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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.08.1899
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1899-08-29
- Erscheinungsdatum
- 29.08.1899
- Sprache
- Deutsch
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200, 29. August 1899. Nichtamtlicher Teil. 6145 0.6 Millionen Nummern. —Auch der Austausch mit Rußland zeigt ähnliche Verhältnisse. Nach Rußland gingen 8486 Jahresabonne ments deutscher Zeitungen mit 3.7 Millionen Nummern. Von Rußland aber kamen nur 406 Jahresabonnements russischer Zei tungen mit 0.1 Million Nummern. -Bemerkenswert ist auch der verhältnismäßige rege Zeitungs verkehr mit stammverwandten Ländern, wie mit Dänemark, den Niederlanden, Schweden und Norwegen. Auch hier ergiebt sich für Deutschland ein sehr großer Ucberschuß der Ausfuhr über die Einfuhr, abgesehen allein von Dänemark, von wo offenbar Schleswig dänische Wochenblätter in größerer Zahl zu beziehen scheint. Durch die Reichspost erhielt Dänemark 5144 Jahres abonnements deutscher Zeitungen mit 1.4 Millionen Nummern, Deutschland dagegen 4399 Jahresabonnements dänischer Zeitungen mit 0.5 Millionen Nummern. Die Niederlande empfingen 3102 Jahresabonnements reichsdeutscher Zeitungen mit 1.5 Millionen Nummern, sandten aber nach Deutschland nur 596 Jahresabonne ments niederländischer Zeitungen mit 0.25 Millionen Nummern. Nach Schweden gingen 2911 Jahresabonnements deutscher Zeitungen, nach Deutschland aber nur 509 Jahresabonnements schwedischer Zeitungen, nach Norwegen 1776 reichsdeutsche, nach Deutschland nur 337 norwegische Zeitungen, nach Luxemburg 2290 reichsdeutsche, aber nach Deutschland nur 456 luxemburgische Zeitungen. -Zu erwähnen sind noch die Zcitungsbezüge der deutschen Kolonieen und Schutzgebiete. Nach den deutschen Schutzgebieten in Afrika sandte das Reichspostamt 498 Zeitungen mit 78 000 Nummern, nach China 151 deutsche Zeitungen mit 14 000 Nummern. »Außerdem gingen nach der europäischen Türkei 931 deutsche Zeitungen mit 198000 Nummern und nach Aegypten 146 Zeitungen mit 26 000 Nummern.» — Bei obigen Ziffern ist wohl zu beachten, daß es sich nur um den Zeitungsverkehr der deutschen Rcichspost, also mit Ausschluß Bayerns und Württembergs, handelt und auch nur um diejenigen Zeitungen, die bei der Post abonniert wurden, während alle als Drucksache unter Adresse versandten Zeitungen und die ganze Versendung des Buchhandels in diese Berechnung nicht ein- bezogcn sind Vorlegung der Handelsbücher. — Die Vorlegung der Handelsbücher, bczw. deren Einsicht und Benutzung betreffend, hat das Reichsgericht in jüngster Zeit zwei für den Handelsstand wichtige Entscheidung erlassen, die das -Lpzgr. Tgbl.» zusammen stellt. In dem einen, in der »Juristischen Zeitschrift- für das Reichsland mitgeteilten Urteil führt das Reichsgericht aus: Ein Recht auf Vorlegung der Handelsbücher als gemeinschaft liche Urkunden kann nach KK 387 und 389 der Civilprozeß- ordnung und nach Artikel 37 des Handelsgesetzbuches nicht im allgemeinen anerkannt werden; insbesondere ist die Ab lehnung des darauf gerichteten Antrages einer Partei, die zu einer Durchforschung der Handelsbücher des Gegners durch Sach verständige nach etwaigen erst zu ermittelnden und noch gar nicht bestimmt bezeichnet«:» Vertragsverletzungen nicht berechtigt ist, durch das Prozeßgericht prozessualisch zulässig. Der von dem Berufungs gericht abgelehnte Beweisantrag des Klägers ging dahin, durch Sachverständige auf Grund der Handelsbücher des Beklagten fcst- stcllen zu lassen, daß dieser den Bestimmungen des zwischen den Par teien bestehenden Vertrages durch Aufnahme von Bestellungen auf Grund dcrAngaben anderer Reisenden zuwidergehandelt und dadurch dem Kläger seine Provision entzogen habe. Das Reichsgericht hat die Ablehnung des Beweisantrages bestätigt mit der Begründung: Nach Artikel 37 des Handelsgesetzbuches stehe es allerdiugs in dem Ermessen des Gerichtes, ob es die Vorlegung der Handelsbücher anordnen wolle; aus dieser Vorschrift folge aber nicht, daß der Prozeßgegner im allgemeinen, d. h. außer in den Fällen der 88 387 und 388 der Civilprozeßordnung ein Recht auf Vorlegung der Handelsbücher habe. Das zweite, in der »Deutschen Juristenzeitung- mitgeteilte Urteil des Reichsgerichts betrifft das Recht auf Einsicht und Be nutzung der Bücher einer offenen Handelsgesellschaft nach Auf lösung derselben. Die Parteien standen in einer offenen Handels gesellschaft und betrieben ein Kolonialwarcngeschäst, bis der Kläger austrat. Das bisher gemeinschaftliche Geschäft ging mit Aktiven und Passiven auf den Beklagten als nunmehrigen Inhaber über, der mit Einwilligung des Klägers auch die Bücher der bisherigen Gesell schaft weiter führte, während Kläger eine Abfindung in Geld erhielt. Kläger, der inzwischen ein gleichartiges Geschäft eröffnet hat, will die Bücher und Papiere der Gesellschaft einsehen und benutzen. Er beantragte deshalb Verurteilung des Beklagten, dies zu ge- gestatten, bemerkte indes, daß er von Auszeichnungen, betreffend das jetzige Geschäft des Beklagten, nicht Einsicht nehmen wolle und mit entsprechenden Vorkehrungen einverstanden sei. In der ersten und zweiten Instanz wurde der Klage stattgegeben. Aus r>»ruudltch»iaft«r Jahrgang. Revision des Beklagten hob aber das Reichsgericht das Urteil auf und führte aus: Kläger berufe sich auf Artikel 145 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs. Diese Bestimmung habe jedoch zur Voraus setzung ihrer Anwendbarkeit, daß eine Liquidation stattgcfunden habe und daß sich nach ihrem Abschluß die Bücher und Papiere der aufgelösten Gesellschaft für die gewesenen Gesellschafter bei einem von ihnen oder einem Dritten in Verwahrung befänden. In dem vorstehend gekennzeichneten Falle aber sei zwar die Gesellschaft aufgelöst worden, eine Liquidation indes unterblieben, und seien die Bücher Alleineigentum des Beklagten geworden. Dann aber siehe dem Kläger, wenn nicht noch weiteres vorgefallen sei, die Befugnis aus Artikel 144 Absatz 1 des Handelsgesetzbuches nicht zu. Nur wenn und soweit er ein rechtliches Interesse Nachweisen könnte, würde er zur Einsicht befugt sein, z. B. im Falle der Belangung des Klägers aus einer Gesellschastsschuld. Ein rechtliches Interesse würde indes nicht anzuerkennen sein, wenn die Einsicht nur, um die Handelsbeziehungen der alten Gesellschaft auszunutzen, verlangt würde. Naturwissenschaftliche Verlagsanstalt G. m. b. H. in Berlin. — Der Reichsanzeiger Nr. 201 vom 26. August 1899 ver öffentlicht folgenden Auszug aus dem Handelsregister des König lichen Amtsgerichts I zu Berlin: Zufolge Verfügung vom 22. August 1899 sind am 23. August 1899 folgende Eintragungen erfolgt: In unser Gesellschaftsrcgister ist eingetragen: Spalte 1. Laufende Nummer: 19182. Spalte 2. Firma der Gesellschaft: Naturwissenschaftliche Verlags - Anstalt Genossenschaft mit beschränkter Haftung. Spalte 3. Sitz der Gesellschaft: Berlin. Spalte 4. Rechtsverhältnisse der Gesellschaft: Die Gesellschaft ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Der Gesellschaftsvertrag datiert vom 15. Juli 1899, ein Nach trag vom 19. August 1899. Gegenstand des Unternehmens ist: 1. das Verlegen der Deutschen Landwirthschaftlichen Wochen schrift. 2. das Verlegen von Zeitschriften und Büchern jeglicher Art, sowie der Ankauf und Verkauf und die Vermittelung von Zeit schriften und Büchern, die in einem anderen Verlage erscheinen, 3. der Buchhandel überhaupt und die dazu gehörigen Betriebe. Das Stammkapital beträgt 80 000 Die nachbenannten Gesellschafter bringen nach näherer Maß gabe des Vertrages auf ihre Stammeinlage ein: das ihnen ge hörige, unter dem Namen des Or. Arthur Lippschitz betriebene Berlagsgeschäft in Berlin, insbesondere die in diesem Verlage er scheinende -Deutsche Landwirtschaftliche Wochenschrift-, mit sämt lichen ihnen daran zustehenden Rechten, Einrichtungen, Außen ständen einschließlich des Depots bei der Deutschen Bank. Der Wert dieser Einlage ist auf 51033 ^ 36 H festgesetzt und verteilt sich auf die Einlagen dee Gesellschafter: a) Verlegers vr. Arthur Lippschitz mit 12500 >6, b) Buchdruckereibesitzers Karl Otto Thomas mit 8500 o) Fabrikanten Karl Jsaac mit 4200 <l) verwitweten Kaufmann Rasalie Lippschitz mit 4166^66^, s) Professors Or. Johann Heinrich Vogel mit 10833 ^34^, k) Redakteurs Paul Herzfeld mit 10833 36 H, zu a) in Charlottenburg, zu ä) in Mannheim, die übrigen in Berlin wohnhaft. Die Gesellschaft hat Einen oder mehrere Geschäftsführer. Die Vertretung der Gesellschaft erfolgt: 1. wenn nur Ein Geschäftsführer ernannt ist, durch diesen oder durch zwei Prokuristen gemeinschaftlich, 2. wenn mehrere Geschäftsführer ernannt sind, durch sh zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder b) zwei Prokuristen gemeinschaftlich oder o) einen Geschäftsführer und einen Prokuristen gemein schaftlich. Schriftliche Erklärungen sind für die Gesellschaft verbindlich, wenn sie mit der Firma unterzeichnet oder unterstempelt sind und hierunter die Unterschrift der zur Vertretung berechtigten Personen tragen. Zur Vollziehung von Postbescheinigungen über den Empfang von Wertsendungen, eingeschriebenen Briefen oder son stigen Postsendungen, sowie zur Vollziehung anderer Behändigung- scheinc genügt die Unterschrift Eines Geschäftsführers oder Proku risten oder einer mit Postoollmacht versehenen Person. Oeffentliche Bekanntmachungen werden durch einmalige Ein rückung in den Deutschen Reichs- und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger erlassen. Geschäftsführer sind: 1. Verleger Ur. Arthur Lippschitz zu Charlottenburg, 2. Redakteur Paul Herzfeld zu Berlin. 817
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