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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.04.1894
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 30.04.1894
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- Deutsch
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2626 Nichtamtlicher Teil. 98, 80. April 1894. H»«»»»» s»kaschlk ». F»«»»'!t- H,sd»chI,,»»I»«, in Münch«». »»<2 kt»väsls-keviis. ». «,!,,>»,'« N»ch,. ». a,»l» in IS»nN«,«I. i«4» Schmidt, neuer FichtelgebirgSsührer. «»»»üd»r P»«i,l »i «nit». SS4S leonon. Lüriv von Letnveäsn. 6. ^oü. Lkner-ksebsobsod, Olaubsvslas? 2. ^nü. — I>ork- ii. öeklossxesebiektsn. 3. Xvü. «. «I«»an» jr. in «»bar«. 2643 Solger, Geschichte der Stadt und des Amtes Königsberg in Franken. -uz» Etiinth v»,i»g in M«»itn. 264« Bismarck-Briese. v«r»»«r» La»ch»ttz in 8»tp,tg. 2642 ^Varck. Llarcsils.. (1. k. vols. 2980-82.) r»»witzsch ch «Ohl» in Alants»«« a. o. 3646 Gußmann, das Johannis- u. Stachelbeerbüchlein. 2. Ausl. Nichtamtlicher Teil. Verein der Deutschen Musikalienhändler. Hauptversammlung am Dienstag, den 24. April 1894, im Deutschen Buchhändlerhause zu Leipzig. Die ordentliche Hauptversammlung des Vereins der deutschen Musikalienhändler wurde vom Vorsteher, Herr» vr. O. von Hase, mit dem Geschäftsberichte eröffnet, bei dem sich, wie hierbei üblich, an die einzelnen Gegenstände Besprechungen seitens der Mitglieder knüpften. Die Mitgliederzahl des Vereins ist von vorjähriger Ostermcsse, wo sie sich aus 89 ordentlichen, 24 außerordentlichen und 10 korporativen Mitgliedern zusammen- setzte, auf 126 gestiegen, bestehend aus 90 ordentlichen Mit gliedern, 26 außerordentlichen und 10 Kreisvereinen und dergl. Die Zahl der Einzeichnungen in das Vereinsarchiv steigerte sich von 2028 im Jahre 1892 aus 2317 im Jahre 1893. Von den Mitteilungen erschienen im vorigen Jahre die Nummern 22 und 23, zu denen der Rechtsanwalt des Vereins, Herr Justizrat vr. H. Mel ly, Beiträge zum Urheberrecht beigesteuert hatte. Die Hauptthäiigkeit des Vereins wandte sich der Beobachtung und Förderung des Urheberrechts zu. Zur Beratung der deut schen Urheberrechts-Gesetzgebung, die einer Umgestaltung bedarf, da die internationalen Litteratur-Schutzverträge zum Teil der deutsch-nationalen Gesetzgebung widersprechen und besonders auf dem Gebiete des Musikalienverlags eine Reihe von Bestimmungen sich ungenügend erwiesen haben, war vom Börsenvcrein der Deutschen Buchhändler ein Ausschuß eingesetzt worden, dem aus Vorschlag des Vereins der deutschen Musikalien händler Herr vr. Ludwig Strecker in Mainz beigetreten war. Dieses geschätzte Vereinsmitglied hat in sehr förderlicher Weise die besonderen Bedürfnisse des Musikalienhandels in den Sitzungen des außerordentlichen Ausschusses für Revision der bestehenden Gesetze über Urheberrecht im Börsenverein der Deutschen Buch händler dargelegt und hierbei auch alle diejenigen Fragen, die der Verein der deutschen Musikalienhändler in seiner Eingabe vom 10. Juli 1885 dem Herrn Reichskanzler unterbreitet hatte, im Sinne des Vereins zur Geltung gebracht. An diese Ver handlungen vom 29. November bis 1. Dezember 1893 hatte sich am 20. April 1894 eine vertrauliche Besprechung einer weiteren Zahl von Sachverständigen angeschlossen, für den Musikalienhandel insbesondere neben Herrn vr. Strecker der Vorsteher des Vereins der deutschen Musikalienhändler, sowie die Herren Alwin Cranz aus Hamburg und Hugo Bock aus Berlin. Namentlich wurde auch die Notwendigkeit betont, das territorial beschränkte Verlags-Eigentum in gleicher Weise, wie bisher bei de» internationalen Schutzverträgen geschehen, auch in der nationalen Gesetzgebung ausdrücklich zum Ausdruck zu bringen. Die Hauptversammlung billigte die gemachten Vor schläge und beschloß, einen Ausschuß zu ernennen, der die Fragen des deutschen Urheberrechts, soweit sie den Musikalienhandel angehen, beobachten und bearbeiten soll, namentlich aber berufen ist, für die geplante Revision des deutschen Urhebergesctzes die besonderen Lebensbedingnngen des deutschen Musikalieuhandels zur Beachtung zu bringen. In den Ausschuß wurden die Herren Alwin Cranz und vr. Ludwig Strecker gewählt, auch wurde der geschäftsführende Ausschuß ermächtigt diesen außerordentlichen Ausschuß weiter, und so namentlich durch einige sachverständige Musikalienhändler, die bisher dem Verein nicht angehörten, in der Voraussetzung zu ergänzen, daß sie dem Verein als Mitglieder beitreten. Es wird der Wunsch ausgesprochen, daß der außerordentliche Ausschuß für das Urheber recht seine Anregungen möglichst in Form revidierter Gesetzes paragraphen dem geschäftsführenden Ausschuß unterbreite. Das neuerdings vom Herrenhause angenommene österreichische Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Werken der Litteratur, der Kunst und der Photographie, wird eingehend besprochen und seine voraussichtlich verderbliche Rückwirkung auch auf den deutschen Musikalienhandel scharf gekennzeichnet. Die Stellungnahme auch zu dieser Urheber-Gesetzgebung wird dem neuerwählten außer ordentlichen Ausschüsse übertragen,! Die Berner Konvention hat wesentlichen Zuwachs nicht erhalten. Das Folkething in Kopenhagen hat den von der Regierung beantragten Anschluß an die Berner Konvention zum Schutze des litterarischen und künstlerischen Eigentumsrechts ab gelehnt. Aus Norwegen ist eine neue, eigene Gesetzgebung auf diesem Gebiete veröffentlicht worden. Ein Beitritt der Nieder lande zur Berner Konvention steht noch immer aus. Dem Privatvertrage der deutschen Musikalienhändler mit niederländischen Musikalienhandlungen sind eine Anzahl angesehener niederländischer Handlungen beigetreten. Es wird das Bestreben des Vereins sein, diese Zahl noch zu vervollständigen. Die Urheberrechts verhältnisse in Amerika werden nach wie vor durch die von der dortigen Register-Behörde geübte, dem Geiste eines Schutzvertrags widersprechende Behandlung der Eintragsformalitäten geschädigt. Es ist dem New Aorker Vertreter des Vereins nicht gelungen, in dieser Beziehung eine Aenderung zu erzielen. Bedauerlicher weise hat sich der dortige Vertreter, Herr Reinhard Volk mann, wegen mehrmonatlicher Krankheit von dieser Aufgabe zurückziehen müssen. Nach dem Vorgänge des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler ist der Gesellschafter des bisherigen Vertreters, Herr Curt Möbius in New Jork, vom geschäfts- sührcnden Ausschuß als Vertreter für das Eintragswesen bestellt worden. Von seiten des englischen Musikverleger-Vereins ist über dessen Rechtsstreit gegen Oliver Ditson L Co. für die Ansicht, daß für Musikalien eine besondere, gleichzeitige Her stellung in Amerika nicht zu verlangen sei, berichtet worden. Der Verein der deutschen Musikalienhändler hat für dieses Vorgehen alle Sympathie; er ist aber nach seinen besonderen, von denen Englands abweichenden Verhältnissen nicht in der Lage, sich selbst mittelbar oder unmittelbar an jenem Rechtsstreite zu beteiligen. Der Unterschied des Verhältnisses besteht darin, daß der Schutz englischer Urheberrechte in Amerika nicht auf einem internationalen Vertrage beruht, sondern ausschließlich auf der amerikanischen Gesetzgebung, die unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit der Gesetzgebung gewisser anderer Länder, die sie ausdrücklich als die Gegenseitigkeit gewährend, genannt hat, auch die englischen Rechte schützt, während das Schutzverhältnis für Deutschland auf einem besonderen Vertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika begründet ist. Bei Abschluß dieses Ver trags ist die deutsche Reichsregierung von der bestimmten Vor aussetzung ausgegangen, daß die Herstellung von Musikalien nicht
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