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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.04.1894
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1894-04-16
- Erscheinungsdatum
- 16.04.1894
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- Deutsch
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2320 Nichtamtlicher Teil. 86, 16. Avril 1894. Rechtsverhältnissen zu zahlen ist, in einem bestimmten Prozent satz des Preises der benutzten Sache als Aequivalent für die Benutzung besteht. Nun würden wir sicherlich einer Menge Prozesse, unfruchtbarer Beweisaufnahmen und möglicherweise unzuverlässiger Gutachten entgehen, wenn wir auch hier einfach sagen: die Nutzung der Sache, die der Verkäufer entbehrt, ist identisch mit den Zinsbetrag des Kaufpreises, der ihm vor enthalten wird, und zwar von dem Tage an, wo ihm der Kaufpreis vertragsmäßig zu zahlen gewesen wäre, also von dem Fälligkeitstage der einzelnen Raten an. Bis zu diesem Fälligkeitstage selbst brauchen ihm keine Zinsen zugesprochen zu werden; bis dahin berechnet er sich die verlorenen Zinsen bei der Festsetzung des Verkaufspreises selbst; aber vom Fälligkeits tage an, also von dem Tage an, wo er bei reellen und potenten Gcgcnkonirahenten erwarten muß, sein Geld zu bekommen, ent behrt er den Verkaufspreis, den er zu fordern hat, mit Unrecht, und demzufolge muß ihm daher als Aequivalent für die Nutzung des Kaufpreises der landesübliche Zinssatz desselben, d. i. 5 Pro zent, gestattet werten. Ich glaube, das ist sehr klar und ein fach, und können ernstliche Bedenken gegen diesen Standpunkt nicht geltend gemacht werden. Ich habe dann noch beantragt, den letzten Satz des Z 2 zu streichen, der von der Anwendung des H 260 der Civilprozeß- ordnung handelt. Jener Paragraph bestimmt, daß der Richter befugt sein soll, derartige Aestimationen nach freiem Ermessen vorzunehmen. Meine Herren, das braucht in dem Gesetz nicht ausgesprochen zu werden; denn das entspricht an und für sich schon der freien Beweiswürdigungstheorie unserer modernen Civil- gesetzgebung. Ter Gutachter ist kein obligatorisches, kein verpflich tendes Organ für den Richter: er ist weiter gar nichts als ein Sachverständiger, der die mangelnde Sachkenntnis des Richters ergänzt. Was der Richter aus dem Gutachten für sich verwertet, wie weit er dasselbe auf sich einwirken läßt, ist auch ohne den 8 260 vollständig subsektive Sache des Richters. Das braucht gar nicht hineingesctzt zu werden; aber ich würde auch kein großes Bedenken darin finden, wen» es drin stehen bleibt, — ich halte es nur nicht für nötig. Meine Herren, das sind die Gesichtspunkte, aus denen heraus ich meine beiden Anträge formuliert habe, und ich ersuche Eie dringend, dieselben mit ,einem gewissen Wohlwollen, mit einer gewissen Objekiivität zu prüfen. Die Herren auf der Linken ersuche ich, darin nicht etwa den Wunsch zu finden, eine kapitalistische Ausbeulung zu unterstützen. Tenn allzu scharf macht schartig; und wenn Sie den Abzahlungsgeschäften allzu große Schwierigkeiten bereiten und das Risiko des Verkäufers allzu sehr steigern, dann sollt das gerade auf diejenigen zurück, die Sic mit Ihre», von mir durchaus auch als berechtigt anerkannten Bestrebungen schützen wollen. So würde daun das Gesetz das Gegenteil davon bewirken, was Sie erzielen wollen. Und die anderen Herren, namentlich die Herren von der Rechten und das Ecntrum mit seiner stets von mir hochgeachteten Nächstenliebe, bitte ich darum, die Anträge lediglich als das auszufassen, was sie sind, alS die versuchte richtige juristische Formulierung einer GesctzeSmalerie, bei der es auf der einen Seite heißt, den Schwachen gegen den Starken zu schützen, aber aus der anderen Seite auch den Starke» vor einem großen Unrecht zu bewahren, damit er sich nicht schließlich in seiner Stärke um dieses Unrechts halber genötigt sieht, zu Maßregeln zu schreiten, die den Armen und Schwachen erst recht schädigen. Vor allen Dingen möchte ich, Sie mögen diese Anträge oder den Antrag Enuecccrus, der mir immer noch genehmer ist als die Regierungsvorlage, annehmen, Sie bitten, keine Schritte zu lhun, bei denen der redliche Abschlagshandel unmöglich wird. Er ist eine wirtschaftliche Notwendigkeit und von den segensreichsten Folgen für weile Kreise der Bevölkerung begleitet, und derjenige versündigt sich gerade an den Aermsten des Volks, der diese Art des Handels durch maßlose Gcsctzcsvorschriflen, mögen sie polizei licher oder rechtlicher Natur sein, zu erwürgen gedenkt. Es ist Unrecht, zu sagen: der Abschlagszahler füllt nur den Beutel des raubgierigen Ausbeuters. Das ist der Zweck des Handels nicht, sondern der Zweck dieses durchaus redlichen und berechtigten Handels ist der, den wirtschaftlich Armen in die Lage zu versetzen, seine Arbeitskraft allmählich einzusetzen zur Erwerbung derjenigen Gegenstände, die er nötig hat zur Schaffung einer menschenwür digen Existenz. Wer hier zu weit geht, geht vielleicht in dieselben Fehler, die auch bei der Wuchergesetzgebumg zu Tage getreten, sind, bei der man jetzt schon bedauerlicherweise es erreicht hat, daß durch die exorbitant strengen Wuchergesetze der Geldverleih ungsbetrieb aus reellen Händen in die Hand derjenigen gelegt ist, die ihn nicht mehr ordentlich und reell betreiben; der ehr liche Mann hat sich des Geldverleihens mehr oder minder ent- schlagen, weil er sich nicht mehr der Gefahr aussetzen will, den Fallstricken, die in diesen Gesetzen liegen, zum Opfer zu fallen; und wenn Sie durch die Bestimmungen in diesem Gesetz, welche die Schadloshaltung des Verkäufers illusorisch machen, das Ab schlagsgeschäft ruinieren, dann werden Sie es dahin bringen, daß dieses Geschäft sich zurückzieht aus den Händen der ehrlichen, respektablen Leute in die Hände derjenigen Leute, die stets dem Gesetz eine Nase zu drehen wissen, — und das wäre außer ordentlich bedauerlich. Im Namen der Humanität, im Namen der Unterstützung der wirtschaftlich Schwachen ersuche ich Sie, doch diese Vorschläge sehr objektiv und genau zu prüfen und keinen Fehler nach der einen oder anderen Seite zu machen; denn jeder Fehler würde sich am allerschwersten bei denen rächen, die wir alle zu schützen gedenken. (Bravo I) Abgeordneter vr. Enneccerus: Meine Herren, dem Be dauern des Herrn Vorredners, daß bei der Beratung dieses Gesetzentwurfs keine Kommissionsberatung beschlossen worden ist, kann ich nur zustimmen. Ich hatte damals die Kommissions beratung angeregt und einen formellen Antrag nur deshalb unterlassen, weil der Gedanke damals auf fast allgemeinen Widerstand stieß. Wenn ich ihm darin zustimme und auch mit ihm bedaurc, daß er und verschiedene andere Herren damals anderer Ansicht waren, so muß ich dagegen ihm jetzt widersprechen. Jetzt ist es für eine Kommissionsberatung zu spät. Es handelt sich um einen wichtigen und auch eiligen Gesetzentwurf; denn die erheblichen Schäden der Abzahlungsgeschäfte werden von allen Seiten anerkannt. Jetzt wird also der Versuch zu machen sein, die Sache in der Plenarsitzung zu erledigen, und ich zweifle auch nicht an dem günstigen Erfolge dieses Versuchs. Der Herr Vorredner hat seinen Antrag — das muß ich anerkennen — geschickt begründet; er hat alles mögliche für den selben angeführt, und er ist sorgsam über die Schwächen und Bedenken dieses Antrags hinweggegangen. Wenn ich von einzelnen Wendungen absehe, wie z. B. von der Bemerkung, daß der Richter auf die Konfession Rücksicht nehme, — einer Bemerkung, die ich einerseits zurückweisen muß, und von der ich anderseits, selbst wen» sie in einem sehr bedauerlichen Einzelfalle einmal zulreffen könnte, behaupten muß, daß man auf solche Eventualität keine Gesetze machen kann, — muß ich sagen: seine Darstellungs weise war eine solche, daß jemand, der fremd in die Maierie hineinkommt, sehr leicht durch dieselbe kaptiviert wird. Sein Antrag ist im wesentlichen, wenn auch nicht in der Form, so doch in der Sache eine Wiederholung der Petition der Berliner Möbelfabrikanten. (Sehr richtig!) Diese Petition der Berliner Möbelfabrikanten geht darauf hinaus: wenn das Geschäft infolge Zahlungsversäumnis des Käufers vom Verkäufer infolge der Ausübung des bedungenen Rücktritts rechts gelöst wird, dann soll der Käufer dem Verkäufer gleich wohl die Differenz des früher verabredeten Kaufpreises und des jetzigen Wertes der Sache vergüten, indem an seinen bereits gemachten Zahlungen ihm diese Summe abgezogen wird. Das heißt mit anderen Worten: der Verkäufer löst das Geschäft auf;
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