Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.07.1899
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1899-07-17
- Erscheinungsdatum
- 17.07.1899
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18990717
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-189907179
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18990717
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1899
- Monat1899-07
- Tag1899-07-17
- Monat1899-07
- Jahr1899
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
163, 17. Juli 1899. Nichtamtlicher Teil. 5173 Sinne des Z 12. Allerdings können sie einen Schutz nur als Schriftwerke, mithin dann beanspruchen, wenn der dra matische Vorgang schriftlich festgelegt ist. Diese Voraussetzung wird indessen, soweit das Werk überhaupt schutzwürdig ist, stets gegeben sein. 6. Durch den Z 2 des Entwurfs wird grundsätzlich das Urheberrecht dem Verfasser des Werkes gewährt. Die Uebersetzung oder sonstige Bearbeitung begründet für den jenigen, von welchem sie herrührt, ein besonderes Urheberrecht. Dies gilt auch von Auszügen aus Werken der Tonkunst und sonstigen Bearbeitungen solcher Werke. Seitens juristischer Personen, vor allem seitens des Staates, einer Gemeinde, einer Akademie oder Universität, werden nicht selten Werke, die auf ihre Veranlassung her gestellt sind, ohne Nennung des Verfassers herausgegeben. Besonders häufig geschieht dies in dem Falle, daß das Mit glied einer Körperschaft oder Anstalt in Wahrnehmung seiner Obliegenheiten ein solches Werk liefert. Erfolgt aber die Herausgabe unter den bezeichneten Umständen, so darf an genommen werden, daß nach der Absicht aller Beteiligten das Urheberrecht der juristischen Person zustehen soll. Dem entsprechend ist in wesentlicher Erweiterung des geltenden Gesetzes, durch den Z 3 des Entwurfs die Frage geregelt. 7. Die Mitarbeit Mehrerer an einem Werke kommt in verschiedener Gestalt vor. Als Sammelwerk stellt sich ein Werk dar, wenn es durch getrennte Beiträge gebildet wird. Hier ist, soweit es sich um die Wahrnehmung der Rechte an dem ganzen Werke handelt, der Herausgeber als Urheber anzusehen (Z 4). Auf eine Sammlung, welche aus Werken verschiedener Urheber in der Weise hergestellt ist, daß jedes dieser Werke ein selbständiges, mit den anderen nicht einmal äußerlich verbundenes Ganzes bleibt, findet dies keine Anwendung. Andererseits ist aber nicht erforderlich, daß das Sammelwerk als solches ein ein heitliches Ganzes sei, und der Z 4 gilt daher auch für Zei tungen und Zeitschriften. Wer einen von ihm verfaßten Bei trag einer Zeitung oder einem sonstigen Sammelwerke zum Abdruck überläßt, giebt damit noch nicht zu erkennen, daß er sich in Ansehung seiner Rechte aus den: Beitrag irgend welchen Beschränkungen unterwerfen wolle. Der Z 5 des Entwurfs behält ihm deshalb die Verfügung über den Bei trag vor, soweit nicht aus den Umständen ein Anderes zu entnehmen ist. Eine abweichende Willensmeinung des Ver fassers wird namentlich dann vermutet werden dürfen, wenn er, sei es auch erst nachträglich, eine Vergütung für den Bei trag entgegennimmt oder wenn er diesen einer Zeitschrift ein reicht, bei der ein für alle Male entsprechende Bedingungen festgesetzt sind. Die Frist, während welcher der Verfasser sich in einem solchen Falle der Verfügung über den Beitrag zu ent halten hat, wird in dem späteren Gesetz über das Verlags recht zu regeln sein. Die gemeinschaftliche Arbeit mehrerer Urheber kann sich auch in der Weise vollziehen, daß der eine ein Werk der Ton kunst oder Abbildungen, der andere den dazu gehörigen Text anfertigt. Zur Beseitigung der hier für das geltende Recht bestehenden Zweifel bestimmt der A 6, daß jeder ein selb ständiges Urheberrecht an dem von ihm herrührenden Werke hat. Damit wird allerdings die Möglichkeit eröffnet, daß die Dauer des Schutzes bei der Musik zu einem anderen Zeit punkt endigt, als bei dem Texte. Im übrigen ist es nicht ausgeschlossen, daß auf Grund des Vertragsverhältnisses der Urheber des einen Werkes zugleich über das Werk des Anderen, also etwa der Komponist einer Oper über den Text, ver fügen darf. Für das Verhältnis zu Dritten kommt noch die besondere Vorschrift des § 27 Abs. 2 in Betracht. Lassen sich die einzelnen Arbeiten, aus denen ein Werk besteht, nicht trennen, so haben die Verfasser an dem gesamten Werke ein gemeinsames Recht. Im einzelnen sind hierfür die Vorschriften der ZZ 741 bis 758 des Bürgerlichen Gesetz buchs maßgebend, die durchweg zu einem sachgemäßen Ergeb nisse führen. 8. Die ZZ 9 und 10 enthalten Vorschriften über die Vererbung und die Uebertragung des Urheberrechts. Die Vererbung bestimmt sich künftighin nach den all gemeinen Grundsätzen. Die bisherige Ausnahme, wonach ein Heimfallsrecht des Fiskus nicht stattfindet, soll, und zwar wesentlich im Interesse der Gläubiger des Urhebers, aufhören. Die Uebertragung des Verlagsrechts erfolgt namentlich für Musikalien häufig an verschiedene Verleger in der Weise, daß jedem ein bestimmtes Gebiet zufällt, von dem die übrigen ausgeschlossen sind. Hier gewährt das geltende Recht keinen ausreichenden Schutz. Denn das Gesetz vom 11. Juni 1870 trifft nur die Verbreitung solcher Exemplare, die rechtswidrig hergestellt sind. Werden also die für das eine Gebiet recht mäßig hergestellten Exemplare dem Verlagsvertrage zuwider in dem Gebiet eines anderen Verlegers verbreitet, so ist der Letztere außer Stande, gegen die Verbreiter, insbesondere durch Herbeiführung der Beschlagnahme, vorzugehen. Im inter nationalen Rechtsverkehr ist deutscherseits durch einzelne Ver träge (mit Frankreich, Italien, Belgien) das geteilte Verlags recht bereits anerkannt. Auch der Entwurf stellt ausdrücklich fest, daß die Befugnis zur Verbreitung des Werkes auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt werden darf. Die Vorschrift findet ihre Ergänzung darin, daß der Z 12 Abs. 1 (zu vergl. tz 38, tz 40 Abs. 1 Nr. 2) die gewerbsmäßige Verbreitung des Werkes dem Urheber vorbehält. Durch diesen Vorbehalt ist die Verbreitung selbst rechtmäßig hergestellter Exenrplare allgemein von der Einwilligung des Urhebers abhängig ge macht, der im Falle einer Zuwiderhandlung auch stets die Vernichtung der Exemplare gemäß Z 42 veranlassen kann. Soweit der Verfasser die Befugnis zur Verbreitung einem Anderen übertragen hat, wird davon auszugehen sein, daß Dritte, die von dem letzteren unmittelbar oder mittelbar Exemplare in berechtigter Weise erworben haben, regelmäßig befugt sind, diese Exemplare ihrerseits weiterzuverbreiten. Indessen ist, da auch das Verleihen im Sinne des Entwurfs eine Verbreitung enthält, der Schriftsteller nicht gehindert, sein Buch, etwa mittelst Aufdrucks eines Vorbehalts, der Be nutzung durch Leihbibliotheken zu entziehen. Hinsichtlich der Zwangsvollstreckung in das Ur heberrecht sucht der Z 11 zwischen den Interessen des Ur hebers und seiner Gläubiger einen billigen Ausgleich herzu stellen. Er wahrt in vollem Maße die Rücksicht auf die Persönlichkeit des Verfassers, indem er die Zwangsvollstreckung gegen diesen selbst auch dann ausschließt, wenn sie nur be zweckt, die Veranstaltung einer neuen Auflage zu erreichen. Einzelne Forderungen, die dem Verfasser aus seinem Urheber recht erwachsen sind, wie Ansprüche auf Vergütung oder auf Schadensersatz, bleiben dem Zugriffe der Gläubiger unter worfen. Ebenso läßt der Entwurf die Möglichkeit offen, gegen den Urheber die Rechte aus einem Verlagsvertrage zu verfolgen, namentlich die Herausgabe der Handschrift behufs Veröffentlichung des Werkes zu erzwingen. Gegenüber den Erben macht der Entwurf die Zulässigkeit der Zwangsvoll streckung davon abhängig, daß das Werk bereits erschienen ist; hat eine solche Veröffentlichung einmal stattgefunden, so müssen die Rücksichten auf den Erblasser dem Rechte der Gläubiger weichen. Im Verhältnisse zu sonstigen Erwerbern des Urheberrechts liegt überhaupt kein Anlaß zu irgend einer Beschränkung der Zwangsvollstreckung vor. 9. Was die ausschließlichen Befugnisse des Ur hebers betrifft, so werden diese, neben der Erweiterung des Rechtes zur Verbreitung (Nr. 8), auch hinsichtlich der Ver- Skchruudlechzigli« Jahrgaria. 687
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder