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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.05.1896
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 04.05.1896
- Sprache
- Deutsch
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Kreisvereine, welche schon örtlich den Zeitungen, welche Bücher ver treiben, näher sind, eher gelingen dürfte, dieses das Sortiment in seinem Erwerb schwer bedrohende Verfahren einzuschränken oder unmöglich zu machen. Die Klagen gegen die Nichteinhaltung der Bücherladen preise und der Verkaufsbestimmungen der Kreis- und Orts vereine haben im abgelaufenen Vereinsjahre nicht zugenommen. Die größere Anzahl der zur Anzeige gekommenen Verstöße konnte vom Vorstande selbst oder unter Mithilfe des betreffenden Kreis vereins erledigt werden, indem die Zuwiderhandelnden ihr Unrecht zugaben und dem Vorstande bestimmte Zusicherungen, bezw. Ver pflichtungen wegen künftiger gewissenhafter Einhaltung der geltenden Verkaufsbestimmungen eingesandt haben. Einen Fall hat der Vorstand nach Hinterlegung einer Kaution seitens der betreffenden Firma als erledigt angesehen, während er fünf Nicht-Mitgliedern des Börsenvereins die Benutzung der Ein richtungen und Anstalten desselben versagt und den verbündeten Verlegern und Mitgliedern des Börsenvereins davon Kenntnis gegeben hat. Dem Vereinsausschusse haben sechs Fälle überwiesen werden müssen, welcher allenthalben die Verstöße gegen die Satzungen des Börsenvereins als geflissentliche erkannt hat. Auf Antrag des Vereinsausschusses wurde vom Vorstande gegen zwei Mitglieder das Ausschließungsverfahren eingeleitet, doch ist dasselbe, nachdem die betreffenden ihren Austritt aus dem Börsenverein erklärt haben, eingestellt worden. Zum erstenmale hat der Vorstand einer Firma die Benutzung der Einrichtungen und Anstalten versagt wegen Verstoßes gegen die Verkaufsbestimmungen des Vereins der Deutschen Musikalien händler. Es wird bei dieser Gelegenheit darauf hingewiesen, daß von den Kreis- und Ortsvereinen immer noch einige die Verkaussbestim- mungen des Vereins der Deutschen Musikalienhändler noch nicht in ihre Verkaufsbestimmungen ausgenommen haben und daß folge richtig für solche Vereinsgebiete ein Schutz für die Musikalien nicht gewährt werden kann. Hier soll auch die Thatsache Erwähnung finden, daß nun mehr die sämtlichen Barsortimentsfirmen dem Vorstande eine Erklärung abgegeben haben, nach welcher sie sich bis auf Widerruf verpflichten, solchen Buchhändlern, die laut Mitteilung des Vorstandes des Börsenvereins gegen die Bestimmungen in Z 3 Ziffer 4, 5 und 6 der Satzungen verstoßen haben, Barsortiment gar nicht oder nur mit beschränktem Rabatt zu liefern. »Partielle Ramschverkäufe« haben im September 1894 durch eine Kundgebung von 31 Kreis- und Ortsvereinen eine Bewegung hervorgerufen, den Restbuchhandel zu ordnen. Der Vorstand hält diese Ordnung für eine Aufgabe des Börsenvereins, welche nach unseren Satzungen zunächst dem Vereinsausschuß obliegt Dieser hat auch Bestimmungen über den Restbuchhandel ausgear beitet, sie wurden mit ihm vom Vorstande beraten und im März vorigen Jahres veröffentlicht und der Hauptversammlung vorgelegt. Man sagte sich schon damals, daß eine so schwierige Materie mit der größten Sorgfalt behandelt werden müßte, und es ge wann die Meinung die Oberhand, daß diese Angelegenheit noch einmal einem außerordentlichen Ausschüsse überwiesen werden solle. Derselbe hat in zweitägiger Sitzung einen Entwurf fertig gestellt, der im Börsenblatt 1896, Nr. 29 veröffentlicht ist. Er ist auf das sorgfältigste erwogen und wurde ddm Vorstande mit dem Er suchen überreicht, ihn der nächsten Hauptversammlung zur end- giltigen Beschlußfassung vorzulegen. Es sind jedoch von Mitgliedern des Börsenvereins Bedenken erhoben worden, diese Restbuchhandels-Ordnung schon von dieser Hauptversammlung ab für bindend zu erklären. Begründet wurden diese Bedenken durch den Hinweis auf den kurzen Zeitraum zwischen der Veröffentlichung und der Hauptversammlung. Obwohl der Vorstand nach früheren Vorgängen annehmen kann, daß wesentliche Einwendungen gegen diese sorgfältige Arbeit auch bei einer weiteren Verschiebung nicht vorgebracht werden dürften, so wollen wir doch in einer so wichtigen geschäftlichen Angelegenheit nicht majorisieren, sondern uns verständigen. Der Vorstand macht deshalb, wie Sie aus der Tagesordnung ersehen haben, den Vor schlag, die Beschlußfassung über die Restbuchhandels-Ordnung der Hauptversammlung Kantate l897 zu überlassen. Unterdessen wird noch einmal zur Begutachtung des Entwurfs aufgefordert werden. Auf Anregung des Vereinsausschusses soll demnächst eine Re vision der Buchhändlerischen Verkehrsordnung stattfinden. Der Vorstand hat dieser Anregung nachgegeben, obwohl sich nicht verkennen läßt, daß es nicht unbedenklich erscheint, schon jetzt eine Aenderung der Buchhündlerischen Verkehrsordnung eintreten zu lassen, nachdem deren Geltung für den buchhändlerischen Verkehr, wie sie jetzt allgemein und namentlich auch bei den Behörden besteht, sich erst seit wenigen Jahren eingebürgert hat. Der Vereinsausschuß wird, wenn die Hauptversammlung unserem Anträge zustimmt, diese Revision vor nehmen und sich in gleicher Weise die Unterlagen dafür verschaffen, wie dies bei den ersten Beratungen geschehen ist. Nachdem in der Hauptversammlung des Jahres 1893 die von einem außerordentlichen Ausschüsse bearbeitete Verlagsordnung obne Widerspruch angenommen worden war, wendete sich der Börsenverein einer neuen Aufgabe zu, einer Revision der be stehenden Gesetze über das Urheberrecht. Er blieb damit der alten Ueberlieferung treu, indem schon die Vorläufer des Börsenvereins und dieser selbst in mehr als 70jähriger Tätig keit eine ihrer vornehmsten Aufgaben in dem Streben gesehen haben, nichts zu versäumen, um auf die Entwickelung des Urheber- und Verlagsrechts den gebührenden Einfluß auszuüben. Der in der Hauptversammlung 1893 gewählte außerordent liche Ausschuß hat in vier Sitzungen seine Aufgabe gelöst. Der Bericht über die Thätigkeit des Ausschusses und seine Vorschläge sind jedem Mitglied« des Börsenvereins zugegangen. Sie werden daraus ersehen haben, welche große Arbeit diesem Schlußbericht vorausgegangen ist. Möge diese sorgfältige Arbeit denselben Einfluß aus unsere Reichsgesetzgebung gewinnen, wie dies bei dem Börsenvereins-Gesetzentwurf von 1857 war, auf dem sich als einenl Muster der Unparteilichkeit, Gründlichkeit und Ge diegenheit unsere heutige Gesetzgebung aufgebaut hat. Zur Fortbildung derBerner liebe rein kunsthat in diesen Tage» in Paris eine Konferenz der beteiligten Staaten stattgefunden. Die seitens der französischen Regierung und des Berner Bureaus zu sammengestellten Vorschläge zur Aenderung der Uebereinkunft zum Schutze von Werken der Litteratur und Kunst wurden von der Reichsregierung am 20. Januar dss. Js. einer Sachverständigen- Konferenz zur Besprechung unterbreitet. Auf Einladung des Herrn Reichskanzlers nahmen daran sieben Buch- und Musikalien verleger teil, welche Mitglieder des Börsenvereins sind. Der erste Vorsteher desselben war als solcher ausdrücklich eingeladen. Da in den nächsten Jahren die Reichsgesetzgebung selbst sich mit der Neugestaltung des Urheber- nnd Verlagsrechts befassen wird, ist es dem Vorstande ein Bedürfnis, einen Ausschuß zur Seite zu haben, der sich gutachtlich über einschlägige Fragen von' Bedeutung zu äußern hätte. Unsere Satzungen haben jedoch keinen solchen ständigen Ausschuß vorgesehen, und unterstützt daher der Vorstand den auf der Tagesordnung stehenden Antrag des Herrn vr. O. von Hase auf Bildung eines außerordentlichen Ausschusses, jedoch mit der begrenzten Aufgabe für Urheber- und Verlagsrecht. lieber die Teilnahme unseres Vereins an dem Kongreß der ^ssooration littöraire ot artiatigrrs rntsrnationals zu Dresden, der vom 2l. bis 28. September 1895 getagt hat und mit einer Schlußfeier im Buchhändlerhause zu Leipzig endete, ist bereits im Börsenblatt berichtet worden. Hier sei noch mitgeteilt, daß nach der übereinstimmenden Anschauung derjenigen Buchhändler, welche an dem Kongresse teil genommen haben, sowie nach den Berichten unserer Abgeordneten keine Veranlassung für den Börsenverein vorliegt, die Mitgliedschaft der ^.Lsooiatiou zu erwerben; dagegen dürfte es für unseren Verein 363*
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