. Auch kann der Verletzte den Anspruch geltend machen, daß die Wiederholung oder Verbreitung der Behauptungen unter bleibe. Die Bestimmungen des ersten Absatzes finden keine An wendung, wenn der Mittheilende oder der Empfänger der Mittheilung an ihr ein berechtigtes Interesse hat. 8 7. Wer wider besseres Wissen über das Erwerbsgeschäft eines Anderen, über die Person des Inhabers oder Leiters des Geschäfts, über die Maaren oder gewerblichen Leistungen eines Anderen unwahre Behauptungen thatsächlicher Art auf stellt oder verbreitet, welche geeignet sind, den Betrieb des Geschäfts zu schädigen, wird mit Geldstrafe bis zu eintausend- fünfhundert Mark oder mit Gefängniß bis zu einem Jahre bestraft. 8 8- Wer im geschäftlichen Verkehr einen Namen, eine Firma oder die besondere Bezeichnung eines Erwerbsgcschäfts, eines gewerblichen Unternehmens oder einer Druckschrift in einer Weise benutzt, welche darauf berechnet und geeignet ist, Ver wechselungen mit dem Namen, der Firma oder der besonderen Bezeichnung hervorzurufen, deren sich ein Anderer befugter weise bedient, ist diesem zum Ersätze des Schadens verpflichtet. Auch kann der Anspruch auf Unterlassung der mißbräuchlichen Art der Benutzung geltend gemacht werden. 8 S. Mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder mit Ge fängniß bis zu einem Jahre wird bestraft, wer als Ange stellter, Arbeiter oder Lehrling eines Geschäftsbetriebes Geschäfts oder Betriebsgeheimnisse, die ihm vermöge des Dienstver hältnisses anvertraut oder sonst zugänglich geworden sind, während der Geltungsdauer des Dienstverhältnisses unbefugt an Andere zu Zwecken des Wettbewerbes oder in der Absicht, dem Inhaber des Geschäftsbetriebes Schaden zuzufügen, mitthcilt. Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, deren Kenntniß er durch eine der im Absatz 1 bezeichnet»« Mittheilungen oder durch eine gegen das Gesetz oder die guten Sitten verstoßende eigene Handlung erlangt hat, zu Zwecken des Wcttbeiverbes unbefugt ver- iverlhet oder an Andere mittheilt. Zuwiderhandlungen verpflichten "außerdem zum Ersätze des entstandenen Schadens. Mehrere Verpflichtete haften als Gesammtschuldncr. 8 io. Wer zum Zweck des Wettbewerbes es unternimmt, einen Anderen zu einer unbefugten Mittheilung der im 8 9 Absatz 1 bczeichneten Art zu bestimmen, wird mit Geldstrafe bis zu zweitausend Mark oder mit Gefängniß bis zu neun Monaten bestraft. 8 Die in den 1, 6, 8, 9 bezeichnet«:!! Ansprüche auf Unterlassung oder Schadensersatz verjähren in sechs Monaten von dem Zeitpunkt an, in welchem der Anspruchsberechtigte von der Handlung und von der Person des Verpflichteten Kenntniß erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntniß in drei Jahren von der Begehung der Handlung an. Für die Ansprüche auf Schadensersatz beginnt der Lauf der Verjährung nicht vor dem Zeitpunkt, in welchem ein Schaden entstanden ist. 8 12- Die Strafverfolgung tritt mit Ausnahme der im H 5 bezeichnet«!!! Fälle nur auf Antrag ein. In den Fällen des § 4 hat das Recht, den Strafantrag zu stellen, jeder der im 8 1 Absatz I bezeichnet«:!! Gewerbetreibenden und Verbände. Die Zurücknahme des Antrages ist zulässig. Strafbare Handlungen, deren Verfolgung nur auf Antrag § eintritt, können von den zum Strafantrage Berechtigten im Wege der Privatklage verfolgt werden, ohne daß es einer vorgängigen Anrufung der Staatsanwaltschaft bedarf. Die öffentliche Klage wird von der Staatsanwaltschaft nur dann erhoben, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. Geschieht die Verfolgung im Wege der Privatklage, so sind die Schöffengerichte zuständig. 8 13. Wird in den Fällen des 8 4 auf Strafe erkannt, so kann angeordnet werden, daß die Verurtheilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekannt zu machen sei. Wird in den Fällen des § 7 auf Strafe erkannt, so ist zugleich dem Verletzten die Befugniß zuzusprechen, die Ver urtheilung innerhalb bestimmter Frist auf Kosten des Verur- theilten öffentlich bekannt zu machen. Auf Antrag des freigesprochenen Angeschuldigten kann das Gericht die öffentliche Bekanntmachung der Freisprechung anordnen; die Staatskasse trägt die Kosten, insofern dieselben nicht dem Anzeigenden oder dem Privatkläger auferlegt worden sind. Ist in den Fällen der 88 1, 6 und 8 auf Unterlassung Klage erhoben, so kann in dem Urtheile der obsiegenden Partei die Befugniß zugesprochen werden, den verfügenden Theil des Urtheils innerhalb bestimmter Frist auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen. Die Art der Bekanntmachung ist im Urtheil zu be stimmen. 8 14. Neben einer nach Maßgabe dieses Gesetzes verhängten Strafe kann auf Verlangen des Verletzten auf eine an ihn zu erlegende Buße bis zum Betrage von zehntausend Mark erkannt werden. Für diese Buße haften die zu derselben Verurtheilten als Gesammtschuldner. Eine erkannte Buße schließt die Geltendmachung' eines weiteren Entschädigungs anspruchs aus. 8 15- Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, in welchen durch Klage ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht ist, gehören, insoweit in erster Instanz die Zuständigkeit der Land gerichte begründet ist, vor die Kammer für Handelssachen. Die Verhandlung und Entscheidung letzter Instanz im Sinne des Z 8 des Einsührungsgesetzes zum Gerichtsverfassungs gesetze wird dem Reichsgericht zugewiesen. 8 16. Wer im Inlands eine Hauptniederlassung nicht besitzt, hat auf den Schutz dieses Gesetzes nur insoweit Anspruch, als in dem Staate, in welchem seine Hauptniederlassung sich befindet, nach einer im Reichs-Gesetzblatt enthaltenen Bekannt machung deutsche Gewerbetreibende einen entsprechenden Schutz genießen. 8 17- Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1896 in Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Jnsiegel. Gegeben an Bord Meiner Jacht »Alexandria«, den 27. Mai 1896. (U 8.) Wilhelm. von Boetticher. Schweizerischer Buchhändlerverein. j25226j Auf Grund der in der Generalversammlung vom 1. d. M. erfolgten Wahlen hat der Vorstand sich konstituiert wie folgt: A. Francke, Bern, Präsident. F. Schultheß, Zürich, Vizepräsident. F. Payot, Lausanne, Kassierer. M. Kieschke, Winterthur, Schriftführer. B. Schwabe, Basel, Beisitzer.
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