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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.01.1896
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- Erscheinungsdatum
- 30.01.1896
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- Deutsch
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624 Nichtamtlicher Teil. 24, 80. Januar 1896. interpictiert, andere, deren von den Gerichten beliebte Auslegung dem Rcchtsgefühl des größeren Teils der Berufsgenossen widerspricht, anders gefaßt werden. Bei dieser neuen Revision kann nur dringend gewünscht werden, daß eine Autorität wie Schürmann, dessen »Grund ordnung« allerdings anerkanntermaßen eine ganz ausgezeichnete Arbeit ist, zu Rate gezogen und ihren Anschauungen großes Gewicht beigelegt werde. Das alles vorausgeschickt, läßt sich aber nicht verkennen, daß uns die Verkehrsordnung, so wie sic ist, in unserm geschäftlichen Verkehr unter einander ganz wesentlich gefördert hat, daß ihr Besitz eine Wohlthat für den Buchhandel ist. Deshalb wird auch die neue Revision, sie mag kommen, wann sie wolle, sie doch im großen und ganzen unangetastet lassen müssen, denn es ist eine nicht mehr zu ändernde Thatsache, daß sie von unseren Gerichten schon längst als maßgebend bei der Beurteilung buchhänd lerischer Verhältnisse angesehen wird. Das scharfe Betonen seiner Gegnerschaft von seiten Schürmanns muß deshalb be dauert werden, denn es ist geeignet, in Streitfällen von den Parteien zur Verwirrung der Sache benutzt zu werden, ohne daß davon ein Nutzen zu erwarten wäre, weil nichts Besseres an die Stelle des Bemängelten gesetzt wird. Auch richtet sich die Kritik mehrfach gegen Bestimmungen, die sich bei Streitigkeiten geradezu als eine Wohlthat erwiesen haben, z. B. gegen die Festsetzung bestimmter Fristen bei der Remission von »zur Fortsetzung« erhaltenen Sachen und für die Annahme von Ostermeßremittcnden. Wenn für derartige Dinge keine bestimmte Regel mehr gelten soll, deren Jnne- haltung sich nötigenfalls durch Zurückweisung der Remit- tenden erzwingen läßt, so hört eben schließlich jede geschäft liche Ordnung auf. Dabei fassen doch aber auch die Verleger den Verkehr mit den Sortimentern in der allergrößten Mehr zahl als Geschäftsleute, d h. vom Standpunkte des geschäft lichen Vorteils auf, und dieser Standpunkt läßt niemand darüber im Unklaren, daß der größte Vorteil in geschäftlicher Kulanz liegt, daß er die ihm von der Verkehrsordnung in die Hand gegebenen Waffen deshalb eben nur im Notfälle und nur da anwenden wird, wo ihm von der andern Seite bewußter böser Wille oder ein wirtschaftlicher Verfall ent gegentritt, der in der Verzögerung der zum glatten Abschluß der Jahrcsrechnung nötigen Arbeiten ein Mittel sieht, sich der Erfüllung seiner Verpflichtungen zu entziehen. So ist es zweifellos richtig, wenn Schürmann auf S. 206 aussührt, daß die Mehrheit der Verleger nicht mit voller Strenge darauf besteht, daß die Ostermcß-Rcmittcnden bis zum Sonn abend nach Kantate in ihren oder den Händen ihrer Kom missionäre sein müssen, daß man also in dieser Beziehung von einem Brauche nicht reden könne, sondern von einer Bestimmung der Verkehrsordnung. Genau so oder ganz ähnlich hat sich Referent oft genug als Sachverständiger vor Gericht ausgesprochen Wenn aber im Streitfälle der Richter die Frage stellt: Hat der Verleger das Recht, den Ausgleich der Jahrcsrechnung bis zum Schluß der Ostcrmessc, also bis zum Sonnabend nach Kantate (weil mit diesem Tage die Gewährung des Meßagios aufhört) zu verlangen, und gehört zu diesem Ausgleich auch das Eintreffen der Remittcnden, weil ohne ihre Prüfung und Gutschrift von einem Ausgleich keine Rede sein kann? — so dürfte es doch kaum einen Buchhändler geben, der diese Frage mit Nein zu beantworten sich getraute. Und eben aus diesem Falle ist zu ersehen, daß sich die Ver- kchrsordnung ein Verdienst dadurch erworben hat, daß sie bestimmte Fristen festgestellt hat. Schürmann fährt fort: »Der Brauch ist schwankend, nur daß er eine entschieden längere Fristung zuläßt, etwa bis Mitte Juni.« Was sollen, um bei unserem Rechtsstreit zu bleiben, der Richter und die Par teien mit diesem »etwa« anfangen? Mit dem gleichen Recht kann einer kommen und beweisen, daß viele Verleger die Remittcnden auch bis Ende Juni, andere bis Mitte oder Ende Juli annehmen und daß der allergrößte Teil bei Ver spätungen von Fall zu Fall urteilen und die gerade in Be tracht kommenden Verhältnisse maßgebend sein lassen wird. Würde hiernach aber der Richter imstande sein, das Recht zu finden? Ließe sich aus solchem Wirrwar überhaupt eine Rechtsnorm herausschälen? Das letzte sehr ausführliche und ebenso interessante Ka pitel behandelt die Verlagsordnung. Leider muß Referent sich über diesen Punkt in gewisser Beziehung als inkompetent erklären, weil er in seiner geschäftlichen Thätigkeit zu wenig Gelegenheit gehabt hat, praktische Erfahrungen zu sammeln von solchen Fällen, in denen abweichende Anschauungen zwischen Schriftstellern und Verlegern über die gegenseitigen Rechte und Pflichten und über die Auslegung abgeschlossener Verträge sich geltend gemacht hätten. Nicht daß ihm die verlegerische Thätig keit überhaupt fremd wäre, im Gegenteil, er ist eine lange Reihe von Jahren in nicht ganz untergeordneter Stellung in einer unserer größten Verlagsfirmen thätig gewesen. Es war aber eine von den Firmen, die der Verfasser im Auge haben mag, wenn er am Anfang dieses Kapitels sagt: »Inwiefern die Beziehungen zur Autorenwelt die Sorge des Buchhandels in Anspruch zu nehmen hatten, drängte sich nicht gerade von selbst auf. Ungelöste Streitfragen, wie die jahrhundertalte Aus gabe- und Auflage-Kontroverse, die zur -Zeit das preußische Landrecht in Bewegung setzte, gab es zwischen Autoren und Verlegern nicht, Prozesse waren selten. Wer Gelegenheit hatte, sich in älteren Verlagsgeschäften umzusehen, fand auf eine Generation und länger zurück kaum Differenzen in dieser Richtung. Das schriftliche Vertragsverfahren, das sich seit Erscheinen des Landrechts mehr und mehr eingebürgert hatte, war in seinen Wirkungen unverkennbar.« — Auch in der hier in Rede stehenden Firma war das Verhältnis zwischen Ver leger und Schriftsteller von der geschilderten Art, die für alle Beteiligten gewiß eine ganze Reihe von Vorteilen bot, nur den einen nicht, daß man durch die Praxis, durch die höchst persönlichen Fragen des geschäftlichen Vorteils ge zwungen worden wäre, die hier vielfach maßgebenden ver wickelten und schwierigen Rcchtspunkte zu studieren. Da nun außerdem wiederum seit einer Reihe von Jahren der über wiegende Teil der geschäftlichen Thätigkeit des Referenten nicht mehr dem Verlagsbuchhandel zugewandt ist, so muß er zu seiner Schande gestehen, daß er seiner Zeit der ganzen Frage der Verlagsordnung in ihren verschiedenen Phasen nicht das Interesse gewidmet hat, das nötig gewesen wäre, um sich über die in diesem letzten Kapitel behandelten Fragen ein genügend mit Gründen belegtes Urteil zu bilden, eine Versäumnis, die sich im vorliegenden Falle schwer rächt, die sich aber nicht wieder gut machen läßt, wenn nicht der größere Teil dieses Berichtes eine noch weit ungebührlichere Verzögerung erleiden soll, als es ohnehin der Fall ist. Jeden falls aber verdient dieses Kapitel des Buches mindestens die gleiche Beachtung wie die vorhergehenden, und es ist deshalb dringend zu wünschen, daß die vereheliche Redaktion eine ge eignete Kraft gewinne, die ihm an dieser Stelle gebührende Würdigung und eingehende Besprechung zuteil werden lasse. Ueberhaupt ist zu erwarten, daß auch zu den andern Teilen des Schürmannschen Buches sich weitere Stimmen im Börsenblatt hören lassen. Die im Vorstehenden herausge griffenen einzelnen Punkte lassen leider nur in sehr unge nügender Weise den umfassenden Reichtum des Werkes an Anregung jeder Art für den Fachmann erkennen. Es bietet einen reichen Schatz von Belehrung über unseren Beruf in geschichtlicher, rechtlicher und praktischer Beziehung und eine Fülle von Anregungen durch stets interessante Ausführungen, die mindestens eben so oft rückhaltlose Zustimmung, als jene Art des Widerspruchs finden werden, die der beste Maßstab
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