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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.05.1896
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 04.05.1896
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- Deutsch
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2662 Amtlicher Teil. 102, 4. Mai 1896. Am 24. Februar 1896 Gustav Himmer, Besitzer der M. Rieger- schen Universilätsbuchhandlung in München, im 60. Lebensjahre. „ 23. März 1896 Gustav Hoesler in Leipzig, 56 Jahre alt. „ 2. April 1896 Hermann Walther in Berlin, im 45. Lebens jahre. „ 10. April 1896 Julius Werner in Leipzig, im noch nicht vollendeten 70. Lebensjahre. „ 17. April 1896 Gustav Erncsti in Chemnitz, im 80. Lebens jahre. Zu ihrem fünfzigjährigen Berufs- oder Geschäfts- Jubiläum hat der Vorstand in diesem Jahre die Glückwünsche des deutschen Buchhandels dargebracht: Am 15. Juni 1895 Herrn Friedr. Anton Eckstein in Neu- stellin. „ l. Juli 1695 Herrn Anton Bertling, in Firma Theodor Bertling in Danzig. „ 1. Juli 1895 Herrn Ludwig Bloch, in Firma Eduard Bloch in Berlin. „ I. Juli 1895 Herren Heinrich und Paul Christian, in Firma Will). Nitzschke in Stuttgart. „ l. Juli 1895 Herrn Alfred Hahn, in Firma OttoKlenim's Sortiment in Leipzig. „ 1. Juli 1895 Herren Rudolf Klemm und Hermann Otto Klemm, in Firma Otto Klemm, Kommissionsgeschäft in Leipzig. „ 3. Juli 1895 Herren Wilhelm Teichmüller und Richard Beyer, in Firma C. W. Ofscuhauer in Eilenburg. „ 3. August 1895 Herrn Ernst Keil's Nachfolger in Leipzig. „ 25. Oktober 1895 Herr» Raimund Gerhard in Leipzig. „ 1. Januar 1896 Herrn Heinrich Spaarmann, in Firma I. W. Spaarmann in Moers. „ 23. März 1896 Herren Eugen Grimm und Alfred Sper ling, in Firma H. Sperling in Leipzig. „ 1 April 1896 Herrn vr. Erich Ehlermann, in Firma L. Ehlermann in Dresden. „ 15. April 1896 Herrn Hermann Giesecke, in Firma Gicsecke L Devrient in Leipzig Zum hundertjährigen Bestehen ihrer Firmen beglück wünschte der Vorstand: Am 1. Juli 1895 Herren Eugen Klatt und Ernst Kreß mann, in Firma G. Danner in Mühlhausen i/Th. „ 1. November 1895 Herren Ernst Friedr. Thienemann und Friedr. Thicnemann, in Firma E. F. Thiene mann in Gotha. Mit der zunehmenden Mitgliederzahl und den Aufgaben, die dem Vorstände des Börsenvereins nach den Satzungen gestellt sind, wird die Thätigkcit des Vorstandes eine stetig Wachsende. Ter Vorstand hat ini Jahre 1895/96 vier Sitzungen abgehalten, die zusammen acht Tage in Anspruch nahmen. Mehrfach war der Vorstand veranlaßt, nach dem ß21 Absatz 12*) unserer Satzungen im Interesse unseres Vereins außerordentliche Schritte zu thun. Der Gesetzentwurf über den unlauteren Wettbewerb sowohl, wie der über die Gewerbeordnung, machten Eingaben an de» Reichstag »ölig; der Vertrieb des Lindncr'schen Werkes über den Krieg 1870/71 veranlaßte uns zu einer Eingabe an das Köuigl. Preußische Kultusministerium, ebenso erforderte der in Aus sicht stehende Handelsvertrag zwischen Deutschland und Japan eine Stellungnahme des Vorstandes, welche wir in einer Eingabe an den Reichskanzler zum Ausdruck brachten; auch wurden wir an derselben hohen Stelle vorstellig wegen Herbeiführung eines litte- rarischen Schutzes gegenüber den Hispano-amerikanischen Staaten. *> A 21 Absatz 12: Dem Vorstande liegt ob, alle zur Erreichung der in 8 1 der Satzungen genannten Zwecke des Vereins dienlichen Schritte zu ihn» und in dringliche» Fällen anßerordcnlliche Maßregeln im Jnteresic des Bvrsenvereins und des Buchhandels zu beschließen. In dem Gesetzentwurf über den unlauteren Wett bewerb hat unsere Eingabe Berücksichtigung gefunden und ist der K 8 dieses Gesetzes unseren Wünschen entsprechend gestaltet. Es war Gefahr vorhanden, daß man sich entweder mit dem Gesetz zum Schutz der Warenbezeichnungen vom 12. Mai 1894 begnügen werde, oder unsere Wünsche erst bei einer neuen Gesetzesvorlage über das Urheberrecht berücksichtigen würde. Der H 8 lautet jetzt: „Wer im geschäftlichen Verkehr einen Namen, eine Firma oder die besondere Bezeichnung eines Erwerbsgeschästs, eines gewerblichen Unternehmens oder einer Druckschrift in einer Weise benutzt, welche daraus berechnet und geeignet ist, Verwechselungen mit dem Namen, der Firma oder der beson deren Bezeichnung hervorzurufen, deren sich ein anderer befugter weise bedient, ist diesem zum Ersätze des Schadens verpflichtet. Auch kann der Anspruch auf Unterlassung der mißbräuchlichen Art der Benutzung geltend gemacht werden." Die Umgestaltung der Gewerbeordnung harrt im Reichs tage noch einer dritten Lesung. Es ist anzunehmen, daß die in der zweiten Lesung angenommenen, unseren Eingaben entsprechenden Bestimmungen aufrecht erhalten werden. Dringend erwünscht wäre es jedoch, wenn in der dritten Lesung die beim Erscheinen einer ersten Lieferung eines durch Reisende abzusetzenden Werkes ge forderte Preisbestimmung für das ganze Werk fallen könnte. Giebt es doch gerade Werke wissenschastlichen und sehr ernsten In halts, bei welchen eine Preisbestimmung von vornherein unmöglich ist. Die Erregung, welche durch die Art des Vertriebs des Lindner'schen Werkes über den Krieg 1870/71 bei einem großen Teile unserer Mitglieder hervorgerufen, wurde, hatte ihre volle Berechtigung. An der Thalsache selbst war nichts mehr zu ändern, dagegen hat es der Vorstand als seine Pflicht angesehen, seine Anschauungen dem Königl. Preußischen Kultusministerium mitzuteilen und zu bitten, in künftigen Fällen eine gleiche Verlriebsweise nicht eintrelen zu lassen. Die von Sr. Excellenz dem Kgl. Preuß. Kultusminister selbst Unterzeichnete Antwort enthielt einen Hinweis auf unsere Satzungen Z 3, Ziffer 51>, ohne des Zusammenhangs mit dem K 3, Ziffer 4,*) zu gedenken, nach welchen, die ausnahms weise Lieferung größerer Partieen eines Werkes an Behörden nicht mit einem öffentlichen Anerbieten von Rabatt an das Publikum hätte verknüpft werden dürfen. Der Vorstand glaubte, diese Antwort nicht zu den Akten legen zu sollen, ohne seinen gegenteiligen Standpunkt durch eine weitere Eingabe zur Geltung zu bringen. Der Wortlaut ist im Börsenblatt 1896, Nr. 84 veröffentlicht. Die Beziehungen des Deutschen Reiches zu europäischen und außereuropäischen Staaten sind für den Buchhandel von so hervor ragender Bedeutung, daß es dem Vorstande, wie in den vorher gehenden Jahren, auch in den, abgelaufenen Geschäftsjahr als eine besondere Pflicht erschienen ist, die Wünsche des Buchhandels der Hohen Rcichsregierung immer wieder nahe zu legen. Es ist dies durch die eingangs erwähnten Eingaben geschehen, andererseits aber auch durch persönlichen Verkehr des Vorstehers im Auswärtigen Amt. Wir glauben hier aussprechen zu sollen, daß von seiten der Hohen Reichsregierung die Interessen des Buchhandels nach Möglichkeit gewahrt werden. Der Vertrieb von Büchern durch Zeitungen, wie er in den letzten Jahre» mehrfach vorgekommcn ist, hat selbstver ständlich auch den Vorstand beschäftigt. Der Vorstand hat sich indes vergeblich nach Mitteln umgesehen, gegen eine solche Verlriebsweise einzuschreiten. Es ist vielmehr anzunehmen, daß es den, Einfluß der *) 8 3 (Pflichten der Mitglieder) Ziffer 4 JedeS öffentliches An erbieten von Rabatt an das Publikum in ziffermäßiger oder unbestimmter Fvim zu unterlassen. Ziffer 58. Verlegern ist es in Ausnahmesällcn gestattet, größere Partieen eines Werkes ihres Verlages an Behörden, Institute, Gesell- chasten und dergleichen zu besonders ermäßigten Preisen entweder selbst oder duich Vermittlung einer Sortimentsbuchhandlnng zu liefern.
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