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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.01.1903
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 05.01.1903
- Sprache
- Deutsch
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112 Nichtamtlicher Teil. ^ 3, 5. Januar 1903 Datumwort Mainz, die absolute Nichtigkeit des gesamten Inhalts des Testaments herbei, weil der Zeitpunkt der Errichtung des Testaments durch eine an sich unvollständige eigenhändige Zeit angabe nicht ausgewiesen erscheint. In dieser Beziehung kann bei der Strenge des Gesetzes, was die Beobachtung der für das eigenhändige Testament vorge schriebenen Förmlichkeiten anbelangt, nicht genug davor gewarnt werden, Geschäftsbriefbogen mit Vordruck bei Vornahme wichtiger Rechtsakte zu verwenden. Auch andre geschäftliche Akte, bei oenen der Ort der Errichtung und die Zeitangabe eine entscheidende Rolle spielen, sollten der Sicherheit halber nicht auf Geschäftspapiere mit vorgedruckten Orts- und Zeitangaben geschrieben werden. Der Druck und der handschriftlich ergänzte Druck liefern, wo eigen händige Schriftlichkeit und ein sicheres Orts- und Zcitdatum gesetz lich zum Zweck des Nachweises verlangt wird, keinen Beweis der absoluten und unbestreitbaren Richtigkeit dieser Angaben. Beim eigenhändigen Testament, das seinem ganzen Inhalt nach ge schrieben sein muß, hat das Vorkommen eines einzigen gedruckten oder auf andre mechanische Weise, nicht mittels Handschrift her- gestellten Buchstabens oder einer Ziffer im Erklärungstext oder in der Orts- oder in der Zeitangabe die Nichtigkeit der ganzen Ur kunde zur Folge. Die gesetzlichen Formvorschriften sind hier äußerst streng; die Echtheit der Unterschrift gibt hier nicht den Ausschlag und saniert hier nicht. Cs bewirkt demnach nicht nur die gedruckte Ortsangabe Nichtig keit der ganzen letztwilligen Erklärung, sondern auch die eigen händig schriftliche Ausfüllung vorgedruckter Jahreszahlen, wie z. B. 19 . . genügt, um die Anfechtbarkeit der Testamentserklärung aus dem Gesichtspunkt der Nichtigkeit für andre Erbberechtigte zu be gründen. Der Testamentserrichter darf aber auch hinsichtlich des Zeitdatums nicht irren, sondern muß den richtigen Tag, Monat und das richtige Jahr eigenhändig ober- oder unterhalb seiner Er klärung niederschreiben, sonst ist das Testament wegen Unrichtigkeit des Zcitdatums nichtig. Das Zeitdatum muß vollständig sein. Ist z. B. nur Tag und Jahr oder Monat und Jahr geschrieben, so ist das ganze eigenhändige Testament nichtig und gilt als überhaupt nicht vor handen. Der Ort, der im Testament angegeben ist, muß mit dem Ort, an dem die Erklärung niedergeschrieben ist, übereinstimmen; sonst ist das ganze Testament nichtig. Dagegen schadet es der Rechtsgiltigkeit des eigenhändigen Testaments nichts, wenn es statt mit Tinte mit Bleistift oder mit einer andern Schreibmasse ge schrieben ist, wenn es eigenhändige Korrekturen mittels Durch streichungen und Textzusätze oder Schreibfehler enthält. Auch der Stoff, auf dem es medergeschrieben ist, ist gleichgiltig. Mit der Schreibmaschine darf es jedoch nicht geschrieben sein; es muß stets die Originalhandschrift ersehen lassen. Dr. jur. Karl Schaefer. Geschäftsjubiläum. — Am 1. Januar 1903 konnte der ebenso im deutschen Buchhandel wie in der wissenschaftlichen und literarischen Welt hochgeachtete Verleger Herr I. F. Bergmann in Wiesbaden unter der Teilnahme von Freunden und Kollegen das Fest des fünfundzwanzigjährigen gesegneten Wirkens der unter der Firma seines Namens in dem schönen Weltbadeort blühenden Handlung begehen. Herr I. F. Bergmann eröffnete seine Handlung am 1. Januar 1878 auf der Grundlage eines Teils des C. W. Kreidel- schen und des Julius Niednerschen Verlags. Später kam auch der übrige Teil des vorzüglich geleiteten und eingeführten Verlags von C. W. Kreidel hinzu, und viele neue, eigne Verlagsunter nehmungen vervollständigten im Lauf der Jahre den Bestand des Verlags, der unter den deutschen wissenschaftlichen Verlagshand handlungen in der vordersten Reihe steht. Unsre besten Glück wünsche seien dem geehrten Inhaber der Jubelfirma hiermit gern und aufrichtig ausgesprochen. Erscheinungsfest. — Auf das Erscheinungsfest (Hohe Neu jahr) am Dienstag den 6. Januar, das in Sachsen als kirch licher Festtag gefeiert wird, sei für den Verkehr mit Leipzig hier durch aufmerksam gemacht. Personalnachiichten. Gestorben: am 2. d. M. in Hamburg, wo er Heilung von seinem Leiden gesucht hat, unser verehrter Kollege Herr Rudolf Reich aus Basel, Inhaber der dortigen alten und hochange sehenen Buchhandlung seines Namens, vormals C. Det- loff's Buchhandlung. Am 1. Januar 1883 wurden die Firmen C. Detloffis Buch handlung und Bahnmaier's Verlag vereinigt und unter der Firma C. Detloffis Buchhandlung und Verlag weitergeführt. Den Allcin- bcsitz dieser Handlung übernahm nach dem am 6. August 1890 er folgten Tode Carl Detloffis der jetzt Verstorbene. Er hat das alte Geschäft mit großer Rührigkeit in Ehren geführt und nicht nur aus seiner Höhe erhalten, sondern nach mancher Richtung ghin er weitert und gefestigt. Jm^ deutschen Buchhandel und zumal bei seinen schweizerischen Kollegen, in deren Vercinsvorstande er mit Aufopferung tätig war, genoß er^allgemeine wohlverdiente Hoch achtung. — Ehre seinem Andenken! (Sprechsaal.) Verlangen der Löschung im Handelsregister. Auch eine Rechtsfrage. Der Unterzeichnete, seit 1868 Inhaber der Well er sehen Buch handlung in Bautzen, erwarb nach dem Tode seines früher» Zöglings Erich Temper dessen Buchhandlung, ließ sich auch als Besitzer der Firma in das Handelsregister eintragen. Die Firma wurde neben der Wellerschen Buchhandlung bis 1894 als ge trenntes Geschäft in dem Temperschen Lokal weiter betrieben, dann aber, wegen Mangels an geeignetem Personal, in der Wellerffchen Buchhandlung weitergeführt. Infolge einer Anregung der Zittauer Handelskammer sollen Firmen ohne eignes Geschäftslokal von jetzt an gestrichen werden. Ich wurde auf das hiesige Amtsgericht geladen — einmal, zweimal, dreimal — und ich habe jedesmal auf das bestimmteste erklärt, daß ich die wohlerworbene Firma beizubehaltcn wünsche. Man nahm von der dreimal zu Protokoll gegebenen Erklärung aber keine Notiz; vielmehr erschien ein Zettel: Binnen 14 Tagen ist Löschung der Firma zu beantragen — sonst 20 ^ Strafe. Selbstverständlich habe ich keins von beiden getan, sondern Widerspruch erhoben, gestützt durch den Hinweis auf so und so viel Buchhändler, die mehr als eine Firma besitzen, ohne für jede ein besondrcs Lokal zu haben. Gebeten habe ich dabei, die Er ledigung dieser Sache auf Anfang 1903 zu verschieben, da natürlich zu Weihnachten und Neujahr wichtigere Sachen zu erledigen sind, und auf das etwaige frühere oder spätere Erlöschen der Firma Erich Temper herzlich wenig ankommt. Auf letztem Wunsch ist man eingegangen; unter der Hand wurde mir aber mitgeteilt, daß man meine Einwände nicht gelten lassen würde, da die Verhält nisse bei den angeführten Firmen doch ganz anders lägen. Ich habe versprochen, im Börsenblatt eine Aussprache hierüber zu veranlassen, und tue es hiermit. — Hat jemand schon in der gleichen Lage gesteckt? und was ist daraus geworden? — Ein be freundeter Jurist gab mir den Rat, mein Recht nicht gutwillig aufzugeben, sondern bis an das Oberlandesgericht zu gehen. Bautzen. Oscar Roesger. Warenhaus-Musikalienhandel. Auf Grund einer uns vorliegenden Faktur des Firma Oscar Linderer, Theater-Buchhandlung in Berlin Friedrich straße 153 a (jetzt Oscar Linderer'sche Buch- und Musikalienhand lung sJnh.: E. Abrahams in Berlin Friedrichstraße Nr. 136) stellen wir hiermit fest, daß genannte Firma dem Warenhaus A. Jandorf L Co., Musikalien-Sortiment liefert. Die Faktur ist — trotz des alten Formulars — neuesten Datums. (20. November 1902.) Berlin, 2. Januar 1903. Der Vorstand des Vereins der Berliner Musikalienhändler. W. Challier. B. Scheithauer. M. Raabe. Zum Urheberrecht. Anfrage. Ist der Verleger des Neudrucks eincs ältern, urheberrechtlich freien Werks verpflichtet, die Genehmigung des Herausgebers zum Druck einer zweiten Auflage einzuhvlen, oder kann er vhne diese eine unveränderte Auflage mit dem Namen des Heraus gebers veranstalten? Der auf dem Titelblatt genannte Heraus geber hat ini Auftrag des Verlegers ein Vor- und Nachwvrt geschrieben und den fast unveränderten Text in Gemeinschaft mit dem Verleger in neuer Orthographie hcrauSgcgeben. Er hat sür diese Arbeit ein entsprechendes Honorar bekommen und ist der Meinung, daß er ein Urheberrecht an dem Werk habe, was der Verleger bestreitet. — Der Herausgeber, ist Staatsbeamter, und das Werk steht in keinerlei Beziehung zu seinem Berus. Ein Vertrag ist nicht vorhanden. k. Bemerkung der Redaktion. — Im Zweifel gilt der Herausgeber als Urheber. Ein Vertrag besteht nicht; also ist der Verleger nur zu einer Auflage berechtigt (Verlagsrechtsgcsetz ßb). Den Namen des Herausgebers und dessen Zutaten darf der Ver leger zu einer neuen Auslage ohne Genehmigung nicht verwenden. Wir bitten um Aussprache.
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