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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.04.1894
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- Erscheinungsdatum
- 19.04.1894
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- Deutsch
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die Ausbeutung der Nichtzahlung dem Verkäufer gegenüber ein gewisses Prämium setzen. Soviel ich weiß, wollen Sie den Abschluß der Abzahlungsgeschäfte nicht hindern; abgeschlossen kann der Kauf nach wie vor werden, und zwar zu einem be liebigen Preise. Ich finde keine Bestimmung im Gesetz, die dem Abzahlungsverkäufer verbietet, den Kaufpreis so hoch zu nehmen, wie er ihn bekommen kann, nach dem bekannten Grundsätze, daß man nehmen soll, was man kriegen kann. Dann wird also im Gesetz nichts geändert; nur die Ausübung des Rücktrittsrechts, wenn sie eine Ausbeutung enthält, soll eben geändert werden, d. h. der Rücktritt soll dem Verkäufer nicht einen neuen Vor teil geben, den er nicht schon durch eine Fortsetzung des Ver trags erreichen würde; er soll nicht vorteilhafter dadurch stehen, daß er den unglücklichen säumigen Schuldner jetzt beim Rück trittsrechte faßt, während, wenn er dieses Rücklrittsrecht nicht hätte, er nichts weiter thun könnte, als den Rest seiner Raten einziehen. Vielleicht geben mir die Herren auch darin Recht, wenn ich meine: wer das Rücktrittsrecht hat, braucht es nicht auszu üben; er kann auch sagen: ich will nicht, ich bleibe bei meinem Vertrag stehen und nehme die übrigen Raten in Empfang. Vielleicht kann man auch so weit gehen, daß man ihm zugesteht, diese Raten, soweit sie fällig sind, einzuklagen und das Kauf objekt selbst, sofern es noch nicht wieder in seinem Eigentum ist, wo also der Eigentumsvorbehalt nur die Wirkung der Resolutiv bedingung hat, als Exekutionsobjekt pfänden und veräußern zu lassen, und in den Fällen, wo er stets Eigentümer des Kauf objekts ist, der Vorbehalt also als Suspensivbedingung wirkt, auf die Wirkung der Suspensivbedingung zu verzichten, die Sache dadurch in das Eigentum der Schuldners zu bringen und sie dann wegzunehmen und zu pfänden, also das Recht auszuüben, was jeder einfache Gläubiger auch hat. Denn das Rücktrittsrecht ist in den Vertrag ausgenommen in der gesetzlich anerkannten und an sich zulässigen Absicht, die Sicherheit des Gläubigers zu erhöhen, nicht, sie jedem anderen Gläubiger gegenüber zu verringern. Folglich kann sie auch nicht in ihr absolutes Gegen teil verkehrt werden, und man kann nicht verlangen, daß der Gläubiger, der sein Rücktrittsrecht ausübt, schlechter gestellt werde dadurch, als wenn er beim Vertrag stehen bleibt; er soll nicht gebessert werden, keinen Nutzen davon ziehen können, aber auch keinen Schaden dadurch haben — und das scheint mir ein fach die Konsequenz des Antrags Lenzmann zu sein. Ich will das Beispiel, welches der Herr Abgeordnete Günther als so besonders abschreckend genannt hat, mir aneignen: ein Mann hat einen Gegenstand für 50 Mark verkauft, er hat 40 Mark allmählich abgezahlt bekommen und hat noch 10 Mark zu fordern; inzwischen ist der Wert des Gegenstandes auf 10 Mark gesunken, ja, in der That, ich sehe das Unglück nicht, wenn der Gläubiger, der seine 10 Mark nicht bekommen kann, nun dafür den noch 10 Mark werten Gegenstand an sich nimmt Aus welchem Rechtsgrund soll denn hier der Käufer die 10 Mark ganz oder zum Teil erstattet verlangen können? Ec ist sie doch schuldig und muß sie bezahlen, und während man doch bei jeder Zwangsvollstreckung jedem Gläubiger gestattet, den Exe kutionswert der Sachen zu nehmen und ihn auf meine Forde rung abzuschreiben, kommt hier nach dem Lenzmannschen Antrag der Schuldner insofern noch besser fort, als man den Gläubiger zwingt, zum Taxwert die Sache zurückzunehmen — und der ist gewöhnlich größer, als der Zwangsversteigerungswert - und diesen Taxwert auf seine Forderung obzuschreibe». Das Ein zige, was diesen Zahlungsmodus bedenklich machen kann, ist, daß bei Annahme des Antrags Lenzmann es Vorkommen kann, daß der Rest der Forderung noch auf längere Zeit, vielleicht auf viele Jahre hinaus, fällig ist, — es werden ja Abzahlungs geschäfte geschlossen, deren Raten ja erst in einer Reihe von Jahren zur volle» Tilgung gelangen, — und daß, wenn man diese Raten als aus einmal fällig behandelt und sie von dem Einundsechzlgster Jahrgang. Wert der Sache des Gläubigers abzieht, der Gläubiger einen kleinen Vorteil bekommt dadurch, daß die in entfernter Zukunft fälligen Raten ihm auf diese Weise sofort zusallen. Ob man da vielleicht noch eine Art kleiner Diskontorechnung in den An trag Lenzmann hineinfügt, um die Forderung des Gläubigers aus ihren gegenwärtigen Wert zu reduzieren, wäre eine für eine Kommission >md namentlich für eine Juristenkommission höchst erfreuliche Arbeit, an der ich meinerseits teilzunehmen mich hier mit feierlichst erbiete. (Heiterkeit.) Aber, meine Herren, einen großen Vorzug hat der Antrag vor dem in der Tendenz ihm durchaus ähnlichen Anträge Enneccerus, daß er nicht von sehr schwer festzustellenden Voraus setzungen ausgeht, sondern von greifbaren, Ihatsächlichen Verhält nissen. Herr Kollege Enneccerus will den Wert der Sache, wie er war, als sie noch schön und neu war, feststellen und dem gegenüber die Verminderung des Werts, als sie nicht schlecht ge worden, gebraucht, getragen, sogar womöglich beschlasen worden war — von Betten war ja auch die Rede. Ja, meine Herren, das ist eine schwierige Rechnung. Wozu die Mühe? Der An trag Lenzmann nimmt den gegenwärtigen Wert der Sache und sagt: der Gläubiger hat die Wahl, nach dem Vertrage sein Rest bargeld zu verlangen oder die Sache zu nehmen. Dieses Recht wollen wir ihm einschränken dahin, daß, wenn er die Sache nimmt, er sich ihren vollen Taxwert anrechnen muß, oder sogar dann, wenn die Sache mehr wert ist als der Rest des baren Geldes, den er noch zu fordern hat, de» Ueberschuß herausgeben muß. Dabei kommt der Schuldner nicht zu Schade», der Gläu biger aber auch nicht, und der Schuldner hat nicht mehr, als er zu haben verdient. Ist die Sache noch 20 Mark wert und er ist noch 200 Mark schuldig darauf, ja, in Wahrheit, mit welchem Recht kann er verlangen, daß er noch etwas heraus bekommen soll? Ist die Sache in seiner Hand entwertet, dann ist sie auch als Zahlungsobjekt seinem Verkäufer gegenüber ent wertet, und an und für sich besteht doch das Vertragsrecht des Gläubigers auf Zahlung, wenn er nicht selber den Rücktritt wählt, ruhig weiter. Ich bin also der Meinung — und glaube mit diesem Prinzip am allerweitesten zu kommen —: es ist nicht bloß für die Rechnung, es ist auch für die rechtliche Auffassung das Klarste; aber ich sehe sofort — und das habe ich vorausgesehe», daß ich den Herrn Enneccerus nicht davon würde überzeugen können, und finde darin einen hauptsächlichen Grund, um auf meinen ersten Antrag zurückzukommen, den ich hiermit förmlich stelle, die Sache einer Kommission von 14 Mitgliedern — wer mehr will, mag es sagen, — zur Vorberatung zu überweisen. Nun, ich werde priueipalitor für diesen Antrag, eventuell für den Antrag Lenzmann und ovsntualmrämo für den Antrag Enneccerus stimmen. Es folgen persönliche Bemerkungen der Abgeordneten Lenzmann, De. von Buchka, Spahn und vr. Enneccerus. Präsident: Meine Herren, Sie haben vernommen, daß der Herr Abgeordnete Munckel beantragt hat, die Vorlage einer Kommission z» überweisen, nicht bloß, wie ich vernommen habe, die 8Z 1 und 2. (Bestätigung.) Ueber diesen Antrag haben wir zunächst abzustimmen. Ich bitte, daß diejenigen, welche nach dem Antrag Munckel die Vorlage einer Kommission von 14 Mitgliedern zur Vorberatung überweisen wolle», sich von ihren Plätzen erheben. (Geschieht.) Das ist die Minderheit. Ich denke, die weitere Abstimmung in folgender Weise zu leiten Ich werde zunächst fragen, ob für den Fall der Annahme des Z 2 der Vorlage in diesen Paragraphen der Zusatz eingeschaltet werden soll, welchen der Herr Abgeordnete vr. Enneccerus aus Nr. 290 der Drucksachen unter 1 empfohlen hat, und welcher lautet: 322
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