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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.07.1899
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 15.07.1899
- Sprache
- Deutsch
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- LDP: Zeitungen
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18990715
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5146 Nichtamtlicher Teil. HS 162, 15. Juli 1899. über den Schutz der Tagespresse waren zugezogen vr. Bachem, Verleger der Kölnischen Volkszeitung, Köln; Chefredakteur ten Brink, Berlin; Chefredakteur Dahms, Berlin; Justizrat vr. Fischer, Berlin; Kasein ann, Verleger der Danziger Zeitung, Danzig; Chefredakteur Professor vr. Kropatscheck, Berlin; Malkewitz, Verleger der Pommerschen Reichspost, Stettin; Chefredakteur vr. Mordtrnann, München; Reuß, Eigentümer und Redakteur der Badischen Landeszeitung, Karlsruhe; Verlagsbuchhändler F. Springer, Berlin; Re dakteur der Frankfurter Zeitung Stein, Berlin. Wenn sonach bisher hauptsächlich Vertreter der Berufs stände, für die eine Verstärkung des Urheberschutzes von Wert ist, zu Worte gekommen sind, so wird die nunmehrige Ver öffentlichung nicht nur den beteiligten Berufskreisen zu einer wiederholten Würdigung der amtlichen Vorschläge Anlaß geben, sondern auch den übrigen Volkskreisen Gelegenheit bieten, die in Aussicht genommenen Abänderungen unseres Urheberrechts vom Standpunkte der allgemeinen Interessen zu prüfen, die in dieser Gesetzgebung Anspruch auf Beachtung haben. Erster Abschnitt. Voraussetzungen des Schutzes. 8 i. Nach Maßgabe dieses Gesetzes werden geschützt: 1. die Urheber von Schriftwerken und solchen Vorträgen, welche dem Zwecke der Erbauung, der Belehrung oder der Unterhaltung dienen; 2. die Urheber von Werken der Tonkunst; 3. die Urheber von solchen Abbildungen wissenschaftlicher oder technischer Art, welche nicht ihrem Hauptzwecke nach als Kunstwerke zu betrachten sind. Zu den Ab bildungen gehören auch plastische Darstellungen. 8 2. Urheber eines Werkes ist dessen Verfasser. Bei einer Uebersetzung gilt der Uebersetzer, bei einer sonstigen Bear beitung der Bearbeiter als Urheber. 8 3- Juristische Personen, die als Herausgeber ein Werk ver öffentlichen, dessen Verfasser nicht auf dem Titelblatt, in der Zueignung oder in der Vorrede genannt wird, werden, wenn nicht ein anderes vereinbart ist, als Urheber des Werkes angesehen. 8 4. Besteht ein Werk aus den getrennten Beiträgen Mehrerer (Sammelwerk), so wird für das Werk als Ganzes der Heraus geber als Urheber angesehen. Ist ein solcher nicht genannt, so gilt der Verleger als Herausgeber. 8 5. Die Verfügung über einen Beitrag, der in eine Zeitung, in eine Zeitschrift oder in ein sonstiges Sammelwerk aus genommen wird, bleibt, soweit nicht aus den Umständen ein anderes zu entnehmen ist, dem Verfasser Vorbehalten. 8 6. Wird ein Schriftwerk mit einem Werke der Tonkunst oder mit Abbildungen verbunden, so gilt für jedes dieser Werke dessen Verfasser auch nach der Verbindung als Ur heber. 8 7- Haben Mehrere ein Werk gemeinsam in der Weise ver faßt, daß ihre Arbeiten sich nicht trennen lassen, so besteht unter ihnen als Urhebern eine Gemeinschaft nach Bruchteilen im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 8 8. Enthält ein erschienenes Werk auf dem Titelblatt, in der Zueignung oder in der Vorrede den Namen eines Ver fassers, so wird vermutet, daß dieser der Urheber des Werkes sei. Ist das Werk durch Beiträge Mehrerer gebildet, so ge nügt es, wenn der Name an der Spitze oder am Schluffe des Beitrags angegeben ist. Bei Werken, die unter einem anderen als dem wahren Namen des Verfassers oder ohne den Namen eines Verfassers erschienen sind, ist der Herausgeber, falls aber ein solcher nicht angegeben ist, der Verleger berechtigt, die Rechte des Urhebers wahrzunehmen. Hierbei gilt die Vermutung, daß der Verleger der Rechtsnachfolger des Urhebers sei. Bei Werken, die nicht erschienen, aber öffentlich aufge führt oder vorgetragen sind, wird vermutet, daß derjenige der Urheber sei, welcher bei der Ankündigung der Aufführung oder des Vortrags als Verfasser bezeichnet worden ist. 8 9. Das Recht des Urhebers geht auf die Erben über. Das Recht kann beschränkt oder unbeschränkt auf andere übertragen werden. Eine Beschränkung ist insbesondere in der Weise zulässig, daß die Befugnis zur Verbreitung des Werkes nur für ein bestimmtes Gebiet eingeräumt wird. 8 io. Wird das Recht des Urhebers beschränkt oder unbeschränkt übertragen, so darf der Erwerber an dem Werke selbst, an dessen Titel und an der Bezeichnung des Urhebers ohne Ein willigung des Urhebers keine Zusätze, Weglassungen oder sonstige Aenderungen vornehmen. 8 ii. Die Zwangsvollstreckung in das Recht des Urhebers findet gegen den Urheber selbst nicht statt. Gegen die Erben des Urhebers ist sie nur zulässig, wenn das Werk er schienen ist. Zweiter Abschnitt. Befugnisse des Urhebers. 8 12- Der Urheber ist ausschließlich befugt, das Werk zu ver vielfältigen und gewerbsmäßig zu verbreiten. Das Urheberrecht an einem Bühnenwerk oder an einem Werke der Tonkunst enthält auch die ausschließliche Befugnis, das Werk öffentlich aufzuführen. Der Urheber eines Schriftwerkes oder eines Vortrags hat, solange nicht das Werk erschienen ist, die ausschließliche Befugnis, das Werk öffentlich vorzutragen. 8 13. Die ausschließlichen Befugnisse, die dem Urheber nach Z 12 in Ansehung des Werkes selbst zustehen, erstrecken sich auch auf die Bearbeitungen des Werkes. Die Befugnisse des Urhebers erstrecken sich insbeson dere auf: 1. die Uebersetzung in eine fremde Sprache oder in eine andere Mundart derselben Sprache, auch wenn die Uebersetzung in gebundener Form abgefaßt ist; 2. die Rückübersetzung in die Sprache des Originalwerkes; 3. die Wiedergabe einer Erzählung in dramatischer Form oder eines Bühnenwerkes in der Form einer Er zählung; 4. die Herstellung von Auszügen aus Werken der Ton kunst, sowie von Einrichtungen solcher Werke für ein zelne oder mehrere Instrumente oder Stimmen. 8 11. Unbeschadet der ausschließlichen Befugnisse, die dem Ur heber nach tz 13 Abs. 2 zustehen, ist die freie Benutzung seines Werkes zulässig, wenn dadurch eine eigentümliche Schöpfung hervorgebracht wird. Bei einem Werke der Tonkunst ist jede Benutzung un zulässig, durch welche erkennbare Melodieen dem Werke ent nommen und einer neuen Arbeit zu Grunde gelegt werden.
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