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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.07.1899
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- 1899-07-17
- Erscheinungsdatum
- 17.07.1899
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5174 Nichtamtlicher Teil. 163, 17. Juli 1899. vielfältigung verstärkt. Nach dem gegenwärtigen Rechte gilt im wesentlichen nur die mechanische Vervielfältigung als Nachdruck, und es kann daher beispielsweise von den Stimmen der Partitur einer Oper je eine Abschrift hergestellt und zur öffentlichen Aufführung der Oper benutzt werden. Der §15 Abs. 1 des Entwurfs erklärt dagegen jede Vervielfältigung, auch die einzelne Abschrift, für unzulässig. Nur die Abschrift zum rein persönlichen Gebrauch ist gemäß 8 15 Abs. 2 statt haft. lieber die Voraussetzungen, unter denen im Verhält nisse zwischen dem Urheber und dem Verleger ein Nachdruck anzunehmen ist, sowie über die Herstellung von sogenannten Zuschußexenrplaren wird das Verlagsrecht Bestimmung zu treffen haben. Der Z 12 Abs. 3 gewährt dem Urheber noch die aus schließliche Befugnis, ein noch nicht erschienenes Schriftwerk öffentlich vorzutragen. Eine Ausdehnung dieser Vor schrift auf bereits erschienene Werke ist dagegen nicht rätlich; sie würde, ohne dem Verfasser wesentlichen Nutzen zu ge währen, sich als unvereinbar mit den Gewohnheiten des Ver kehrs erweisen. 10. Die ausschließliche Befugnis zur öffentlichen Aufführung will der 8 12 Abs. 2 dem Komponisten wahren, auch wenn das Werk ohne Vorbehalt erschienen ist. Das von dem geltenden Gesetz aufgestellte Erfordernis des Vor behalts hat zur Folge gehabt, daß die große Mehrzahl der musikalischen Werke des Schutzes gegen Aufführung entbehrt. Das allgemeine Verlangen der Komponisten und Verleger geht dahin, daß jenes Erfordernis beseitigt werde. Auch die Pariser Konferenz, von der im Jahre 1896 über die Ab änderung der Berner Uebereinkunft beraten wurde, hat diesem Wunsche Ausdruck verliehen. Die demgemäß vorgeschlagene Erleichterung des Schutzes wird, wie zu hoffen steht, dem Komponisten und dessen« Hinterbliebenen eine fortdauernde Einnahme aus der Aufführung seiner Werke sichern. Im Einzelnen muß die Verwertung des in dieser Weise erweiter ten Aufführungsrechts dem Zusammenwirken der beteiligten Kreise überlassen bleiben. Dafür, daß hierbei auch die Be dürfnisse der Konzertunternehmer und der ausübenden Mu siker gebührende Beachtung finden, bürgt das eigene Inter esse der Verleger, die von einem Rückgänge der öffentlichen Musikpflege in erster Linie betroffen würden. Als geeigneter Weg kommt namentlich die Begründung einer Anstalt in Frage, deren Satzungen es ein für allemal gestatten, die Werke der ihr betretenden Komponisten aufzuführen, sofern eine mäßige Abgabe von der Einnahme oder eine entsprechende Vergütung entrichtet wird. Immerhin müssen, wenn die Neuerung nicht mit Härte in die bestehenden Zustände eingreifen soll, bestimmte Aus nahmen vorgesehen werden. Dies geschieht durch die Vor schriften des § 26. Danach soll zunächst eine Aufführung, bei der die Hörer ohne Entgelt zugelaffen werden, einer Er laubnis nicht bedürfen, wenn sie keinem gewerblichen Zwecke dient. Hierher gehören die üblichen Veranstaltungen im Be reiche der Kirche, der Schule und des Heeres. Im Gegen satz hierzu dienen die Konzerte in Gastwirtschaften einem gewerblichen Zwecke; sie können deshalb, auch wenn sie ohne Entgelt und unter freiem Himmel stattfinden, umsoweniger sreigegeben werden, als dadurch den Berechtigten ein empfind licher Ausfall an Einnahmen zu Gunsten der gewerblichen Unternehmer angesonnen würde. Andererseits läßt sich für Volksfeste, mit Ausnahme von Musikfesten, für Tanzlustbar keiten sowie für die Darbietungen umherziehender Sänger und Musiker das Aufführungsrecht nicht zur Geltung bringen, da es hier mit erheblichen, zu dem voraussichtlichen Ertrage in keinem Verhältnisse stehenden Belästigungen verbunden wäre. Nicht minder sollen, einer berechtigten Sitte entsprechend, die Aufführungen zu wohlthätigen Zwecken frei bleiben; nur muß zur Verhütung von Umgehungen daran festgehalten werden, daß die Mitwirkendcn, zu denen auch der Veranstalter gehört, keine Vergütung erhalten. Endlich will der Entwurf die private Musikpflege durch Vereine dem Einflüsse des Auf führungsrechts selbst dann entziehen, wenn außer den Mit gliedern noch deren Hausgenossen Zutritt erhalten und da durch eine gewisse Oeffentlichkeit hergestellt wird. 11. Inwieweit es einem Anderen gestattet ist, ein geschütztes Werk durch freie Bearbeitung sich mittel bar anzueignen, wird in der Regel nach den Umständen des einzelnen Falles zu entscheiden sein. Der Entwurf (§ 14 Abs. 1) kann nur den allgemeinen Grundsatz aufstellen, daß eine derartige Benutzung zulässig ist, wenn die neue Arbeit, verglichen mit der alten, sich als ein Erzeugnis von selb ständiger Literarischer oder künstlerischer Eigenart darstellt. Daneben sind übrigens einige praktisch wichtige Fragen besonders geregelt. Gemäß einem aus dem Kreise der Schriftsteller geäußer ten Wunsch wird durch 8 13 Abs. 2 Nr. 3 die Dramatisierung einer Erzählung, sowie die Umwandlung eines Bühnenwerkes in eine Erzählung für unzulässig erklärt. Diese Vorschrift beschränkt sich nicht auf die Fälle, iu denen der Bearbeiter den Hergang vollständig beibehält. Vielmehr greift, wie der Vorbehalt im Eingänge des 8 H klarstellt, das Verbot auch dann Platz, wenn die neue Arbeit auf selbständiger Thätig- keit beruht. Immerhin wird aber eine Wiedergabe des be nutzten Schriftwerkes vorausgesetzt; dem bloßen Vorwurf einer Erzählung oder eines Schauspiels Schutz zu gewähren, ist weder angezeigt noch beabsichtigt. Daß die Umarbeitung eines Schauspiels zum Texte einer Oper mit den Rechten des Urhebers unvereinbar ist, bedarf keiner besonderen Hervor hebung. Was die Benutzung fremder Werke der Tonkunst betrifft, so wird allgemein die Klage erhoben, daß das geltende Recht, indem es die künstlerische Verarbeitung einzelner Motive und Melodieen gestatte, zur Rechtsunsicherheit führe und der Ausbeutung Vorschub leiste. Es handelt sich dabei nament lich um Variationen, Phantasieen, Potpourris u. dergl. über selbständige Melodieen. Die Herstellung solcher Stücke beruht großenteils auf einfacher Anwendung der musikalischen Technik und ist nicht selten lediglich durch die Absicht veranlaßt, aus dem Werke eines Anderen Nutzen zu ziehen. Wo hier die eigentlich künstlerische Bearbeitung beginnt, ist schwer fest zustellen. Der Entwurf (814 Abs. 2) sieht daher von diesem Erfordernis ab und gewährt Schutz gegen jede erkennbare Entnahme einer Melodie, wenn letztere einer neuen Arbeit, sei es auch in der Weise zu Grunde gelegt wird, daß sich eine wirklich künstlerische Leistung ergiebt. Daß hierdurch dem musikalischen Schaffen zu enge Schranken gezogen werden, ist schon im Hinblick auf den weiten Kreis gemeinfreier Werke ausgeschlossen. Uebrigens richtet sich die Vorschrift vermöge ihrer Fassung lediglich gegen eine wissentliche Entlehnung, nicht aber gegen die unbewußte musikalische Erinnerung, und selbst jene ist zulässig, wenn sie nur beiläufig, etwa inner halb einer Symphonie, sich einstellt. Ebenso bleiben musika lische Satyren und Parodieen unberührt. 12. Eingehende Würdigung hat die Frage gefunden, in wieweit durch Rücksichten auf die Oeffentlichkeit die Freiheit des Abdrucks geboten ist. Dies wird, wie bisher, unbedingt angenommen für Gesetze, amtliche Erlasse und Entscheidungen. Für andere amtliche Schriften will dagegen der Entwurf (8 16 Nr. 2) die Möglichkeit geben, durch einen Vorbehalt den Abdruck auszuschließen. Die Behörden können auf diesem Wege den Verleger, der in ihrem Auftrag ein amtliches Werk, z. B. Materialien zu einem Gesetzbuchs oder Zusammen stellungen anderer, namentlich statistischer Art, auf eigene Ge fahr mit nicht unbeträchtlichen Aufwendungen herausgiebt,
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