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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.07.1899
- Strukturtyp
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- 1899-07-17
- Erscheinungsdatum
- 17.07.1899
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- Deutsch
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8172 Nichtamtlicher Teil. 163, 17. Juli 1893. erfolgen, wenn die Vorschriften über die Rechte der Urheber feststehen. Nach den bezeichneten Gesichtspunkten ist der vorliegende Entwurf aufgestellt. Er ist das Ergebnis eingehender Be ratungen, an denen Schriftsteller aus den Gebieten der schönen Litteratur und der Wissenschaft, Vertreter der Tagespresse, Buchverleger, sowie Komponisten, Musikverleger und Kvnzert- nnternehmer teilgenommen haben. Hinsichtlich der Anordnung des Stoffes weicht der Ent wurf in einer Richtung von dem bestehenden Gesetze ab. Die einzelnen Gattungen der geschützten Werke sind bisher geson dert behandelt. Eine solche Einteilung hat Wiederholungen und zahlreiche Hinweise auf vorhergehende Bestimmungen zur Folge. Die Uebersichtlichkeit wird erleichtert, wenn die Vor schriften in Betreff sämtlicher Werke thunlichst vereinigt werden. Dementsprechend verfährt der Entwurf; er regelt insbesondere auch die Befugnis zur öffentlichen Aufführung nicht mehr für sich, sondern behandelt sie in Verbindung mit den sonstigen Befugnissen des Urhebers als Ausfluß eines und desselben Rechtes. Was den Sprachgebrauch des Entwurfs anlangt, so ist von besonderer Wichtigkeit die Unterscheidung zwischen dem Erscheinen eines Werkes und zwischen dessen Veröffentlichung. Unter dem Erscheinen des Werkes versteht der Entwurf stets nur die Herausgabe im Verlagshandel, also das öffentliche Angebot von Vervielfältigungen. Sollen dagegen alle Hand lungen, durch die das Werk an die Oeffentlichkeit gebracht wird, also namentlich auch die Aufführung oder der Vortrag, zusammengefaßt werden, so ist der Ausdruck »Veröffentlichung« gebraucht. 2. Eine Reihe von Vorschriften des Gesetzes vom 11. Juni 1870 ist entbehrlich geworden, nachdem das Strafrecht, das Verfahren in CiviU und in Strafsachen, sowie das allgemeine bürgerliche Recht einheitlich geregelt worden sind. Besondere Vorschriften gegen denjenigen, der einen Andern zur Veranstal tung eines Nachdrucks veranlaßt, sind nicht mehr erforderlich, da hier die allgemeinen Grundsätze über die Thäterschaft und Teilnahme ausreichen. Inwieweit ein Anspruch auf Heraus gabe der durch Nachdruck oder Aufführung erzielten Bereicherung gegründet ist, wenn den Thäter kein Verschulden trifft, be stimmt sich künftig nach dem Bürgerlichen Gesetzbuche. Die im ß 19, im Z 22 Abs. 2 Satz 1, im 8 23, im 8 26 Abs. 1, in den 88 29, 30, 35, 38 des Gesetzes vom 11. Juni 1870 enthaltenen Rechtssätze sind nach der jetzigen Lage der Gesetz gebung selbstverständlich. An die Stelle der durch 8 55 Abs. 2, 3 jenes Gesetzes vorgesehenen Berechnung des Schadens im Falle einer widerrechtlichen Aufführung tritt die freie Beweiswürdigung. 3. Unter den Aenderungen, zu denen die innerhalb des Berner Verbandes geltenden Grundsätze des internationalen Urheberschutzes Anlaß geben, ist vor allem die Ausdehnung des ausschließlichen Uebersetzungsrechts hervorzuheben. Nach der Pariser Zusatzakte gehen die Befugnisse der Schriftsteller in dieser Hinsicht viel weiter als nach dem deutschen Gesetze, dessen Standpunkt den heutigen Verhältnissen nicht mehr ent spricht. Der Entwurf gewährt deshalb, mit Beseitigung aller bisherigen Schranken, dem Urheber gegen die Wiedergabe seines Werkes in einer Uebersetzung unter denselben Voraus setzungen und für denselben Zeitraum Schutz wie gegen Nach druck des Werkes in der Ursprache (8 13 Nr. 1). 4. Der Entwurf will das geltende Gesetz dahin ergänzen, daß nicht nur die Verwertung der geistigen Arbeit, sondern auch das persönliche Interesse des Verfassers an seinem Erzeugnisse gesichert wird. Der 8 10 spricht den Grundsatz aus, daß der Urheber, der sein Recht auf einen anderen übertragen hat, Aende rungen des Werkes durch den Erwerber selbst dann nicht zu dulden braucht, wenn die Uebertragung ohne Beschränkung erfolgt ist. Das Verbot der Aenderung gilt in gleicher Weise auch für Uebersetzungen und sonstige Bearbeitungen, insbeson dere für Auszüge aus Werken der Tonkunst. Nach dem Tode des Verfassers ist, soiveit er sich nicht schon selbst mit der Aenderung einverstanden erklärt hat, die Einwilligung des Erben erforderlich. Die unbefugte Vornahme von Aenderungen wird nach 8 45 bestraft. Nach dem bestehenden Rechte ist der Urheber eines schutz fähigen Werkes, das überhaupt oder doch zur Zeit nicht für die Oeffentlichkeit bestimmt ist, außer stände, es zu hindern, daß ein Anderer das Werk zur allgemeinen Kenntnisnahine auslegt, Vervielfältigungen des Werkes in nicht gewerbs mäßiger Weise verbreitet oder über den Inhalt ausführlich berichtet. Hierdurch wird jedenfalls das Recht des Verfassers, über das Werk frei zu verfugen, beeinträchtigt und unter Umständen auch die spätere Verwertung erschwert. In 8 44, Abs. 1 des Entwurfs wird deshalb die vorsätzlich unbefugte Veröffentlichung eines geschützten, aber noch nicht veröffentlichten Werkes verboten und mit Strafe bedroht. Es wird hiernach namentlich nicht mehr gestattet sein, den Inhalt eines ungedruckten Bühnenwerkes oder einzelner Teile desselben vor der ersten Aufführung gegen den Willen des Dichters in einer Zeitung mitzuteilen. Darüber hinaus ist ein Schutz des Verfassers gegen Ver öffentlichung auch für Erzeugnisse vorgesehen, an denen ein Urheberrecht nicht besteht. Daß gegenwärtig der artige mit der Achtung vor der fremden Persönlichkeit un vereinbare Veröffentlichungen möglich sind, ist vielfach als Mißstand empfunden worden. Der 8 41 Abs. 2 des Ent wurfs macht sie deshalb von der Einwilligung der Personen abhängig, die dadurch unmittelbar berührt werden. Da das Verbot ausschließlich den Zweck hat, Eingriffe in das Gebiet der Persönlichkeit abzuwehren, so trifft es nur private Auf zeichnungen, nicht auch amtliche Schriftstücke. Die der Veröffentlichung durch den 8 44 Abs. 1 und 2 gezogenen Schranken müssen von vornherein wegfallen, wenn öffentlich ausgestellte Behauptungen öffentliche Widerlegung erfordern, wenn es sich um die Verteidigung der eigenen Persönlichkeit handelt oder wenn sonstige berechtigte Inter essen in Frage stehen. Um übrigen sind die erforderlichen Rücksichten auf die Allgemeinheit dadurch gewahrt, daß mit dein Ablaufe von zehn Jahren nach dem Tode des Urhebers die öffentliche Mitteilung unbedingt freigegeben wird. 5. Der Kreis der geschützten Werke, wie ihn der 8 1 des Entwurfs begrenzt, ist gegenüber dem geltenden Gesetz unverändert. Nur wird der Zweifel, ob auch plastische Abbildungen schutzfähig seien, bejahend entschieden. Die dra matischen Werke sind durchweg unter den Schriftwerken mit begriffen; soweit der Entwurf für die dramatischen Werke Einzel bestimmungen trifft (8 12 Abs. 2, 8 13 Nr. 3), bezeichnet er sie als Bühnenwcrke. Die dramatisch-musikalischen Werke bestehen aus zwei rechtlich selbständigen Werken, dem Texte und der Musik, von denen das eine als Schriftwerk, das an dere als Werk der Tonkunst geschützt ist. Sondervvrschriften für die Aufführung enthält der Entwurf hinsichtlich der dra matisch-musikalischen Werke nicht mehr, wohl aber hinsichtlich der diese mitumfassenden Werke der Tonkunst, zu denen ein Text gehört (8 26 Abs. 2, 8 27 Abs. 2); dabei sind übrigens die Opern mit Rücksicht auf ihre Bedeutung ausdrücklich hervorgehoben. Auf Ballets, Possen, Vaudevilles sollen, da hier der musikalische Teil zurücktritt, lediglich die allgemeinen Grundsätze Anwendung finden. Pantomimen und choreo graphische Werke genießen, wie gegenwärtig überwiegend an genommen wird, den Schutz gegen Aufführung, falls sie eine dramatische Handlung zur Darstellung bringen. Vom Stand punkte des Entwurfs sind solche Werke Bühnenwerke im
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