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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.07.1899
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 15.07.1899
- Sprache
- Deutsch
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- LDP: Zeitungen
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- Jahr1899
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162. 15 Juli 1899. Nichtamtlicher Teil. 5147 8 15. Die rechtswidrige Vervielfältigung eines Werkes ist Nach druck. Es begründet keinen Unterschied, ob das Werk ganz oder teilweise, ob es in einem oder in mehreren Exemplaren und durch welches Verfahren es vervielfältigt wird. Eine Vervielfältigung zum persönlichen Gebrauch ist zu lässig, wenn sie nicht den Zweck hat, aus dem Werke eine Einnahme zu erzielen. 8 16. Als Nachdruck ist nicht anzusehen: 1. der Abdruck von Gesetzbüchern, Gesetzen, amtlichen Er lassen und Entscheidungen; 2. der Abdruck anderer amtlicher Schriften, die nicht mit dem Verbote des Abdrucks oder einem allgemeinen Vorbehalte der Rechte versehen sind; 3. die Wiedergabe öffentlicher Verhandlungen aller Art in Zeitungen und Zeitschriften; 4. die Wiedergabe von Reden, die bei den Verhandlungen der Gerichte, der politischen, kommunalen und kirch lichen Vertretungen gehalten werden. Die Wieder gabe ist jedoch unzulässig, wenn sie in einer Samm lung erfolgt, die der Hauptsache nach Reden desselben Verfassers enthält. 8 17. Als Nachdruck ist es nicht anzusehen, wenn ohne wesent liche Aenderung des Inhalts: 1. aus Zeitungen oder aus Zeitschriften thatsächliche Mit teilungen abgedruckt werden, die zu den Tagesneuig keiten oder vermischten Nachrichten gehören; 2. aus Zeitungen einzelne Artikel abgedruckt werden, die nicht mit dem Verbote des Nachdrucks oder einem allgemeinen Vorbehalte der Rechte versehen sind. Wer nach Maßgabe dieser Vorschriften den Abdruck be wirkt, hat die Quelle deutlich anzugeben. Der Abdruck von Ausarbeitungen wissenschaftlichen, tech nischen oder unterhaltenden Inhalts ist in jedem Falle un zulässig. 8 18- Als Nachdruck ist es nicht anzusehen: 1. wenn einzelne Stellen oder kleinere Teile eines bereits erschienenen Schriftwerks in einer selbständigen litte- rarischen Arbeit angeführt werden; 2. wenn einzelne Gedichte, einzelne Aufsätze von geringem Umfang oder kleinere Teile eines Schriftwerks nach dem Erscheinen in eine selbständige wissenschaftliche Arbeit ausgenommen werden; 3. wenn einzelne Gedichte, einzelne Aufsätze von geringem Umfang oder kleinere Teile eines Schriftwerks nach dem Erscheinen in eine Sammlung ausgenommen werden, in der Werke einer größeren Zahl von Schrift stellern für den Kirchen-, Schul- oder Unterrichts- gebrauch vereinigt sind. 8 19- Als Nachdruck ist es nicht anzusehen, wenn ein Schrift werk nach seinem Erscheinen als Text zu einem neuen Werke der Tonkunst in Verbindung mit diesem abgedruckt wird. Unzulässig ist der Abdruck eines Schriftwerks, das seinem Wesen nach zur Komposition bestimmt ist oder das bei seiner ersten Veröffentlichung mit einem Werke der Tonkunst ver bunden war. 8 20. Als Nachdruck eines Werkes der Tonkunst ist es nicht anzusehen: 1. wenn einzelne Stellen eines bereits erschienenen Werkes in einer selbständigen litterarischen Arbeit angeführt werden; 2. wenn kleinere Kompositionen nach dem Erscheinen in eine selbständige wissenschaftliche Arbeit ausgenommen werden; 3. wenn kleinere Kompositionen in eine Sammlung aus genommen werden, die Werke einer größeren Zahl von Komponisten vereinigt und ihrer Beschaffenheit nach nur für den Unterricht in Schulen, mit Ausschluß der Musikschulen, bestimmt ist. 8 21. Als Nachdruck eines Werkes der Tonkunst ist es nicht anzusehen, wenn das Werk nach seinem Erscheinen auf Vor richtungen für solche Instrumente übertragen wird, welche zur mechanischen Wiedergabe von Musikstücken dienen. Als Vor richtungen gelten auch auswechselbare Scheiben, Platten, Walzen, Bänder u. dergl. 8 22. Als Nachdruck von Abbildungen ist es nicht anzusehen, wenn einem Schriftwerk ausschließlich zur Erläuterung des Inhalts einzelne Abbildungen aus einem erschienenen Werk beigefügt werden. 8 23. Auf Grund der Ztz 18 bis 22 ist die Benutzung eines fremden Werkes nur zulässig, wenn an den benutzten Teilen keine Abänderung vorgenommen wird. Soweit jedoch der Zweck der Wiedergabe es erfordert, darf eine Bearbeitung in den Grenzen des §13 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 erfolgen. 8 24. Wer ein fremdes Werk nach Maßgabe der tzß 18 bis 22 benutzt, hat die Quelle deutlich anzugeben. 8 25. Soweit ein Werk nach den 88 16 bis 23 ohne Ein willigung des Berechtigten vervielfältigt werden darf, ist auch die Verbreitung, die öffentliche Aufführung, sowie der öffent liche Vortrag zulässig. 8 26. Für die öffentliche Aufführung eines erschienenen Werkes der Tonkunst bedarf es der Einwilligung des Berechtigten nicht, wenn die Aufführung keinem gewerblichen Zwecke dient und die Hörer ohne Entgelt zugelassen werden. Im übrigen sind Aufführungen ohne Einwilligung des Berechtigten nur zulässig: 1. wenn sie bei Volksfesten, mit Ausnahme der Musik feste, oder bei Tanzlustbarkeiten stattfinden; 2. wenn sie wohlthätigen Zwecken dienen und die Mit wirkenden keine Vergütung für ihre Thätigkeit erhalten; 3. wenn sie von Vereinen veranstaltet werden und nur die Mitglieder, sowie die zu ihrem Hausstande ge hörigen Personen als Hörer zugelassen werden; 4. wenn sie in solchen Vorträgen umherziehender Sänger oder Musiker bestehen, bei welchen ein höheres Interesse der Kunst nicht obwaltet. Auf die bühnenmäßige Aufführung einer Oper oder eines sonstigen Werkes der Tonkunst, zu welchem ein Text gehört, finden diese Vorschriften keine Anwendung. 8 27. Zur Veranstaltung einer öffentlichen Aufführung ist, wenn mehrere Berechtigte vorhanden sind, die Einwilligung eines jeden erforderlich. Bei einer Oper oder einem sonstigen Werke der Ton kunst, zu welchem ein Text gehört, genügt die Einwilligung desjenigen, welchem das Urheberrecht an dem musikalischen Teile zusteht. Dritter Abschnitt. Dauer des Schutzes. 8 28. Für Schriftwerke, Vorträge und Abbildungen endigt der Schutz des Urheberrechts, wenn seit dem Tode des Urhebers 683*
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