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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.04.1894
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 16.04.1894
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- Deutsch
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Nichtamtlicher Teil. 2319 86. 16. April 1894. entweder, die Sache hat im Augenblick der Rückgewähr einen Wert, der gleich den noch rückständigen Raten ist, dann ist es nicht mehr als recht und billig, daß beides vollständig ausgewogen wird; der Verkäufer bekommt nur die Sache zurück, die gerade so viel wert ist, wie er für die Sache zu fordern hat. Oder die Sache hat bei der Rückgewähr einen höheren Wert; dann ist es nicht mehr als recht und billig, daß er nur den jenigen Betrag zu ersetzen hat, um welchen der Wert der Sache den Betrag seiner existierenden Geldforderung überschreitet. Oder der dritte Fall ist der: der zurückzugewährende Gegenstand ist weniger wert als der Betrag, der ihm noch an Geld ge schuldet wird, — nun, so wird er von seiner Rücktrittsbefugnis keinen Gebrauch machen, dann wird er nicht so thöricht sein und eine relativ wertlose Sache gegen eine immerhin bestehende Geldfordcrung eintauschen, oder, wenn er das thut, so dokumentiert er eben dadurch, daß die Geldforderung, die er gegen die Sache hingiebt, für ihn auch keinen größeren Wert hat, und dann wird ein Nichts für ein Nichts gegeben. Meine Herren, anscheinend bedeutungsvoller ist der Ein wand, daß bei Annahme meines Antrags der Verkäufer für die übrigen, nicht zurückzunehmendcn Gegenstände, und auch wiederum für den noch nicht gezahlten Preis, für den er ja eine gleich wertige Ware bekommt, — daß er also für die gesamten Objekte des Handels bei dem Rücktritt den Preis bezahlt erlangt, teils in Geld durch Empfangnahme der bereits gezahlten Raten zahlungen, teils in Waren durch Rücknahme der, wie vorstehend von mir geschildert, zu schätzenden Sachen, daß er also für diese Objekte einen Kaufpreis erhält, der dem ursprünglichen Vertrags- kausspreis entspricht. Nun sagt man: im allgemeinen ist der ursprüngliche Vertragskaufspreis bei den Abzahlungsgeschäften ein exorbitant hoher, gerade wegen des Risikos, welches mit den Abschlagszahlungsgeschäften verbunden ist, und der Mann, der von einem einmal geschlossenen Vertrag zurücktritt, selbst wenn er durch den Vertragsbruch des anderen Teils zu diesem Rück tritt genötigt wird, verdient nicht, daß er diesen exorbitant hohen Verkaufspreis erhält für eine Ware, die er unter gewöhnlichen Verhältnissen vielleicht zu einem billigeren Preis verkauft haben würde. Meine Herren, ich sage, dieser Einwand gegen meinen Antrag ist nur scheinbar berechtigt; denn erstens ist es bei dem Abzahlungsgeschäft gerade so wie bei jedem anderen Geschäft, daß trotz des Risikos der Verkäufer nicht ohne weiteres den Verkaufspreis setzen kann wie er will, sondern der Verkaufspreis bestimmt sich auch hier und wahrscheinlich in vorzüglichem Maße gerade bei diesem Geschäft durch die Agilität der Konkurrenz und durch die Preise, welche das Angebot und die Nachfrage festsetzt. Es ist also nicht an dem, meine Herren, daß wir bei dem Abzahlungsgeschäft exorbitant hohe Preise im Handel und Wandel zu verzeichnen hätten. Aus seiten der Sozialdemokraten sitzen derartige Abzahlungshändler, und sie werden bestätigen können, daß sie bei dem Abzahlungsgeschäfte durchaus nicht'in der Lage sind, wesentlich höhere Preise zu nehmen, als die jenigen Preise, die sie für Kontantgeschäste zu nehmen pflegen, wenn eben der Zinsverlust hinzugerechnet wird, der in den Ratenzahlungen steckt. Aber auf der anderen Seite ist zu be tonen, daß, wenn es wirklich der Fall wäre, daß bei den Ab schlagszahlungsgeschäften infolge des Risikos der Kaufpreis zu einem exorbitant hohen gestempelt würde, Sie alle Veranlassung haben, meine Herren, das Risiko nicht zu einem noch größeren zu machen, als es nach den Bedürfnissen des praktischen Lebens absolut erforderlich ist. Setzen Sie aber den Ver käufer in die Lage, bei der Auflösung des Vertrags einen möglichst großen Schaden in Aussicht nehmen zu müssen, lassen Sie sich also bethörcu durch die recht human klingende Redens art, man müsse bei der Auflösung des Vertrages vor allem den armen Mann schützen, so vergrößern Sie eben das Risiko, welches in dem Abschluß derartiger Handelsgeschäfte für den Verkäufer liegt, und Sie nötigen den letzteren, sofort den Kauf- Einundscchzigster Jahrgang. preis um dieses größeren Risikos halber höher zu setzen, als wenn Sie das Risiko möglichst herabsetzen. Der Abschlags händler ist ja weit eher in der Lage, den ersten Kaufpreis ziemlich niedrig zu normieren, wenn er sich sagen kann: selbst für den Fall, daß du dich von der Geschichte wieder lossagen mußt, weil der andere nicht zahlt, wirst du vor Schaden be wahrt, — als wenn er sich sagen muß: du mußt jedesmal aus die Perspektive sehen, daß das Rücktreten vom Vertrag dich in einen großen Schaden stürzt; und so könnte es leicht kommen, meine Herren, daß eine allzu große Rücksichtnahme auf die Not des Käufers die entgegengesetzte Wirkung von dem hätte, was Sie in falsch verstandener Humanität erreichen wollen. Es könnte die Folge eintreteu, daß den armen Leuten, die aus den Weg des Abzahlungsgeschäfts angewiesen sind, da durch der erste Preis wesentlich verteuert würde; und das wäre eine Folge, die ich für außerordentlich bedenklich erachte. Ich ersuche Sie daher, meine Herren, meinem ersten An trag zuzustimmen und den Z 1 dahin zu formulieren, daß der zu erstattende Kaufpreis sich nach dem wirklichen Wert der Sache bemißt, wie derselbe für den Verkäufer zur Zeit der Rückgcwährung der Sache existiert. Ich habe aber auch gar nichts dagegen, meine Herren, wenn Sie meinen Antrag viel leicht dadurch für Sie annehmbar machen, daß Sie in demselben die beiden Worte »für ihn« streichen, daß Sie dadurch den Richter in die Lage setzen, den Käufer zu zwingen, auch de» ganzen Wert zu ersetzen, den die Sache für jeden, für guivis er populo, für Handel und Wandel hat, also den Wert zuzüglich seines Gewinns. Wenn Sie sich entschließen, meinem Antrag näher zu treten, und dabei die Streichung jener beiden Worte für wünschenswert halten, dann will ich ohne weiteres die Konzession machen, daß ich in die Streichung der Worte willige. Ich sage nur dabei: es liegt keine große Gefahr darin, den Richter hier in die Lage zu setzen, auch einen anderen Wert zu substituieren als denjenigen, der gerade für den Verkäufer heraus zurechnen war, also den Marktwert für jeden. So viel über die Aenderung des H 1. In den H 2 habe ich die Bestimmung eingesügt, daß für die Benutzung der Sache auch eine etwas genauer normierte Entschädigung festgesetzt werden solle, als die Regierungsvorlage es thut. Die Regierungsvorlage sagt einfach, daß für den Ge brauch oder die Benutzung der Wert vergütet werden soll, den der Gebrauch oder die Benutzung hat. Das scheint mir eine außerordentlich bedenkliche Bestimmung zu sein, eben infolge ihrer Unbestimmtheit. Wer kann den Wert einer Benutzung schätzen? Welchen in Geld übertragbaren Wert hat denn die Benutzung eines Betts für denjenigen, der darin schläft, und der durch sein bloßes Schlafen das Bett für den Verkäufer wert loser macht? Kein Richter, kein Sachverständiger, nicht einmal ein Gerichtstaxator, die doch sogar die Sonnenstrahlen taxieren können, wird im stände sein, uns irgendwie dasjenige in Geld überzusetzen, was eine bestimmte Sache dieser Art für einen Nutzen für den Erwerber während der Zeit ihres Besitzes ge- bracht hat. Meine Herren, bei nutzentragenden Sachen läßt sich der Nutzen berechnen; aber die Gegenstände der Abzahlungs geschäfte sind meist keine nutzentragenden Sachen, sondern sie schaffen häufig erst Nutzen durch die Arbeit, die sich daran an knüpft, und diesen Nutzen werden Sie doch nicht auch dem Ver käufer zuwenden wollen, wenn Sie von einer Entschädigung der Benutzung sprechen. Demzufolge habe ich den schon bei der ersten Lesung angedeuteten und sehr naheliegenden Gedanke» aus gegriffen, dasjenige zu thu», was die Gesetze uns vielfach schon gelehrt haben, nämlich den Nutzen in einem bestimmten Prozent satz des Wertes der Sache zu fixieren. Wir haben in allen Rechlsgebieten den Grundsatz, daß niemand den Kaufpreis und die Ware zugleich nutzen kann, und wir haben sowohl im preußischen Landrecht wie in anderen Landrechten die Be stimmung, daß der Nutzen, der bei Verzug und bei sonstigen 312
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