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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.04.1896
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1896-04-10
- Erscheinungsdatum
- 10.04.1896
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18960410
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-189604101
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18960410
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1896
- Monat1896-04
- Tag1896-04-10
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82, 10. April 1896. Amtlicher Teil. 2159 erschienenen und der vorbereiteten Neuigkeiten des deutschen Buchhandels« nebst Monatsregister. Weitere Exemplare oder einzelne Nummern sind nur von der I. C. Hinrichs'schen Buchhandlung zu beziehen. 0. Halbmonatlich die Grüne Liste, d. i. eine auf grünem Papier gedruckte Liste der seit dem letzten Erscheinen dieser Beilage durch Anzeige im Börsenblatt zurückverlangten Neuigkeiten, nach dem Alphabet der Verleger geordnet. Format, Laden- und Netto preis sind anzugeben, soweit diese Angaben in der Anzeige des Verlegers enthalten sind. Die vom Januar bis zur Ostermesse erscheinenden Nummern der Grünen Liste enthalten außerdem ein Verzeichnis der Verleger, die laut ihrer Anzeige im Börsenblatt zur Messe von ihrem ge samten Verlag keine Disponenden gestatten. Die Grüne Liste wird nicht vom Börsenblatt getrennt geliefert. Sonstige Beilagen werden nicht angenommen. Üestiy der Zeitschriften. 8 s. Das Börsenblatt wird nur an Buchhändler, entweder durch die Bestellanstalt des Vereins der Buchhändler zu Leipzig, oder unter Band durch die Post versandt. Das Börsenblatt kann ohne die Nachrichten und die in Z 4 genannten Beilagen nicht bezogen werden, auch eine Teilung in der Art der Zusendung ist nicht statthaft. Die Mitglieder des Börsenvereins und die nach H 13 der Satzungen anerkannten Vereine erhalten ein Exemplar des Börsen blattes mit Nachrichten und Beilagen für den Jahrespreis von zehn Mark, weitere Exemplare zum eigenen Gebrauch für fünf zehn Mark unter der Verpflichtung, das Börsenblatt Nichtbuch Händlern nur mit Genehmigung des Vorstandes und solchen Buch händlern, deren Ausschließung aus dem Börsenverein beschlossen wurde, überhaupt nicht mitzuteilen. (Z 4, Ziffer 6 der Satzungen.) 8 6. Buchhändler, welche dem Börsenverein nicht angehören, können das Börsenblatt mit den Nachrichten und den Beilagen mit Ge nehmigung des Vorstandes zum Jahrespreise von zwanzig Mark erhalten; doch geschieht die Verabfolgung mit dem ausdrücklichen Vorbehalt, unter Rückzahlung des verhältnismäßigen Betrages die Lieferung jederzeit einstellen zu können. 8- 7. Die Nachrichten allein können durch den Buchhandel oder durch das Post-Zeitungsamt von jedermann zu dem Preise von 6 Mark jährlich (ohne Zustellungsgebühr) bezogen werden. Der Bezugspreis für Buchhändler beträgt 4 Mark 50 Pfennige. Die Zustellgebühr fällt den« Besteller zur Last. 8 8. Die Bezugszeit beider Blätter ist das Kalenderjahr, nur ausnahmsweise die Zeit je vom Beginn des 2., 3. oder 4. Viertel jahres bis zum Jahresschluß. Abbestellungen innerhalb der Be zugszeit können nicht anerkannt werden. Die Lieferung erfolgt nur auf Verlangen und gegen bar durch die Geschäftsstelle. 8 s. Aufträge auf Zusendung unter Band übernimmt die Geschäftsstelle nur für die ganze Dauer der Bezugszeit und für das Börsenblatt nur einschließlich der Nachrichten und Beilagen. Außer dem Postgelde wird dafür eine Gebühr von 5 Mark jähr lich berechnet. Das Postgeld wird in der Regel von der Geschäfts stelle verauslagt und nach Schluß jeden Vierteljahres durch Bar faktur erhoben. Gehilfen könne» den die Stellen-Angebote enthaltenden Bogen des Börsenblattes zu 2 Mark monatlich (sür je 4 Wochen) portofrei unter Band beziehen. 8 io. Die Mitglieder des Vorstandes und des Ausschusses für das Börsenblatt erhalten je ein Freiexemplar beider Blätter; über anderweitige Gewährung von Freiexemplaren entscheidet der Ausschuß. Aiyrigkil. 8 11. Der Anzeigenteil der Nachrichten kann von jedermann zu buchhändlerischen oder buchgewerblicheu Ankündigungen ohne Ein schränkungen in der Satzanordnung und Ausstattung der Anzeigen benutzt werden.*) Mitteilungen über Nettopreise oder sonstige innere buchhänd lerische Verhältnisse sind unzulässig. Mitglieder des Börsenvereins und die nach ß 13 der Satz ungen anerkannten Vereine zahlen für ihre eigenen Anzeigen 10 Pfennige für die dreigespaltene Petitzeile. Buchhändle rische Anzeigen von Nichtmitgliedern des Börsenvereins werden mit 20 Pfennigen für die dreigespaltene Petitzeile berechnet. Nichtbuchhändlerische Anzeigen haben einen Zeilenprcis von 30 Pfennigen; bei wiederholten oder erhebliche» Aufträgen wird Rabatt nach bestimmten Staffelsätzen gewahrt. Der Betrag der Anzeigerechnungen ist sofort zahlbar und wird durch die Geschäftsstelle eingezogen. Eine ganze Seite umfaßt 252 dreigespaltcne Pctitzeilen. 8 12. Im Börsenblatte sind für die Abteilungen »Fertige Bücher«, »Künftig erscheinende Bücher« und »VermischteAnzeigen« mehrspaltige Anzeigen zulässig. Marktschreierische Satzanordnung, übertrieben auffällige Verzierungen und Umrahmungen, sowie Ab bildungen sind verboten (Z 18). Gestattet ist die Aufnahme von Verlagszeichen. Unverständliche Anzeigen, die zum Zwecke der bloßen Erregung von Aufmerksamkeit, beispielsweise mir einen Namen oder Titel ankündigen, ohne die Bezugsquelle anzugeben, sind zurückzuweisen. Für ihre eigenen Anzeigen zahlen Mitglieder des Börsen Vereins und die nach Z 13 der Satzungen anerkannten buchhänd lerischen Vereine 10 Pfennige für die dreigespaltene Petitzeile oder deren Raum. Für Nichtmitglieder beträgt der AnzeigeprciS 20 Pfennige, für nichtbuchhändlerische Anzeigen 30 Pfennige. Rabatt kann nicht gewährt werden. Bekanntmachungen der im Z 3, I., 2 genannten Unter- stützungsvereine werden einmal nnberechnet ausgenommen; un berechnete Wiederholungen derselben Anzeige bedürfen der Ge nehmigung des Ausschusses.**) Der Betrag der Anzeigerechnungen ist sofort zahlbar und wird von der Geschäftsstelle eingezogen. 8 13- Anzeigen, die an Wochentagen bis 10 Uhr vormittags bei der Geschäftsstelle eingehen, kommen bei beiden Blättern in der *) Anzeigen, in denen Druckereien sich zum Arbeiten unter dem giltigen Allgemeinen deutschen Buchdruckertarif erbieten, sind zurückzuweisen. (Verfügung des Vorstandes vom 14. Juli 1892.) **) Oeffentliche Gesuche um Unterstützungen notleidender Buch händler werden zurückgewiesen, auch wenn Bezahlung angebotcn wird. Die Einsender sind auf de» Unterstützungsverein der Deutschen Buchhändler und Buchhandlungsgehülfen aufmerksam zu machen. (Beschluß des Aus schusses vom 14. August 1889 auf eine Vorstellung des Vorstandes des Unterstützungsvereins.) Ob Aufrufe zur Unterstützung von Nicht buch Händlern »u- berechnet aufzunehmen seien, entscheidet im einzelnen Falle der Ausschuß. 296*
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