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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.07.1899
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1899-07-17
- Erscheinungsdatum
- 17.07.1899
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
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- Saxonica
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163, 17. Juli 1899. Nichtamtlicher Teil. 5175 gegen den unlauteren Wettbewerb Dritter sichern. Der Ab druck öffentlicher Verhandlungen aller Art soll ferner hin nur der periodischen Presse freigegeben bleiben, da ein weitergehendes Bedürfnis nicht anzuerkennen ist (Z 16 Nr. 3). Hinsichtlich der Wiedergabe von Reden beläßt es der 8 16 Nr. 4 des Entwurfs grundsätzlich bei dem geltenden Rechte; nur wird dem Verfasser die Sammlung seiner Reden Vor behalten. Uebrigens bezieht sich die ganze Vorschrift nicht auf den Abdruck der abgekürzten Bearbeitungen von Reden, wie sie namentlich in den Parlamentsausgaben der Zeitungen enthalten sind. Für den Abdruck des Inhalts von Zeitungen und Zeitschriften spricht der Entwurf, in Erfüllung eines lange schon lebhaft geäußerten, auch seitens der kleineren Tagespresse als berechtigt anerkannten Wunsches, allgemein die Verpflich tung zur Angabe der Quelle aus (8 17 Abs. 2); die unter lassene Angabe soll jedoch nicht als Nachdruck, sondern nur gemäß Z' 46 bestraft werden. Auch im übrigen wird der Schutz der periodischen Presse durch den Entwurf verstärkt, entsprechend der Entwickelung, die sie in den letzten Jahr zehnten genommen hat, und in Uebereinstimmung mit den sonst innerhalb des Berner Verbandes geltenden Gesetzes vorschriften. Insbesondere will er, abweichend vom geltenden Gesetze, nicht nur novellistische Erzeugnisse, sondern alle Aus arbeitungen unterhaltenden Inhalts, also namentlich Reise berichte, Schilderungen von Erlebnissen, Plaudereien im Feuilleton, auch dann schützen, wenn kein Vorbehalt gemacht ist (8 17 Abs. 3). Politische Artikel dürfen aus Zeitungen nicht abgedruckt werden, sofern sie mit dem Vorbehalte ver sehen sind (8 1? Abs. 1 Nr. 2). Unzulässig ist ein solcher Vorbehalt nur bei den thatsächlichen Mitteilungen, die Tagesneuigkeiten betreffen oder in den vermischten Nachrichten enthalten sind; ihr Abdruck ist immer gestaltet. Gegenüber den Zeitschriften beschränkt sich die Befugnis zum Abdruck überhaupt auf letztere Mitteilungen (817 Äbs. 1 Nr. 1). Der gesamte übrige Inhalt dieser Schriften soll gegen den Ab druck schlechthin geschützt sein; der blos an der Spitze der Nummer angebrachte Vorbehalt, wie ihn noch die Pariser Zusatzakte verlangt, ist eine entbehrliche Förmlichkeit. 13. Die Voraussetzungen, unter denen es zulässig ist/ von Anderen herrührende Werke der Schrift und der Ton kunst in Sammlungen aufzunehmen, werden durch 8 18 Nr. 3 und 8 20 Nr. 3 des Entwurfs im Verhältnis zum gegenwärtigen Gesetz enger begrenzt. Insbesondere soll der Abdruck in einer Sammlung, die zu einem eigentümlichen littcrarischen Zwecke veranstaltet wird, nicht mehr ohne Ein willigung des Berechtigten zulässig sein. Die Unbestimmt heit jenes Zweckes hat die Entstehung von Sammlungen be günstigt, die in rein äußerlicher Weise je die besten Stücke aus geschützten Dichterwerken vereinigen und so den Absatz dieser Werke, zum Nachteil der Dichter und ihrer Ver leger, zum Gewinn für den Nachdrucker, beeinträchtigen. Der Benutzung von Dichtungen zur Komposition zieht die Vorschrift des 8 10 Schranken. Geht schon aus der Beschaffenheit des Werkes hervor, daß es, um zur vollen Wirkung zu gelangen, der Musik bedarf, oder tritt die Dich tung bereits mit einer Komposition an die Oeffentlichkeit, so erscheint es als unberechtigter Eingriff, wenn ein Anderer sich des Textes bemächtigt. Die eigenmächtige Aenderung einer zulässigerweise benutzten Dichtung ist dem Komponisten nach 8 25 untersagt. Aus wirtschaftlichen Gründen gestattet der 8 21 des Entwurfs, Werke der Tonkunst für mechanische Musik instrumente zu verwenden. Nach der gegenwärtigen Recht sprechung ist eine solche Benutzung unzulässig, soweit es sich um auswechselbare Scheiben, Walzen, Bänder u. dergl. handelt. Der Absatz der gedachten Instrumente, die in aus gedehntem Umfange sowohl von Großbetrieben wie seitens der Hausindustrie unter Verwendung zahlreicher Arbeits kräfte hergestellt werden, ist hierdurch um so mehr bedroht, als in den Nachbarländern eine gleiche Beschränkung nicht besteht, der Wettbewerb dieser Länder aber stark zunimmt. Den deutschen Komponisten und Verlegern darf hier zu gunsten der vaterländischen Industrie ein Entgegenkommen zugemutet werden, wie ihnen ja auch in betreff der Benutzung fremder Dichtungen (8 19 Abs. 1) ein Entgegenkommen bewiesen wird. 14. Hinsichlich der Dauer des Schutzes enthält der Entwurf in den 88 28, 32 zwei wesentliche Neuerungen. Wiederholt hat sich der Mißstand fühlbar gemacht, daß ein Werk, das nach Ablauf von mehr als dreißig Jahren seit dem Tode des Verfassers zum ersten Male herausgegeben wird, von vornherein des Schutzes gegen weiteren Abdruck entbehrt. Die Gefahr, die damit dem Herausgeber droht, muß die Neigung zu derartigen Veröffentlichungen ungünstig beeinflussen. Der Entwurf stellt daher den Grundsatz auf, daß der Schutz eines Werkes, solange die Veröffentlichung nicht erfolgt, zeitlich unbegrenzt ist; wird das Werk ver öffentlicht, so bleibt es noch zehn Jahre geschützt, voraus gesetzt, daß es nicht mit Rücksicht auf die Lebensdauer des Verfassers noch längeren Schutz genießt. Auf Schriften, die schon in alter Zeit veröffentlicht waren, demnächst aber ver loren gegangen sind und erst später wieder aufgefunden werden, erstreckt sich die Vorschrift ebensowenig, wie auf alte Urkunden, Inschriften u. s. w. Ein Schutz in dieser Richtung erscheint, da die Anknüpfung an das Recht eines Urhebers ausgeschlossen ist, nicht gerechtfertigt. Er würde auch in der Durchführung mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein und nicht selten die Interessen der Wissenschaft beeinträchtigen. Anderseits ist gerade bei Schriften der bezeichnten Art nicht zu besorgen, daß ihre Herausgabe wegen des mangeln den Schutzes unterbleibt. Erläuterungen, die der Heraus geber dem von ihm festgestellten Texte beifügt, sind ohnehin gegen Abdruck gesichert. Eine weitere Aenderung betrifft ausschließlich die Werke der Tonkunst. Für diese soll an die Stelle der Frist von dreißig Jahren eine fünfzigjährige Frist treten. Die Er fahrung zeigt, daß auf dem Gebiete der Musik viel häufiger als auf dem der Litteratur Werke von hervorragendem Wert erst spät Anerkennung finden. Dies ist namentlich bei größeren Werken der Fall, die im Vergleich mit litterarischen Arbeiten stets nur einen beschränkten Absatz erwarten können und oft auch diesen Absatz nur langsam finden. Es ist eine Forde rung der Billigkeit, daß dieser sachliche Unterschied auch im Gesetz Berücksichtigung findet und demgemäß namentlich den Erben des Komponisten für einen ausgedehnteren Zeitraum als bisher ein Anteil an den Einnahmen gesichert wird, die durch den Vertrieb und die Aufführung des Werkes erzielt werden. 15. Die Vorschriften des Entwurfs über die privat- rechtlichen und strafrechtlichen Folgen einer Ver letzung des Urheberrechts stimmen im allgemeinen mit dem geltenden Recht überein. Daß gegenüber jedem Eingriff in das Urheberrecht dem Verletzten, wie im Falle der Störung des Eigentums, ein klagbarer Anspruch auf Unterlassung der Beeinträchtigung zusteht, ist schon vom Standpunkt des gel tenden Rechts anerkannt und bedarf im Entwurf keiner ausdrücklichen Hervorhebung. Das bestehende Gesetz ist mehrfach dahin ausgelegt worden, daß eine Bestrafung wegen Nachdrucks schon dann eintreten könne, wenn im Ausland ein nach dem dortigen Recht erlaubter Abdruck veranstaltet werde. Der Entwurf erachtet es jedoch nicht für angezeigt, in dieser Richtung von den Grundsätzen des Strafgesetzbuchs abzuweichen. That- sächlich würde die Bestrafung des Ausländers doch nur aus- 687*
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