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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.04.1894
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- Erscheinungsdatum
- 16.04.1894
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- Deutsch
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2318 Nichtamtlicher Teil, äS 86, 16. April 1894. unter Anrechnung einer Summe auf die noch nicht gezahlten Raten, enthält die Regierungsvorlage nicht; die Lösung dieser Frage hat die Regierungsvorlage nicht einmal versucht. Ja, meine Herren, cs läßt auch die Regierungsvorlage — um auf die Wertminderung noch einmal zurückzukommen — es voll ständig unentschieden, wer eigentlich die Gefahr tragen soll während der Zeit, wo der Ankäufer die Sache benutzt. Die Regierungsvorlage will nur eine Ersatzpflicht konstruieren, wenn der Ankäufer die Sache durch sein eigenes Verschulden in ihrem Werte vermindert hat, oder wenn er sonst civilrechtlich aus Grund anderer Umstände zur Vertretung verpflichtet ist. Damit ist aber vollständig außer Entscheidung gelassen, wie es denn sein soll, wenn die Sache zufällig entwertet oder gar vernichtet wird, wie der Grundsatz angewendet werden soll: causam ssutit äominus. Das ist von der größten Bedeutung, weil die in dem Gesetze beibehaltene Eigentumsvorbehaltsklausel für verschiedene Rechtsgebiete eine ganz verschiedene Wirkung hat. Nach preußi schem Recht hat die Eigcntumsvorbehaltsklausel die Bedeutung einer präsumtive» Resolutivbedingung; das heißt: Eigentum geht an den Ankäufer über, und cs bedarf einer Retradition, einer Rückübertragung des Eigentums, wenn auf Grund des Eigen tumsvorbehalts der Verkäufer wieder Eigentümer werden soll. Nach den Bestimmungen anderer Rechtsgebiete hat der Eigen tumsvorbehalt den Effekt einer Suspensivbedingung, d. h. der Verkäufer bleibt bis zur Erfüllung der Bedingung, worin der Eigcntumsvorbehalt stipuliert ist, Eigentümer der Sache. Wenn also der Eigentümer den Zufall trägt, hat in dem einen Falle der Verkäufer und im anderen Falle der Ankäufer das Schicksal der Sache, auch wenn es kasuell, zufällig ist, zu tragen. — Alle diese Fragen sind ja für den Laien gewiß recht langweilig; sie. sind aber für den Juristen von einer gewissen Bedeutung und namentlich in ihren Folgen von der einschneidendsten Wirkung für die Interessenten. Alle diese Fragen darf man aber im Gesetze nicht offen lassen, sondern sie müssen darin geregelt werden, und ich habe diese Regelung in meinem Antrag versucht. Meine Herren, auf den ersten Blick, namentlich für den Laien, sicht der Antrag ja nicht so sehr klar und durchsichtig aus, daß man, wenn man nicht derartig juristisch formulierte Anträge zu lesen gelernt hat, ihn so ohne weiteres versteht; er ist aber vollständig klar und verständlich, wenn Sie zunächst erfassen, von welchem Standpunkt aus ich diesen Antrag formu liert habe, und dieser Standpunkt ist der folgende. Ich sage einfach: nach dem Vertrage hat der Verkäufer eine bestimmte Geldsumme zu fordern. Der Ankäufer kann diese Summe nicht zahlen oder zahlt sie nicht. Nun soll der Lcrkäuscr nicht unter allen Umständen genötigt sein, die Geld summe beizutrciben, er ist auch vielleicht nicht in der Lage, die Geldsumme beizutrciben, weil ihm die oxeoptio imporialis xaupsr- tatis entgegcngehaltcn wird; d. h. „wo nichts ist, da hat der Kaiser sein Recht verloren I" Und demzufolge will man ihm gestatten, anstatt der Geldsumme eine Sache zu übernehmen, eine bestimmte konkrete Sache, die schon früher den Gegenstand des Vertrages gebildet hat. Nun soll er sich denselben Preis, zu dem er diese Sache verkauft hat, aus den von ihm noch zu fordernden Rückkausspreis anrechnen lassen. Die Regierungs vorlage, die offenbar immer nur an eine einzelne Sache denkt, wird wohl de» im Vertrag stipulierten Kaufpreis gemeint haben, der auf die einzelne Sache entfällt. Schwierig aber wird die Affäre, wenn es sich um mehrere Sachen handelt, und für die einzelnen Sache» verschiedene Kaufpreise festgesetzt sind. Schwierig und gefährlich ist die Sache für den Erwerber, den wir doch in erster Linie durch dieses Gesetz schützen wollen. Wenn wir einfach sagen: der Kaufpreis, der für die Sache stipuliert ist, soll erstattet werden, so werden wir wahrscheinlich bei den recht findigen Abschlagszahlungshändlern — die Leute sind ja meist sehr geschästsgewandt! — auf die Erscheinung treffen, daß sie für die betreffende, von ihnen im Auslösungsfall zurück gewünschte Sache einen sehr niedrigen Kaufpreis festsetzen und sich dann Vorbehalten, bei einer teilweise» Erfüllung der Ver tragspflichten seitens des Ankäufers gerade diese Sache zurück- zunehmcn, für die sie einen geringen Rückkaufspreis zu zahlen haben. Demzufolge sage ich: wir kommen nur zu dem richtigen Grundsätze, wenn wir den reellen, wirklichen Wert der Sache, die der Verkäufer zurücknimmt, als denjenigen betrachten und hin stellen, den der Verkäufer dem Ankäufer dafür erstatten muß, und den er auf den ihm noch geschuldeten Rückkaufspreis sich kürzen lasten muß. Also den reellen, wirklichen Wert der Sache will ich als Rückkaufspreis gelten lassen, keinen anderen. Meine Herren, darüber kann man ja auch verschiedener Ansicht sein, was der reelle, wirkliche Wert einer Sache ist, und namentlich die Petition der Berliner Möbelhändler ist sich über diesen Begriff nicht recht klär geworden. Wenn der Verkäufer den reellen und wirklichen Wert der Sache für den Rückkauf — denn etwas anderes ist es ja nicht — zahlen soll, so kann er gerechter- und billigerweise doch nur den Wert dafür zahlen, den die Sache für ihn hat, nicht etwa den Wert, den die Sache für irgend einen anderen Liebhaber hat, welcher nicht die Handelsverwertung, sondern einen anderen Wert dafür anlegen möchte. Wenn wir den Verkäufer ver pflichten, den reellen Wert, den die Sache für ihn hat, zu erstatten, so wird mit einem Schlage die ganze Wertminderungs frage gelöst. Es kann dann nicht Vorkommen, daß einem Abschlagszahlungshändler vielleicht ein Bett zum vollen Werte zurückgegeben wird, welches schon durch den bloßen Gebrauch um zwei Drittel seines Werts reduziert ist, wenn anders es auch vielleicht in seiner äußeren Erscheinung noch den früheren Wert repräsentiert, welches vielleicht um zwei Drittel seines Werts um deswillen reduziert ist, weil ein anderer schon darin geschlafen hat. Es kann dann einem derartigen Verkäufer nicht passieren, daß er das Bett zu einem höheren Wert sich an rechnen lasten muß als dem, den es in der That für ihn hat, zu dem er es zu jeder Zeit verwenden kann. Meine Herren, das ist der Standpunkt, den ich bei der Formulierung meines Antrags in H 1 eingenommen habe. Ich sage also, um es nochmals mit einem einzigen Worte klar zu machen: ich be trachte die Auslösung des Geschäfts als einen Rückkauf, bei welchem der Verkäufer in die Lage versetzt wird, anstatt des Geldes, was er zu verlangen hat, eine Ware zurückzunehmcn, und verlange demzufolge auf Grund der Forderung der Gerech tigkeit, daß er für diese Ware auch nicht mehr zu zahlen hat, als sie in der That für ihn wert ist. Meine Herren, gegen meinen Antrag lassen sich allerdings einzelne Bedenken Vorbringen, und ich bezweifle auch nicht, daß sie vorgebracht werden. Ich bin daraus gefaßt, daß einer oder der andere der hochverehrten Gegner meines Antrags nachher Ihnen mit einer Menge von Rechenexempeln auswarten wird, wonach man Ihnen klärlich zu beweisen und darzuthun, sucht, daß ein armer Schlucker von Käufer infolge der Wert verminderung schließlich gar nichts herausbekomme. Meine Herren, solche Fälle sind denkbar. Nur muß man dann auch mit den richtigen Zahlen rechnen. Beispielsweise ist es un richtig, zu sagen, wie mir das gestern vorgehalten wurde: jemand kauft ein Sofa für 200 Mark, welches in Wirklichkeit nur 100 Mark wert ist; er giebt das Sofa nachher zurück, und es stellt sich heraus, daß es in der That nur 100 Mark.wert ist: er hat aber grade 100 Mark mehr bezahlt; die 100 Mark Wert werden auf die bezahlten Raten angerechnet, und so wird er sein Sofa los, ohne auch nur einen Pfennig dafür zu be kommen. Das ist aber kein Beispiel aus dem praktischen Leben; denn ein Sofa, welches nur 100 Mark wert ist, wird auch im Abschlagszahlungshandel nicht für 200 Mark verkauft; sonst wäre der Verkäufer ein Betrüger, und gegen offenbaren Betrug soll dieses Gesetz nicht schützen, Es sind drei Fälle denkbar:
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