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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.07.1899
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 19.07.1899
- Sprache
- Deutsch
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IS 165, 19. Juli 1899. Nichtamtlicher Teil. 5219 Ausnahmen auf das Notwendige beschränkt und daß auch für die besten Kunden das Angebot seine Grenze hat. Die materiellen Interessen haben leider in jeder Beziehung das Uebergewichr, und wer sonst geistige Befriedigung sucht, kann sie in den vielen Bibliotheken und Lesehallen sogar umsonst haben. Es liegt mir fern, zu klagen. — Nur mutig weiter! — Soll es aber besser werden, so dürfen wir uns hüben und drüben keinen Illusionen hingeben. Es ist ein offenes Geheimnis, daß selbst große und respektable Geschäfte nicht recht von der Stelle kommen und die kleinen nicht besser als von der Hand in den Mund leben. Der Grund des Leidens liegt aber in erster Linie in den Abzügen, die wir uns gefallen lassen, in den halben Maßregeln, die wir dagegen getroffen haben, und in der Macht der Gewohnheit, die wir nicht den Mut haben zu durchbrechen. Früher ist einmal die Aufhebung des Ladenpreises als Heilmittel vorgeschlagen worden, wovon Herr Forck in Mainz nach seiner kurzen präzisen Auslassung in Nr. 152 d. Bl. noch eingenommen zu sein scheint. Aber ich glaube, wir würden durch solch »flottes Ringen«, wie es Herrn Forck vorschwebt, aus dem Regen in die Traufe kommen. Wohin der rein kaufmännische Standpunkt führt, das sehen wir an den Schleuderern und den Warenhäusern. Mit einzelnen Emporkömmlingen kann dem Buchhandel nicht gedient sein; soll er das Gleichgewicht behalten, so kann dieses nur durch seinen soliden Mittelstand gewahrt bleiben. Das Bücherwesen nur mit dem Maßstab des Kaufmanns zu messen, ist gegen die Natur desselben, und allein sein Dasein beweist, daß der Idealismus noch nicht am Zeitgeist gestorben ist. Der ideale Standpunkt, den der Buchhändler so nötig hat wie das tägliche Brot, schließt den praktischen nicht aus, schließt auch nicht aus, daß wir besser rechnen. Wir müssen nur den Fehler da gut zu machen suchen, wo er gemacht ist. Gegen einen kleinen Diskont von 50/0 läßt sich nichts einwenden. Er ist zeitgemäß, läßt den guten Willen erkennen, beseitigt die Fatalität, mit ungleichem Maß zu messen, und läßt uns wenigstens so viel übrig, wie wir zur Existenz absolut nötig haben. Aber er muß auch für die Centralen des Buchhandels obligatorisch sein, wenn sic seine Stütze und nicht sein Ruin sein sollen. Man wird dies einfach für unmöglich halten; wo es sich jedoch um unsere Existenz im engern und weitern handelt, darf uns nichts unmöglich sein. Haben wir nicht die Macht und den Willen, die 5»/„ auch für Berlin und Leipzig zur Geltung zu bringen, so wird das solide Sorti ment an dem alten Krebsschaden des hohen Rabatts langsam, aber sicher zu Grunde gehen. Es kann uns niemand helfen, als wir selbst, und warum sollte es außerhalb der Möglichkeit liegen, das zu erreichen, was in anderen geschäftlichen Ver bänden durch festen Zusammenschluß erreicht worden ist, zumal wir die Geber sind. Der Uebergang würde natürlich nicht leicht sein; es wiirde harte Kämpfe kosten, namentlich mit interessierten Gegnern; aber wir würden aus der unklaren und schwankenden Lage herauskommen und festeren Boden unter den Füßen gewinnen. Anderseits die 10»/o auch auf die Provinzen ausdehnen, würde heißen auch dort den Ladenpreis noch illusorischer machen, als er ohnehin schon ist, woran kein Verleger Inter esse haben kann. Soviel steht fest: Wie die Verhältnisse jetzt in den Hauptstädten des Buchhandels fürs Sortiment liegen, sind sie eine Ironie auf unseren Verdienst, auf unsere Bildung, auf die Achtung beim Publikum und unsere — Jahresfeste. Wer da glaubt, ich male zu schwarz, dem könnte ich noch mit anderen Dingen aufwarten. Es kam nur nur auf eine ernste Anregung an. Wer ein besseres Lied zu singen oder einen besseren Rat zu geben weiß, dem gratuliere ich. Berlin. LI. Der Urheberschutz und die periodische Presse. Der Fortschritt, den der Entwurf eines Gesetzes, be treffend das Urheberrecht an Werken der Litteratur und der Tonkunst (vgl. Börsenblatt Nr. 162, 163), überhaupt enthält, ist auch in Ansehung der Vorschriften unverkennbar, die sich auf den Schutz des Urheberrechts an den in der periodischen Presse veröffentlichten Artikeln bezieht. Nicht nur, daß durch diese Bestimmungen zwischen dem künftigen deutschen und dem internationalen Urheberrecht, wie dieses durch die Pariser Additionalakte zum Berner Vertrag geregelt ist, eine materielle Uebereinstimmung hergestellt wird; sondern es wird durch sie auch für eine ausreichende Beschützung derjenigen litterarischen Erzeugnisse Sorge getragen, die in der periodischen Presse veröffentlicht werden, an der es seither so gut wie vollständig gefehlt hat. Hierauf ist nun aber ein um so größeres Gewicht zu legen, als anerkanntermaßen die in der periodischen Presse zur Veröffentlichung gelangenden Ergebnisse geistigen Schaffens an innerem Wert den in Buchform erschienenen vielfach nicht nachstehen. Erlaubt ist fortan (vgl. §16 des Entwurfs) die Wieder gabe öffentlicher Verhandlungen aller Art in Zeitungen und Zeitschriften, ferner aber die Wiedergabe von Reden, die bei den Verhandlungen der Gerichte, der politischen, kommunalen und kirchlichen Vertretungen gehalten werden. Gegen diese beiden Ausnahmen ist ein Einwand nicht zu erheben. Ein Urheberrecht im engeren Sinne besteht an den Reden u. s. w., die in den Zeitungen veröffentlicht werden, nicht, und da die Sammlung derselben, soweit sie die Reden desselben Ver fassers enthält, gegen Nachdruck und unbefugte Wiedergabe geschützt ist, so läßt sich auch unter dem Gesichtspunkte weitestgehender Berücksichtigung der Interessen der Urheber ein Einwand gegen diese Normierung nicht erheben. Abgesehen hiervon ist freigegeben bei Zeitungen und Zeitschriften der Abdruck tatsächlicher Mitteilungen, die ent weder zu den vermischten Nachrichten (Usits äivsrch oder zu den Tagesneuigkeiten gehören; ein Unterschied zwischen solchen Mitteilungen, bei denen sich der Verfasser lediglich auf die Wiedergabe der Fakten beschränkt, und solchen, bei denen er noch nach der einen oder andern Richtung etwas hinzugesetzt hat, ist nicht vorhanden; eine Plauderei, die lediglich zu der einen oder der andern Kategorie gehört, kann daher ohne weiteres nachgedruckt werden. Anders verhält es sich mit dem Abdruck solcher Ver öffentlichungen in der periodischen Presse, die weder that- sächliche Mitteilungen von Tagesneuigkeiten, noch solche ver mischter Nachrichten sind; hierbei ist zu unterscheiden zwischen Zeitschriften und Zeitungen. Aus einer Zeitschrift darf über haupt kein Artikel abgedruckt werden, gleichviel ob das Nach drucksverbot an der Spitze des betreffenden Heftes (Nummer) enthalten ist oder nicht. Was unter einer Zeitschrift ver standen wird, ist in dem Entwurf nicht gesagt; auch in den Erläuterungen, die dem Entwurf beigefügt sind, findet sich kein Anhalt, um festzustellen, welchen Sinn und welche Tragweite der Gesetzgeber damit verbunden wissen will. Wenn nun auch im allgemeinen auf Grund der praktischen Hebung zwischen einer Zeitschrift und einer Zeitung leicht zu unterscheiden sein wird, so können doch unter Umständen Zweifel bestehen, ob man es mit dieser oder jener zu thun hat, und es wäre deshalb vielleicht nicht unangemessen, der Praxis eine Direktive zu geben, uin Jrrtümer und irrige Qualifikationen zu vermeiden. Im Gegensatz zu dem ausnahmslosen Verbot des Abdrucks 692»
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