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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.07.1899
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 15.07.1899
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- Deutsch
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8150 Nichtamtlicher Teil. 162, 15. Juli 1899. Klage oder Widerklage ein Anspruch auf Grund der Vor schriften dieses Gesetzes geltend gemacht ist, wird die Ver handlung und Entscheidung letzter Instanz im Sinne des 8 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze dem Reichsgericht zugemiesen. 8 62. Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf alle vor dessen Inkrafttreten entstandenen Werke Anwendung, auch wenn diese nach dem bisherigen Gesetze keinen Schutz genossen haben oder der Schutz erloschen war. War jedoch beim Inkrafttreten dieses Gesetzes die Schutz frist eines Werkes der Tonkunst bereits abgelaufen, so tritt in Ansehung der ausschließlichen Befugnis zur Vervielfältigung und Verbreitung die im Z 32 vorgesehene Verlängerung der Schutzfrist nicht ein. 8 63. Ist eine Uebersetzung oder sonstige Bearbeitung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlaubterweise ganz oder zum Teil erschienen, so bleibt die Befugnis des Bearbeiters zur Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Aufführung unberührt. 8 64. Soweit eine Vervielfältigung, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes unzulässig ist, bisher erlaubt war, dürfen die bereits vorher vollendeten Exemplare verbreitet werden. Unter der gleichen Voraussetzung darf der bereits be gonnene Druck von Exemplaren vollendet werden; die zur Zeit des Inkrafttretens vorhandenen Vorrichtungen, wie Formen, Platten, Steine, Stereotypen, dürfen noch bis zum Ablauf von drei Monaten benutzt werden. Die Verbreitung der gemäß dieser Vorschrift hergestellten Exemplare ist zulässig. Nach dem Ablauf von drei Monaten seit dem Inkraft treten dieses Gesetzes finden die Vorschriften der Abs. 1, 2 nur auf solche Exemplare Anwendung, welche vor diesem Zeitpunkte mit einem besonderen Stempel versehen sind. Die näheren Anordnungen in betreff der Abstempelung, sowie der Aufzeichnung der abgestempelten Exemplare werden vom Reichskanzler erlassen. 8 65. War für ein Werk, dessen Schutzfrist durch dieses Gesetz verlängert wird, vor dem Inkrafttreten des Gesetzes die aus schließliche Befugnis zur Vervielfältigung und Verbreitung ohne zeitliche Beschränkung einem Verleger übertragen worden, so verbleibt ihm die Befugnis auch nach dem Ablauf der bisherigen Schutzfrist. Jedoch gebührt von dem Ablauf der Frist an die Hälfte des Reingewinns dem Urheber; der Ver leger ist verpflichtet, Rechnung zu legen. Die Rechnungs legung und die Gewinnverteilung hat am Schluffe jedes Geschäftsjahrs zu erfolgen. 8 66. Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begründete ausschließliche Befugnis zur öffentlichen Aufführung eines Werkes der Tonkunst steht, auch wenn sie zur Zeit des Inkrafttretens einen: Anderen übertragen war, nach dem Ablauf der bisherigen Schutzfrist dem Urheber zu. Ist bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die öffentliche Aufführung zulässig, weil die Schutzfrist abgelaufen, oder weil das Aufführungsrecht nicht Vorbehalten war, so erlangt von dem bezeichnten Zeitpunkt an der Urheber die ausschließliche Befugnis zur öffentlichen Aufführung. 8 67. Ein Werk der Tonkunst, das vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erschienen ist, darf ohne Einwilligung des Urhebers öffentlich aufgeführt werden, wenn bei der Auf führung Noten benutzt werden, die nicht mit dem Vorbehalte des Aufführungsrechts versehen sind. Auf bühnenmäßige Aufführungen findet diese Vorschrift keine Anwendung. Ist einer Bühne vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gegen Entgelt ohne zeitliche Beschränkung gestattet worden, ein Werk der Tonkunst öffentlich aufzuführen, so darf ihr die Aufführung auch nach dem Ablauf der bisherigen Schutzfrist nicht versagt werden. Erfolgt eine solche Aufführung, so gebührt dem Urheber der übliche Gewinnanteil. 8 68. Für die Zeit nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes können, wenn ein Werk der Tonkunst vorher ohne Vorbehalt des Aufführungsrechts erschienen ist, die Nuten nachträglich mit diesem Vorbehalt versehen werden. Der Vorbehalt ist nur wirksam, wenn er sich auf dem Titelblatt oder an der Spitze des Werkes befindet; er darf mittels eines Steinpels angebracht werden. 8 69. Soweit für die Zeit nach dem Inkrafttreten dieses Ge setzes die Befugnis, ein vorher erschienenes Werk der Tonkunst öffentlich aufzuführen, dem Urheber zusteht, ist ohne dessen Einwilligung die gewerbsmäßige Verbreitung des Werkes nur zulässig, wenn die/ Noten mit dem Vorbehalte des Auffüh rungsrechts versehen sind. Wird dieser Vorschrift zuwider ein Werk der Tonkunst gewerbsmäßig verbreitet, so finden die Vorschriften der KZ 38 und 52 entsprechende Anwendung. 8 70. Dieses Gesetz tritt mit dem in Kraft. Die ZZ 1 bis 56, 61, 62 des Gesetzes, betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken u. s. w., vom 11. Juni 1870 (Bundes-Gesetzbl. S- 339) treten mit demselben Tage außer Kraft. (Schluß (Erläuterungen) folgt.) Kleine Mitteilungen. Post. Briefverkehr mit China. — Die deutsche Reichs- Postverwaltung hat in der letzten Zeit mehrfach Versuche angestellt, wieviel Zeit die Briefbeförderung zwischen Deutschland und Tientsin über Sibirien in Anspruch nimmt. Dabei hatte sich gezeigt, daß der Weg über Sibirien nur in vereinzelten Fällen einen geringen Vorteil ergab, im großen und ganzen aber hinter dem Seewege zurückstand. Im Winter 1897/98 wurde eine kurze Zeit die gesamte Vriefpost aus Deutschland nach Tientsin, wo bekanntlich eine kaiserlich deutsche Postagentur besteht, über Sibirien geleitet; doch schlug dieser Versuch zur Unzufriedenheit des beteiligten Publikums aus, weil die russische Postverwaltung nicht imstande war, die umfangreichen Brief pakete mit der von der russisch-chinesischen Grenze über Urga, Kalgan und Peking bis Tientsin verkehrenden russischen Reitpost fortzuschaffen, sie vielmehr größtenteils für die monatlich nur einmal verkehrende und langsamere sogenannte schwere Fahrpost zurücklassen mußte, so daß die Sendung erheblich später an ihren Bestimmungsort gelangte, als wenn sic auf dem Seewege über Suez befördert worden wäre. Der Versuch ist daher nicht wiederholt worden. Dagegen werden im Winter, wenn die Schiffahrt durch Eis gehemmt ist, Postsendungen nach Tientsin immer noch regelmäßig über Sibirien geleitet. Freilich würde die Beförderung zu Schiff auch nicht länger dauern. Auf eine er weiterte Benutzung des Landweges über Sibirien für die Post beförderung nach und von Ostasten wird wohl nicht früher ge rechnet werden können, als bis die sibirische Bahn mit ihrer Fortsetzung durch die Mandschurei den Stillen Ozean erreicht hat. Gesanitausgabe von Klaus Groths Werken. — Der Sohn des Dichters Klaus Groth, Karl Groth in Rüdes- heim a. Rh., bereitet eine Gesamtausgabe der Werke und eine abschließende Biographie seines Vaters vor, die auch dessen Brief wechsel in möglichster Vollständigkeit enthalten soll. Zu diesem Zwecke bittet er Freunde und Verehrer des Verstorbenen, Auto graphensammler re. um gütige Mitteilung von Briefen und Hand schriften seines Vaters in Original oder genauer Abschrift. Schnellpressenfabrik Frankenthal Albert L Co. A.-G. in Frankenthal. — Die Generalversammlung am 11. d. M. genehmigte die Vorschläge der Verwaltung, wonach die Dividende auf 11 Prozent festgesetzt wird. Ebenso wurde der Vorschlag einer Erhöhung des Grundkapitals um 700 OM auf 2^ Millionen Mark angenommen.
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