2038 Amtlicher Teil. ^ 86, 13. April 1895. 7. dlntrag des Herrn Carl Meißner in Elbing: Die Hauptversammlung wolle beschließen, die nachgenannten Paragraphen der Buchhändlerischen Verkehrs- Ordnung vom 26. April 1891 in folgender Weise abzuändern: 8 3 erhält den Zusatz: »oder in dem Adreßbuch des deutschen Buchhandels neben der betreffenden Firma stehen-.. § 8 al. 1 wird geändert in: »Feste Bestellungen sind solche, welche ausdrücklich diesen Vermerk tragen.« 8 8 al. 3 erhält den zwischen die Worte »Verleger« und »nicht verpflichtet« cinzuschiebenden Zusatz: »mit Ausnahme der in 10 aufgcführten Fälle«, tz 10 al. 2 erhält nach den Worten »unmöglich geworden« folgende Fassung: »so ist der Verleger zur Rücknahme desselben verpflichtet, falls ihm innerhalb dreier Monate die That- sache mitgeteilt und das Werk zugestellt wird«. § 12 erhält als al. 3 folgenden Zusatz: »Bei eintretenden Streitigkeiten darüber, ob die empfangene Sendung seitens des Sortimenters verlangt ist, hat der Verleger demselben auf Verlangen den Original-Bestellzettel zur Einsicht einzusenden«. § 26 al. 2 erhält folgenden Zusatz: »Der ordentliche Gerichtsstand der Buchhändler wird hierdurch nicht geändert . § 30 <rl. 1. Schlußsatz: fällt fort, ts 33 öl. 1 erhält folgenden Zusatz: »Das Ausschneiden einzelner Seiten eines Buches oder Schäden, welche Umschläge und Einbanddecken lediglich infolge der Versendung erlitten haben, geben dem Verleger nicht die Berechtigung, die Rücknahme eines Buches zu verweigern«. Mitglieder der vom Vorstande des Börsenvereins als Organe des Börsenvereins anerkannten Vereine können sowohl bei den Wahlen, als bei allen auf der Tagesordnung der diesjährigen Hauptversammlung stehenden Gegen ständen ihre Stimme auf ein Mitglied desselben Vereins übertragen. Niemand kann mehr als sechs Abwesende vertreten, und am Orte der Hauptversammlung anwesende Börsenvcreins - Mitglieder können nur in Krankheitsfällen ihre Stimme übertragen. Die Vollmachten müssen lt. Z 17 der Satzungen spätestens am Tage vor der Hauptversammlung bei der Geschäftsstelle eingegangen und nach den Bestimmungen der Geschäfts-Ordnung für den Wahl-Ausschuß ausgefertigt sein (vgl. Börsenblatt Nr. 62 vom 15. März d. I.). Die für die Hauptversammlung erforderlichen Drucksachen: Eintrittskarten, Ausweiskartcn zur Stimmstellvertretung, Stimmzettel für geheime Abstimmung und Wahlzettel, sind möglichst am Tage vor der Hauptversammlung, Sonnabend den I I. Mai 1895, nachmittags von 3—5 Uhr (sonst am Sonntag Kantate, vormittags von 8—9 Uhr) im Ausschußzimmcr, Eingang nächst der Platostraße, parterre links, vom Wahl-Ausschuß in Empfang zu nehmen. Den Leipziger Mitgliedern werden die Drucksachen durch die Bestellanstalt zugesnndt. In das alljährlich auszugebende Fremdenverzeichnis werden alle diejenigen auswärtigen Mitglieder ausgenommen, welche spätestens bis Freitag den 10. Mai 1895, nachmittags 3 Uhr, mittels ihnen noch zugehenden Anmeldezettels der Geschäfsstelle angezcigt haben, ob sie zur Buchhändlermesse selbst in Leipzig anwesend oder durch einen Angestellten vertreten sein, ob sie selbst oder durch ihren Kommissionär abrechnen und wo sie in Leipzig wohnen werden. Das Fremdenverzeichnis steht von Sonnabend den 11. Mai 1895, vormittags 9 Uhr, ab in der Geschäftsstelle zur Verfügung der Mitglieder. In der diesjährigen Buchhändlcrmesse findet die Abrechnung am Montag nach Kantate, j.Z. Mai ^8^5 von vormittags 10 Uhr bis nachmittags 1 Uhr im Deutschen Buchhündlerhausc zu Leipzig statt. Die sämtlichen Leipziger Kommissionäre, welche Mitglieder des Börsenvereins sind, wollen sich zu diesen Tages stunden zur Abrechnung einfinden (Z 49 der Satzungen). Dieselben sind verpflichtet, die Zahlzettel für diejenigen aus wärtigen Verleger zur Stelle zu haben, welche sich rechtzeitig als selbst bez. durch einen beglaubigten Angestellten ab- rechncnd bei der Geschäftsstelle des Börscnvereins angemcldct haben und in dem von derselben anzufertigenden Fremdcn- verzeichnis ausgesührt sind.