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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.04.1896
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1896-04-10
- Erscheinungsdatum
- 10.04.1896
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18960410
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-189604101
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18960410
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- Public Domain Mark 1.0
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1896
- Monat1896-04
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2160 Amtlicher Teil. 82. 10. Apcil 1896. Regel in die am nächsten Tage erscheinende Nummer. Eine Ver pflichtung zur Aufnahme von Anzeigen an bestimmten Tagen oder an bestimmter Stelle wird nicht übernommen. Anzeigen-Aufträge sind an die Geschäftsstelle des Börsen- vereiiis der Deutschen Buchhändler zu Leipzig zu richten. Urdtiklioii. 8 l4. Die für die Redaktion nötigen Beamten werden vom Vor stände auf Vorschlag des Ausschusses angestellt oder entlassen (8 21 der Satzungen). 8 15. Der verantwortliche Redakteur hat den Inhalt der beiden Blätter, einschließlich der Anzeigen, deren Prüfung, Druckeinrich- tung und Korrektur ihm und den Hilfsredaktenren obliegt, unter Beobachtung der Reichs- und Landesgcsetze gemäß diesen »Bestim mungen und den sie etwa ergänzenden Anordnungen des Aus schusses zusammcnzustellen und für rechtzeitige Drucklegung Sorge zn tragen. Den verantwortlichen Redakteur vertritt nötigenfalls der zioeite Redakteur. 8 16. Die Mitgliedschaft im Börsenvercin begründet kein Anrecht aus Abdruck von schriftstellerischen oder anderen Einsendungen.*) 8 17- Die von der Redaktion veranlaßten oder unter Honorarver sprechen angenommenen Aussätze werden den Verfassern zu dem »blichen oder dem etwa vereinbarten Satze bezahlt. Alle Einsendungen für den textlichen Teil sind an die Adresse der Redaktion zu richten. Die Abrechnung erfolgt vierteljährlich. 8 18- Von der Aufnahme sind in beiden Blättern auszuschließe»: 1. Aufsätze, Anzeigen oder Ausdrücke, die schwindelhafter Art sind oder die sonst dem Buchhandel oder den Blättern selbst zur Unehre gereichen oder die kenntlich gemachte Angehörige des Buchhandels in ihrer Ehre kränken können**); 2. Streitigkeiten, wenn sie sachlich oder grundsätzlich des An spruches auf allgemeine Beachtung entbehren, oder die Grenze des Wohlanstandes überschreiten; *) Die von den Organen des Börsenvereins (Z13 der Satzungen) eingeceichtc» und Unterzeichneten Bekanntmachungen und Anzeigen dürfen nur dann znrncchcwü'scn werden, wenn sie gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen. Die vvm Vorstande oder einem Ausschüsse erlassenen Bekannt machungen und Anzeigen unterliegen nicht der im H 20 enthaltenen Be stimmung. (Beschluß des Vorstandes vom 10/11. F-ebruar 1892.) ") Tadelnde Urteile über persönliche oder geschäftliche Hand lungen oder Unterlassungen, Ungleichen Acußerungen, die zur Ausführung oder Verteidigung von Rechte» oder zur Wahrung berechtigter Interessen gemacht werden, sind nur dann unzulässig, wenn die Absicht, den An gegriffene» in seiner Ehre zn kränken, aus der Form der Aeußerung oder ans den Umständen, unter denen sie geschah, hervorgeht. Die Vor schrift des 8 20 bleibt hiervon unberührt Ankündigungen von Streitschristen sind nach dem Grundsätze zu behandeln, daß daS Börsenblatt den buchhändtcrischen Geschäftsinteressen jeder gesetzlich nicht verbotene» Partei dienen soll. Die Ankündigungen dürfen nicht hinausgchen über geschäftliche Mitteilungen und sachlich ge haltene Angaben de« Zweckes und Jnhaltes der Schrift. Unter dieser Voraussetzung ist die Folgerung unzulässig, daß die Ankündigung einer den Andersdenkenden anstößigen Schrift den einzelnen Gegner, also auch den einzelne» andersdenkenden Buchhändler, im Sinne des Z 18, Ziffer 1 kränken oder dem Börsenblatt,.' zur Unehrc gereichen könne. 3. nicht Unterzeichnete Aufsätze, welche offene oder versteckte Angriffe gegen Vereinsmitglieder oder anerkannte Vereine enthalten; 4. Angelegenheiten, welche dem Buchhandel und dem Buch gewerbe fern liegen, oder geeigneter anderwärts Behandlung finden; 5. Unbedeutendes und Formloses, sowie Wiederholungen bereits genügend besprochener Gegenstände; 6. Mahnungen mit namentlicher oder kenntlicher Bezeichnung des Gemahnten: 7. Anzeigen unzüchtiger oder im Deutschen Reich rechtskräftig verbotener Werke. 8 19- Einwendungen gegen Nichtaufnahme von Aufsätzen oder An zeigen sind an den Ausschuß für das Börsenblatt zu richten, der bei seinen Entscheidungen zur Angabe von Gründen nicht ver pflichtet ist. Gegen seine Entscheidung steht die Berufung an den Vorstand und die Hauptversammlung frei. 8 20. Einsendungen, welche Angriffe*) gegen die Person oder das Geschäft eines Vereinsmitgliedes oder gegen einen anerkannten Verein enthalten, werden nur mit Hinzufügung des Namens oder der Firma des Verfassers ausgenommen und sind von der Redaktion dem Angegriffenen vor dem Drucke vorzulegen, damit diesem Ge legenheit geboten werde, gleich im Anschluß daran eine binnen acht Tagen einzusendende Entgegnung folgen zu lassen. Ist die sofortige Veröffentlichung eines Angriffes von offen kundiger Wichtigkeit für den Einsender oder für den Buchhandel, so kann die Redaktion die achttägige Frist verkürzen oder vom Einholen der Erwiderung absehen. Der Älisschnb für das Lörsriiblatt. 8 21. Der Ausschuß für das Börsenblatt ist ei» Organ des Börsen vereins der Deutschen Buchhändler (ß 13, Ziffer 3 der Satzungen). Der Ausschuß besteht aus vier Mitgliedern (§ 29, Ziffer 7 der Satzungen), von denen eins zugleich Mitglied des Rechnungs- Ausschusses sein muß. Die Mitglieder werden vom Vorstande auf drei Jahre so gewählt (§ 30 und 31 der Satzungen), daß womöglich die verschiedenen Hauptzweige des Buchhandels im Ausschuß ver treten sind. 8 22. Dem Ausschuß steht es zu, dem Vorstaude Aenderungs- vorschläge zu machen, sowohl hinsichtlich der Förderung der Zeitschriften als Verlagsunternehmen des Börsenvereins, wie auch bezüglich der Anweisungen für Redaktion und Geschäftsstelle. Des weiteren steht es ihm zu, in zweifelhaften Fällen über Aufnahme oder Zurückweisung von Artikeln, deren Bezahlung oder Nichtbezahlung, Aufnahme oder Zurückweisung von Anzeige», Vergünstigungen bei Aufnahme von Einsendungen und Anzeigen zu entscheiden. lieber jede Sitzung ist ein Verhandluugsbericht aufzunehmeu, den die Geschäftsstelle aufbewahrt. Die Mitglieder des Ausschusses für das Börsenblatt erhalten Abschriften. Den geschäftlichen Briefwechsel im äußeren Verkehr und die Aufbewahrung der Akten besorgt die Geschäftsstelle des Börseu- vereins. *) Als Angriff wird auch die abfällige Erwähnung eines Konkurrenzunternehmens in einer Geschäftsanzeige behandelt.
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