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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.02.1895
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 27.02.1895
- Sprache
- Deutsch
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1094 Nichtamtlicher Teil. 49, 27. Februar 1895. kcit den gleichen Schutz verlange», den das Gesetz jeder anderen ehrlichen Arbeit bieten soll. Würde also schon das Gesetz seinen Zweck in Bezug aus den Buchhandel gänzlich verfehlen, so sei es gestattet auch auf den Schaden hinzuwcisen, den die beabsichtigte Einführung des Wandergewerbcscheincs für alle Zweige des Buchhandels und im Verfolg auf die mit der Bucherzeugung in Zusammen hang stehenden Gewerbe haben müßte. Es dürfte kaum eine Buchhandlung geben, welche nicht außerhalb des Gemeindebezirks der Handelsniederlassung einen Teil ihrer Kundschaft besäße und diese, sei es durch direktes und persönliches Angebot, sei es durch andere Vertriebsmittel zu bedienen, zu erhalten und auszudehnen bestrebt und genötigt wäre. Das Gesetz trifft also unmittelbar sämtliche Sorti ments-, Kolportage- und Rcisegeschäfte und diejenigen Ver- lagshandlnngen, welche ihre Artikel direkt an das Publikum absetzen. Die Reisenden aller dieser Handlungen, bcz. deren Inhaber selbst können doch nicht, wie es durch den obligatorischen Wandcrgcwcrbcschein geschehen würde, mit den auf einer viel tieferen Stufe der Bildung, der wirtschaftlichen und kauf männischen Bedeutung stehenden Hausierern in eine Klasse gethan werden. Finden sich unter solchen Reisenden und Kolporteuren mitunter schlechtere Elemente, so sollte man bestrebt sein, sie durch bessere zu ersetzen, indem man dem ganzen Stande eine achtungswerte Existenz ermöglicht; durch die vorgeschlagene Maßregel würden aber gerade die Besseren von dem Gewerbe nbgchaltcn und dieses damit in weniger vertrauenswürdige Hände kommen. Die Steuer, welche auf dem Wandergewerbcschein liegt, bedingt aber auch eine neue Belastung des Handelszweiges, die nicht ohne Einfluß auf dessen Erwerbs-' und Stcucr- fähigkeit bleiben kann. Viele Personen, welche gegenwärtig durch die besondere hier in Frage stehende Art des buchhänd- lcrischen Betriebes ihren Erwerb finden, würden dies schwer empfinden, ja bei den Mißständen, welche sich schon jetzt bei der Handhabung des Wandergewerbcscheincs gezeigt haben, darf man wohl annehmcn, daß viele Existenzen dadurch geradezu zu Grunde gerichtet würden. Würden nun teils moralische, teils finanzielle Gründe bei der Einführung des Wandcrgewerbescheines für den Buch handel den Vertrieb wesentlich schädigen, so ist vorauszusehen, daß auch viele Werke, namentlich die bessere unterhaltende Litteratur, wissenschaftliche und technische Werke, Vorlagen- iverkc, photographische und andere Kunstwerke, Nachschlage- büchcr (Konversationslexika) re. in ihrem Absatz eilte bedeutende Schädigung erfahren müßten. Es kann wohl als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, daß solche Werke ihre großen Auflage», vermöge deren sic allein im stände sind bei verhältnismäßig billigen Preisen einen guten Inhalt und schöne Ausstattung zu bieten, nur durch die Kolportage und Reisegcschästc erlangt haben. Die eintretcndc Verminderung von deren Leistungsfähigkeit würde eine Verminderung und Verschlechterung der Produktion zur natürlichen Folge haben, die deutschen Buchgewerbe, die gerade der erhöhten Thätigkeit des Verlagshandcls einen großen Aufschwung verdanken, würden auf ein Mindermaß von Konkurrenzfähigkeit auch dem Auslande gegenüber hcrab- gcdrückt werden. Indent die Unterzeichneten zu fernerer Begründung ihres Gesuches noch auf die in gleicher Angelegenheit gegen den Antrag Gröber und Gen. eingereichte Eingabe zu verweisen sich gestatten, bitten sie: Der Hohe Reichstag wolle in Erwägung der dargelegtcn Verhältnisse den Artikel 7 des Ent wurfes eines Gesetzes betr. die Abänderung der Gewerbeordnung die Genehmigung versagen, falls aber wider alles Erwarten dessen Genehmigung erfolgen sollte, dem K 44 Abs. 3 der Gewerbeord nung außerdem noch folgenden weiteren Zusatz hinznfügen: Auf den Vertrieb von Druckschriften, anderen Schriften und Bildwerken finden diese Vorschriften keine Anwendung. In größter Hochachtung Leipzig, den 28. Januar 1895. Abel L Müller, Bibliographisches Institut (Meyer), Verlagsbuchhandlung. Eduard Baldamns, Verlagsbuchhandlung. Friedrich Brandstetter, Verlagsbuchhandlung. Verlagsbuchhandlung. Breitkopf L Härtel, Verlagsbuchhandlung. Dunckcr L Hum blot, Verlagsbuchhandlung. Dürr'sche Buchhandlung. I. M. Gcbhardt's Verlag. F. E. Fischer, Grosso-Sortiinent. Geibcl L Brockhans, Verlagsbuchhandlung. B. Groß, Kunst-Verlag. Julius Klinkhardt, Verlagsbuchhandlung. K. F. Koehlcr, G. A. Glöckner, Verlagsbuchhandlung. Otto Holtze's Nachfolger, Verlagsbuchhandlung. Th. Knaur, Verlagshandlung u. Buchbinderei. Ed. Kummer, Verlagsbuchhandlung. Phil. Reclam jnn., Kominissionsgeschäft u. Barsorliment. Verlagsbuchhandlung. Aug. Pölich, Hcinr. Schmidt L Carl Günther, Verlag d. deutschen Modenzeitung. Verlagsbuchhandlung. Moritz Schäfer, L. Staackmann, Verlagsbuchhandlung. Barsortiinent ». Verlagsbuchhdlg. Otto Spanier, F. Volckmar, Verlagsbuchhandlung. Barsortiinent und Koiuniissionsgcschäft. Freiherr F. von Biedermann, G. W. Bösenbcrg, i. Fa. F. W. v. Biedermann, i. Fa. I. F. Bösenbcrg, Dawpfbuchbindcrei. E. O. Jahn, i. Fa. E. O. Jahn, Grosso-Kuchhandlung. A. Payne, i. F. A. H. Payne, Verlagsbuchhandlung. Verlagsbuchhandlung. Max Hesse, i. Fa. Hesse L Becker, Buchdruckcrei. Otto Maier, i. Fa. Rnd. (Reglers Kolportage - Grosso - Buchhandlung. Kommerzienrat Jul. Meißner, Hcinr. Flinsch, Mitglieder der Handelskammer zu Leipzig. Als Vertreter des Deutschen Buchdrucker-Vereins: Kommerzienrat Bruno Klinkhardt, Vorsitzender. Der Vorstand des Mitteldeutschen Papiervcrcins. Sitz in Leipzig. Bruno Nestmann. Oscar Richter. Der Vorstand der Innung Leipziger Buchdruckereibcs: Johs. Bacnsch-Drugulin, Vorsitzender. Der Vorstand der Vereinigung der lithographischen Anstalten mit Steindruckereibctrieb: Thcod. Naumann, Jul. Wczel, - i. Fa. C. G. Naumann. i. Fa. Wczel L Naumann. Eingabe der Vertreter des Buch- und Preß- gcwerbes zu dem Antrag Gröber und Gen. betreffend die Abänderung der Gewerbeord nung (Nr. 69 der Drucksachen) (nebst Anlage »Preßfreiheit und Gewerbeordnung« von F. W. von Biedermann). An den Deutschen Reichstag. Die ehrerbietigst Unterzeichneten Vertreter des Buch- und Preßgewerbes gestatten sich dem hohen Reichstage folgendes zur geneigten Berücksichtigung ganz ergebenst vorzutragen. Die durch den Antrag Gröber und Gen. bezweckten Ab änderungen der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich ent-
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