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                    Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.07.1899
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1899-07-17
- Erscheinungsdatum
- 17.07.1899
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18990717
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-189907179
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel - Jahr1899 - Monat1899-07 - Tag1899-07-17
 
 
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                              5176 Nichtamtlicher Teil. 163, 17. Juli 1899. nahmsweise zu erreichen sein, und der Urheber ist hinreichend geschützt, wenn die im Ausland erlaubterweise hergestellten Exemplare in Deutschland nicht verbreitet werden dürfen. Ein Irrtum hinsichtlich des Strafrechts soll künftig, auch wenn er entschuldbar ist, die Bestrafung nicht mehr ausschließen. Es liegt kein Grund vor, auf dem Gebiet des Urheberrechts einen solchen Irrtum, der sonst niemals die Straflosigkeit begründet, zu berücksichtigen. Zufolge dieser Abänderung wird die Bestrafung wegen vorsätzlicher Rechts verletzung in vielen Fällen eintreten, in denen sie bisher unterbleiben mußte, namentlich dann, wenn sich der Thäter in einem Irrtum über die gesetzlichen Befugnisse des Urhebers oder über die Grenzen befindet, in denen das Gesetz den Abdruck freigiebt. Um so weniger kann es anderseits zu Bedenken Anlaß geben, wenn der Entwurf die rein fahr lässigen Verletzungen des Urheberrechts aus dem Kreise der strafbaren Handlungen ausscheidet. Gewöhnlich steht hier in Frage, ob der Beschuldigte die gebotenen Erkundigungen in thatsächlicher Hinsicht, beispielsweise über die Person, die Staatsangehörigkeit, das Todesjahr des Verfassers, das Ver fügungsrecht eines etwaigen Rechtsnachfolgers, eingezogen hat. Eine Bestrafung derartiger Fahrlässigkeit unter solchen Um ständen widerspricht den sonst für die Verletzung fremder Vermögensrechte geltenden Vorschriften, führt nicht selten zu Härten und ist jedenfalls geeignet, leichtfertige Strafanzeigen zu befördern. Sie ist aber auch zu einem wirksamen Schutz des Urhebers nicht erforderlich, wie namentlich die Erfahrung in auswärtigen Staaten beweist, deren Gesetzgebung schon jetzt auf dem Boden des Entwurfs steht. 16. Die Reichsangehörigen sollen, wie bisher, geschützt werden, auch wenn sie ihre Werke im Ausland erscheinen lassen; nicht minder genießen sie ohne jede Einschränkung den Schutz schon vor der Veröffentlichung des Werkes (Z 55). Das bestehende Verhältnis zu den Ländern, die zum ehe maligen Deutschen Bunde, aber nicht zum Deutschen Reiche gehören, bleibt gemäßt Z 57 aufrechterhalten. Im übrigen hängt der Schutz des Ausländers davon ab, daß er sein Werk im Inland erscheinen läßt. Diese Bedingung fallen zu lassen und die Ausländer schlechthin den Reichsangehörigen gleich zustellen, ist mit Rücksicht auf die Staaten, die fremden Werken den Schutz versagen, nicht angängig; denn es würde damit für die bezeichneten Staaten jeder Anlaß beseitigt, im Verhältnisse zu Deutschland eine Aenderung jenes Rechts zustandes herbeizuführen. Der Schutz wird dem Ausländer zu teil, wenn er sein Werk zuerst im Reiche oder gleichzeitig hier und im Ausland erscheinen läßt. Besonderer Berücksichtigung bedarf dabei der nicht seltene Fall, daß die inländische Ausgabe eine Ueber- setzung ist, während die gleichzeitig oder später bewirkte aus ländische Ausgabe in der Ursprache erscheint. Wird hier die deutsche Ausgabe nur als Uebersetzung behandelt, so steht es jedem frei, von dem ungeschützten Original eine andere deutsche Uebersetzung zu veranstalten und zu verbreiten. Der Zweck, den ausländischen Verfasser und seinen inländischen Verleger zu schützen, wäre damit vereitelt. Ueberdies wird, wenn die deutsche Ausgabe nicht als Uebersetzung bezeichnet ist, im Streitfall die unter Umständen schwierige Feststellung erforderlich werden, ob eine bloße Uebersetzung oder eine zweite Originalausgabe vorliegt. Nach Z 56 Abs. 2 des Entwurfs soll deshalb die in Deutschland erschienene Ausgabe als das Originalwerk gelten, und hieraus ergiebt sich von selbst, daß es unzulässig ist, Uebersetzungen der im Ausland erschienenen Ausgabe zu veranstalten. Anderseits hat diese Regelung zur Folge, daß der Ausländer keinen Schutz genießt, wenn er sein Werk auch nur in Gestalt einer Uebersetzung zuerst im Ausland erscheinen läßt. 17. Die erforderlichen Uebergangsbestimmungen sind in den ZZ 62 bis 69 des Entwurfs getroffen. Ent sprechend der Erledigung, welche die hierher gehörigen Fragen in dem geltenden Gesetze und den neueren Litterar- verträgen gefunden haben, wird vorgesehen, daß die neuen Vorschriften auf die bereits vorhandenen Werke auch dann zur Anwendung kommen, wenn diesen ein Schutz überhaupt nie Zustand, oder ihr Schutz erloschen ist (Z 62 Abs. 1). Die Einschränkungen, denen der Grundsatz behufs Schonung berechtigter Interessen unterliegen muß, werden durch die 88 63, 64 des Entwurfs der Hauptsache nach im Anschluß an die bezeichneten Vorgänge geregelt. Jedoch wird die Be nutzung von Stereotypen und sonstigen Vorrichtungen nur noch bis zum Ablaufe von drei Monaten nach dem Inkraft treten des Gesetzes gestattet und dabei zur Verhütung etwaiger Mißbräuche für jedes der auf Grund dieser Befugnis hergestellten Exemplare die Abstempelung vor geschrieben. Besondere Bestimmungen waren infolge der Ausdehnung des Schutzes bei den Werken der Tonkunst erforderlich. Im allgemeinen konnte sich der Entwurf hier auf Vorschläge der Beteiligten stützen. Was die ausschließliche Befugnis zur Vervielfäl tigung und Verbreitung betrifft, so soll für ein Werk der Tonkunst, bezüglich dessen die bisherige Schutzfrist von dreißig Jahren bereits abgelaufen ist, nach Z 62 Abs. 2 des Entwurfs die Verlängerung der Schutzfrist auf fünfzig Jahre außer Betracht bleiben. Handelt es sich dagegen um ein Werk, das bei dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes noch geschützt wird, so endigt der Schutz erst mit dem Ablaufe der verlängerten Frist. Die Verlängerung gereicht, sofern die be- zeichnete Befugnis ohne zeitliche Beschränkung einem Verleger übertragen war, diesem zum Vorteile, jedoch mit der Maß gabe, daß die Hälfte des Reingewinns dem Urheber oder seinem Erben gebührt (Z 65). Gegen öffentliche Aufführung will der Entwurf (Z 66) Werke der Tonkunst unbedingt, also selbst dann sichern, wenn der Schütz durch den Ablauf der bisherigen Schutzfrist erloschen war. Ist die Befugnis zur Aufführung eines solchen Werkes vor dem Inkrafttreten des Gesetzes einem Anderen übertragen worden, so soll gleichwohl die Ver längerung der Frist stets dem Komponisten oder seinem Erben zu gute kommen, wobei es auch keinen Unterschied macht, ob die bisherige Frist vor oder nach jenem Zeitpunkt abgelaufen ist; indessen ist gegenüber den von Bühnen er worbenen Aufführungsrechten eine Milderung dieses Grund satzes vorgesehen (Z 67 Abs. 2). Schwierigkeiten ergeben sich aus der vorgeschlagenen Regelung für den Fall, daß unter der Herrschaft des be stehenden Gesetzes ein Tonwerk ohne den Vorbehalt des Aufführungsrechts erschienen ist. Hier kann denjenigen, welche Noten der bezeichneten Art erworben haben, namentlich der großen Zahl ausübender Musiker, die einmal begründete Befugnis zur Aufführung ohne Unbilligkeit nicht wieder ent zogen werden. Der Z 67 Abs. 1 erklärt deshalb auch fernerhin alle Aufführungen für zulässig, bei denen Noten benutzt werden, die nicht mit dem Vorbehalte versehen sind. Anderseits gestattet aber der Entwurf (Z 68), den Vorbehalt auf Noten der in Frage stehenden Werke nachträglich mit der Wirkung beizufügen, daß hinsicht lich der so gekennzeichneten Noten die ausschließliche Befugnis des Urhebers zur Aufführung platzgreift. Da auch in diesem Falle die Befugnis lediglich dem Komponisten und seinem Erben zukommt (Z 66 Abs. 2), so darf es nicht dem Belieben der Musikalienhändler überlassen bleiben, ob sie durch Anbringen des Vorbehalts das Auf führungsrecht wahren wollen, vielmehr muß der Berechtigte in die Lage versetzt werden, dem Verleger und jedem Dritten
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