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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.05.1896
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1896-05-21
- Erscheinungsdatum
- 21.05.1896
- Sprache
- Deutsch
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Was die Beschränkung betrifft, die der Börsenvereinsvorstand vorgeschlagen hat, so möchte ich ansühren, was die etwa wegfallen lassen würde. In erster Linie ist es etwas, wovon ich ungern vermißte, daß es ausdrücklich in dem Antrag ausgesprochen werde. Mein Wunsch war, daß nicht bloß von Urheber und -Verlagsrecht in der zur Zeit üblichen Weise gesprochen werde, sondern daß entweder ausdrücklich im Wortlaut des Antrags oder durch irgend eine Aeußerung, die vielleicht vom Vorstand oder aus der Versammlung herauskommen könnte, ausgesprochen würde, daß unter Urheberrecht nicht bloß das verstanden würde, was landläufig nach der Entwickelung der letzten Jahrzehnte mehr oder weniger besonders darunter verstanden worden ist: das Recht des Autors, übertragbar an den Verleger. Es ist in den letzten Jahren mehrfach geltend gemacht worden, und zuerst hat in dieser Beziehung Schürmann das Verdienst; dann ist cs in neuerer Zeit auch praktisch wieder und weitergehend geltend gemacht morden von Herrn Voigtländer, daß stiefmütterlich behandelt worden sei ein gewisses buchhändlerischcs Unternehmerrecht, das sich nicht direkt aus dem Begriff des geistigen Eigentums ableiten läßt, wie er immer schärfer präzisiert worden ist, und wie er an sich sehr fruchtbar geworden ist; ich meine also, es wäre wünschenswert, wenn wir in irgend einer Weise ausdrücklich erwähnten: wir fassen dieses Urheberrecht so auf, wie es der Buchhändler auffassen muß, der überschaut, was nicht nur der einzelne Autor in einem bestimmten Werke leistet, sondern was in schätzenswerter geistiger Initiative vom Buchhandel geleistet wird. Es sind gelegentlich des im vorigen Herbst stattgefundenen Kongresses mancherlei Untersuchungen darüber angestellt worden, wie sich etwa der Anteil der vom Buchhandel geschaffenen Unternehmungen gegenüber dem von vornherein geistig selbständig dastehenden Werken verhält, und da hat sich ergeben, daß diese Arbeit des Buchhandels doch eine sehr große und umfängliche ist, daß gewiß ein Drittel aller Unternehmungen der Initiative des Buchhandels zuzuweisen ist. — Nun, meine Herren, das brauchte nicht unbedingt in dem Antrag ausgesprochen zu sein, ist auch insofern nicht direkt ausgesprochen, als er nur im allgemeinen vom Buchhandelsrecht spricht. Außer diesem einen, das auch durch eine einfache Interpretation erledigt werden ktznnte, ist aber noch manches andere gemeint oder doch vorgesehen. Sie haben in den letzte» Jahren er lebt, daß eine ganze Reihe von rechtlichen Materien den Buchhandel mehrfach hat beschäftigen müssen, und zwar von solchen Sachen, die nicht unwesentlich dazu geeignet sind, buchhändlerisches Recht entweder zu schaffen oder auch zu kränken oder zu mindern Wir haben zu thun gehabt mit Gewerbegesetznovellen, die gar nicht unwesentlich in den Betrieb des Buch handels und seine Bräuche eingreifen wollten, mit Gesetzentwürfen wie dem über den unlauteren Wettbewerb und weiterem mehr. Wenn nun vom Vorstand des Börsenvereins vorgeschlagen worden ist, die Sache lieber zunächst oder überhaupt auf einen engeren Kreis zu beschränken, so können dafür verschiedene Gründe vorhanden gewesen sein, Der Ausdruck »Buchhandelsrechtr erscheint vielleicht etwas weitgefaßt, insofern als ein Teil des Buchhandelsrechts ja den Vorschlägen des Vereinsausschusses Vorbehalten ist. Um diesen Bedenken zuvorzukommen, ist in dem Antrag gesagt, daß die dem Vereins ausschuß durch die Satzungen verliehenen Befugnisse betreffs der Regelung des Verkehrs der Buchhändler mit einander und mit dem Publikum hierbei unberührt bleiben sollen. Dann ist vielleicht für den Vorstand maßgebend gewesen der Gedanke, daß er etwa genötigt sein könnte, den Ausschuß nun in allen Dingen zu hören, die er etwa kurzer Hand selber erledigen könnte. Meine Herren, mein Begriff von den Ausschüssen überhaupt geht allerdings dahin, daß die nur in solchen Fällen zu hören sein werden, wenn der Vorstand es für nötig erachtet, oder von der Hauptversammlung ein Wunsch ausgesprochen wird, also wenn tiefer gehende längere Erwägungen und allseitiger Durchführung bedürfende Sachen vorbereitet werde» sollen. Ich würde ganz dagegen sein, dem Vorstand zu Gunsten dieses oder irgend eines anderen Ausschusses sein Recht der frischen Initiative zu schmälern oder die Verwertung der im Vorstände selbst vorhandenen tüchtigen Kräfte, die Mög lichkeit, eine dringliche Sache rasch zu erledigen; ich möchte das in keiner Weise durch die Niedersetzuug von irgend welchen Ausschüssen geschmälert wissen. Um aber auch darin einem Bedenken vorzugreifen, ist in diesem Antrag eingefügt worden, daß der Ausschuß die ihm vom Vorstand zugewiesenen Rechtsangelegenheiten zu erledigen hätte. Also, meine Herren, das verfassungsmäßige Recht des Vereinsansschusses für sein Gebiet würde darin festgelegt sein, ebenso das Recht des Vor standes, wie weit er überhaupt einen solchen Ausschuß mit den Dingen befassen will oder nicht. Ich erachte es aber doch für wünschenswert, daß der Vorstand selbst die Möglichkeit hat, den Ausschuß auch noch mit einigen weiteren Aufgaben zu betrauen. Und ich halte es außerdem doch für recht wünschenswert, daß ein solcher Aus schuß dauernd die Verpflichtung habe, die Vorgänge auf den Gebieten, die das Recht des Buchhandels berühren, im Lause des Jahres zu beobachten und zu studieren, um sich für einen geeigneten Fall die nötigen Vorschläge und dergleichen vorzumerken. Ich bin ein Gegner der langen Tagung von Ausschüssen, die nicht unbedingt nötig sind, zu bestimmten Zeiten außerhalb der Messe; aber gerade ein solcher zwar ja außerordentlicher — das muß er nach den Satzungen sein — aber doch für eine gute Weile gedachter Ausschuß könnte, meine ich, wo nicht dringende Sachen vorliegen, zur Messe verhandeln. Liegen dringende Sachen vor, so wird sie entweder der Börsenvereinsvorstand selbst erledigen, oder wenn er das Bedürfnis fühlt, wird er den Ausschuß auch einmal zusammenrufen. Sehr ausführlich würde ja ein solcher auch nicht zu sein brauchen. Also, meine Herren, entscheiden Sie da ganz nach eigenem besten Ermessen. Wollen Sie den Ausschuß erst in einer gewissen Begrenzung schaffen und es ihm überlassen, ob er sich selbst etwa später weiter ausbildet, so ist es gut; oder wollen Sie gleich von vornherein ihm die Möglichkeit geben, aber mit den nötigen Vorbehalten, daß die Rechte des Vor standes in keinerlei Weise geschmälert werden, wie es schon in dem Antrag steht, so ist es auch gut. Ich überlasse Ihnen also, ob Sie den Antrag in dieser Form oder in einer vom Vorstand etwa vorzuschlagenden beschränktere» Form zustimmen wollen oder nicht. Vorsitzender: Meine Herren, ich bitte Sie, den Antrag des Herrn vr. von Hase, einen außerordentlichen Aus schuß für Buchhandelsrecht zu errichten, in dieser Form nicht anzunehmen, sondern unserem Wunsche stattzugeben, daß der Antrag gehen soll auf Errichtung eines außerordentlichen Ausschusses für Urheberrecht und Verlagsrecht. Wie ich in dem Geschäftsbericht ausgedrückt habe, ist das Bedürfnis nach einem solchen Ausschuß vorhanden. Aber, meine Herren, wir sind nicht in der Lage, einen ständigen Ausschuß dafür zu ernennen, weil unsere Satzungen diese Möglichkeit nicht enthalten; wir müßten vorher eine Satzungsänderung bewirken. Wir müssen uns also darauf beschränken, einen außerordent lichen Ausschuß zu bilden. In welcher Weise ein außerordentlicher Ausschuß seine Aufgabe aufzufassen hat, ist ebenfalls in den Satzungen niedergelegt, und zwar in 8 39. Die Auffassung des Herrn Or. von Hase, der ja am Schluß seiner Aus führungen in liebenswürdiger Weise gesagt hat, er glaube sich befriedigt erklären zu können, wenn die Versammlung dem Drciuiidjechzlgjicr Jahrgang. 117
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