2146 Amtlicher Teil. 91, 20 April 1895. 7. Antrag des Herr» Carl Meißner in Elbing: Die Hauptversammlung wolle beschließen, die nachgcnanntcn Paragraphen der Bnchhündlerischen Verkehrs- Ordnung vom 26, April 1891 in folgender Weise nbzuändern: 8 8 erhält den Zusatz: »oder in dem Adreßbuch des deutschen Buchhandels neben der betreffenden Firma stehen«, 8 8 -ck. 1 wird geändert in: »Feste Bestellungen sind solche, welche ausdrücklich diesen Vermerk tragen«. 8 8 -ck. 3 erhält den zwischen die Worte »Verleger« und »nicht verpflichtet« einzuschiebenden Zusatz: »mit Ausnahme der in Z 10 aufgeführten Fülle«. 10 -rl. 2 erhält nach den Worten »unmöglich geworden« folgende Fassung: »so ist der Verleger zur Rücknahme desselben verpflichtet, falls ihm innerhalb dreier Monate die That- sache mitgeteilt und das Werk zugestellt wird«. § 12 erhält als »1, 3 folgenden Zusatz: »Bei cintretendcn Streitigkeiten darüber, ob die empfangene Sendung seitens des Sortimenters verlangt ist, hat der Verleger demselben auf Verlangen den Original-Bestellzettel zur Einsicht emzusenden«. 8 26 ul, 2 erhält folgenden Zusatz: »Der ordentliche Gerichtsstand der Buchhändler wird hierdurch nicht geändert«. K 30 ick. 1. Schlußsatz: fällt fort, ts 33 -rl. 1 erhält fogenden Zusatz: »Das Ausschneiden einzelner Seiten eines Buches oder Schäden, welche Umschläge und Einbanddecken lediglich infolge der Versendung erlitten haben, geben dem Verleger nicht die Berechtigung, die Rücknahme eines Buches zu verweigern«. 8. Antrag des Buchhändler-Verbandes für das Königreich Sachsen, des Kreisvereins der Rheinisch-West fälischen Buchhändler, des Schweizerischen Buchhändlervereins, des Buchhändlerverbandcs »Kreis Norden«, des Mitteldeutschen Buchhändlerverbandcs, des Sächsisch-Thüringischen Buchhändlervcrbandes, des Bnchhändlerverbandes Hannover - Brannschweig, des Vereins der Buchhändler zu Braunschweig, des Hamburg - Altonaer Buchhändler vereins, des Ortsvereins der Buchhändler der Stadt Hannover-Linden, des Wiesbadener Buchhändlervereins: Der Vorstand des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler wolle zur Beratung der Ncstbnch Handels- Ordnung einen außerordentlichen Ausschuß ernennen. Mitglieder der vom Vorstände des Börscnvereins als Organe des Börsenvereins anerkannten Vereine können sowohl bei den Wahlen, als bei allen auf der Tagesordnung der diesjährigen Hauptversammlung stehenden Gegenständen ihre Stimme aus ein Mitglied desselben Vereins übertragen. Niemand kann mehr als sechs Abwesende vertreten, und am Orte der Hauptversammlung anwesende Börsenvereins-Mitglieder können nur in Krankheitsfällen ihre Stimme übertragen. Die Vollmachten müssen lt. § 17 der Satzungen spätestens am Tage vor der Hauptversammlung bei der Geschäftsstelle cingegangcn und nach den Bestimmungen der Geschäfts-Ordnung für den Wahl-Ausschuß ausgefertigt sein (vgl. Börsenblatt Nr. 62 vom 15. März d. I.). Die für die Hauptversammlung erforderlichen Drucksachen: Eintrittskarten, Ausweiskartcn zur Stimmstellvertretung, Stimmzettel für geheime Abstimmung und Wahlzettel, sind möglichst am Tage vor der Hauptversammlung, Sonnabend den 11. Mai 1895, nachmittags von 3—5 Uhr (sonst am Sonntag Kantate, vormittags von 8—9 Uhr) im Ausschußzimmer, Eingang nächst der Platostraßc, parterre links, vom Wahl-Ausschuß in Empfang zu nehmen. Den Leipziger Mitgliedern werden die Drucksachen durch die Bestellanstalt zugesandt. In das alljährlich auszugebcnde Fremden Verzeichnis werden alle diejenigen auswärtigen Mitglieder ausgenommen, welche spätestens bis Freitag den 10. Mai 1895, nachmittags 3 Uhr, mittels ihnen noch zugehcnden Anmeldezettels der Geschäftsstelle angezeigt haben, ob sie zur Buchhändlermesse selbst in Leipzig anwesend oder durch einen Angestellten vertreten sein, ob sie selbst oder durch ihren Kommissionär abrechnen und wo sie in Leipzig wohnen werden. Das Fremdenverzeichnis steht vvn Sonnabend den 11. Mai 1895, vormittags 9 Uhr, ab in der Geschäftsstelle zur Verfügung der Mitglieder.