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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.04.1894
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1894-04-19
- Erscheinungsdatum
- 19.04.1894
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- Deutsch
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2397 1 89, 19. April 1894. Nichtamtlicher Teil. Kaufgelderrückstands. Nun aber ist doch zu berücksichtigen, daß, wenn bei der Rückgewähr der Wert der Sache taxiert wird, dann schon mit in Abzug gebracht wird die Minderung des Werts der Sache, die sie durch den Gebrauch erlitten hat Hiernach wird der Verkäufer zweimal für den Gebrauch der Sachen entschädigt, einmal in der verminderten Schätzung und dann in der Verzinsung. Wenn sodann der Herr Abgeordnete Lenzmann glaubt, daß durch seinen Antrag das prozessuale Verfahren bedeutend ein geschränkt würde, so möchte ich auch dem nicht beitreten. Der Herr Abgeordnete von Buchka hat das bereits überzeugend nach, gewiesen. Es muß auch in diesem Fall, wenn die Parteien sich nicht einigen, Beweis erhoben werden über den Wert der Sache, und das wird immer Weitläufigkeiten verursachen. Ich will nicht weiter aushaltcn und kann daher aus diesen mich hauptsächlich bestimmenden Gründen ebenfalls nur bitten, den Antrag Lenzmann abzulehnen und der Regierungsvorlage zuzustimmen. Der Herr Abgeordnete Lenzmann hat dann noch gegen die Regierungsvorlage bemängelt, sie habe nicht an den Fall des teilweisen Rücktritts gedacht. Das ist richtig; aber ich glaube, wenn derartige Fälle Vorkommen, werden sie zu lösen sein durch die Bestimmungen des Vertrags. Ferner hat er darauf hingewiesen, es sei in der Vorlage nicht angedeutet, wer denn die Gefahr trage. Auch diese Frage, glaube ich, läßt sich entscheiden, wenn man festhält an dem Grund satz, daß die Gefahr immer den Eigentümer trifft. Für sehr wichtig aber halte ich es, wenn der Herr Ab geordnete Lenzmann damit einverstanden ist, daß aus seinem Antrag die Worte »für den Verkäufer« gestrichen werden. Ich will nun zugeben, daß mit der Regierungsvorlage — wenn ich so sagen darf — noch nicht alle Winkel ausgekehlt sein werden, und daß vielleicht noch nicht alle Schlupflöcher damit verstopft sein werden; aber ich bin doch auf Grund meiner praktischen Erfahrungen der Ueberzeugung, daß mit einer Vorlage, wie die hier uns beschäftigende, es möglich sein wird, wenigstens den schreiendsten Mißständen, wie sie jetzt vorliegen, wirksam und mit Erfolg entgegenzutreten. Deshalb kann ich meinerseits nur dringend empfehlen, die Vorlage, wie die Regierung sie aus gearbeitet hat, anzunehmen. Abgeordneter vr. Enneccerus: Ich muß auf ein sehr scheinbares Argument des Herrn Kollegen Spahn zurückkommen. Es handelt sich da freilich um eine feine juristische Frage; aber ich glaube trotzdem, daß sie von jedem Nichtjuristen verstanden werden kann. Meine Herren, der Herr Kollege Spahn sagt: in den: bürgerlichen Gesetzbuch ist das vertragsmäße Rücktrittsrecht ebenso geregelt wie hier; warum sollen wir es anders machen? Herr Kollege Spahn führt weiter aus: das bürgerliche Gesetz buch giebt im Falle des Rücktritts auch nur eine Vergütung für die Benutzung, und darin liegt auch die Berücksichtigung des eingetretenen Minderwerts. Hier muß ich dem Herrn Kollegen Spahn widersprechen. In der zweiten Lesung des bürgerlichen Gesetzbuchs, die mir bekannt war — ich hatte zwar mein Exem plar nicht bei mir, Herr Kollege Spahn ist aber so freundlich gewesen, es mir selbst momentan zur Verfügung zu stellen; denn unsere Neichstagsbibliothek, meine Herren, hat noch nicht die bereits vollendeten Teile der zweiten Lesung. (Hört! hört!) Ich will das konstatieren; wenigstens vor vier Tagen war es so, und wahrscheinlich hat sie dieselben inzwischen auch noch nicht bekommen. Also in dem bürgerlichen Gesetzbuch findet sich zwar die jenige Bestimmung, welche der Herr Kollege Spahn erwähnt hat; dieselbe bezieht sich aber nicht auf die Wertminderung und darf sich auch nicht auf die Wertminderung beziehen; denn das würde die außerordentlichste Ungerechtigkeit sein. (Bravo!) Bitte, meine Herren! Ich verkaufe Ihnen mein Haus für 50 000 Mark und verabrede dabei, daß innerhalb einer Frist von drei Monaten ich vom Vertrag zurücktreten darf. Das Haus wird gleich übergeben; Sie wohnen bereits darin. Nach dem die drei Monate abgelaufen sind, komme ich zu Ihnen und sage: ich will jetzt mein Rücktrittsrecht ausüben, ich will mein Haus zurückhaben, den Kaufpreis zahle ich natürlich zurück. Aber Sie haben das Haus drei Monate benutzt; die cingetretene Wertminderung ist dabei zu berücksichtigen. Die Häuser sind jetzt in der Umgegend sehr bedeutend in der Konjunktur ge fallen. (Sehr richtig!) Infolgedessen will ich die Wertminde rung dabei berücksichtigt haben. Ich zahle nur 40 000 Mark zurück, die das Haus jetzt noch wert ist. Eine Wertminderung für mich kann ferner dadurch ent standen sein, daß eine Reihe von Käufern, die damals vorhan den war, jetzt nicht mehr da ist. — Kann ich nun das Geschäft lösen und sagen: jetzt ist das Haus nicht mehr so viel wert, weil dieser Nutzen mir entgeht, ich will deshalb nur den jetzt »och bleibenden Miuderwert zurückzahleu? (Sehr gut!) Auch beim ordnungsmäßigen Gebrauch kan» durch besondere Umstände ohne Verschulden des Bewohners des Hauses eine Reihe von Wertminderungen eingetreteu sein. Die können doch ebenso wenig berücksichtigt werden! — Nein, das Geschäft ist durch mich, durch meinen freien Willen, ohne ein Verschulden Ihrerseits aufgelöst, und die Folge davon ist, daß Sie gegen Rückgabe des Hauses den ganzen Kaufpreis zurückverlangen können und mir nur ein Entgelt für die Benutzung des Hauses während der drei Monate zu zahlen haben; und für die Be rechnung dieses Entgelts kommt lediglich Ihr Interesse in Be tracht, wie viel Ihnen die Nutzung des Hauses wert war, — nicht mein Schaden, der zufällig durch veränderte Konjunktur oder durch unverschuldete Verschlechterung der Sache entstanden ist. Soweit ist Herr Kollege Spahn gewiß einverstanden. (Sehr richtig!) Nun aber, diese für den vertragsmäßigen Rücktritt an gemessenen Bestimmungen können hier nicht gelten, weil es sich hier um einen Fall handelt, wo zwar durch den Willen des Verkäufers, aber infolge einer Zahlungssäumnis, einer mors des Käufers, die Lösung des Vertrages erfolgt. Allein Herr Kollege Spahn, dem das natürlich nicht entgangen ist, glaubt nun darauf Hinweisen zu können, daß, wenn das Rücktritts recht infolge von mora ausgeübt wird, nach § 242 Abs. 2 dieselbe Bestimmung wie bei vertragsmäßigem Rücktritt gilt, und das ist auch wahr: »Die für das vertragsmäßige Rück trittsrecht geltenden Vorschriften der 298 bis 305 finden entsprechende Anwendung.« Aber — und das hat Herr Kollege Spahn übersehen — neben dieser Bestimmung kommt dann noch eine andere in Anwendung, nämlich der Absatz 1: »Der Schuldner hat dem Gläubiger den durch Verzug entstandenen Schaden zu ersetzen«. Der Rücktritt wird geregelt wie bei vertragsmäßigem Rücktritt; aber der Schaden, den der Gläubiger durch den nun wieder rückgängig gewordenen Vertrag erlitten hat, ist zu ersetzen. Das ist nicht bloß nach dem bürgerlichen Gesetzbuch so, sondern auch nach dem römischen Recht und gilt allgemein. Gerade weil das bürgerliche Gesetzbuch genau dieselben Bestimmungen für die vom Käufer verschuldete Lösung des Vertrags anordnet, gerade deshalb können wir hier nicht genau dieselben Bestim mungen für die vom Käufer verschuldete Lösung anordnen; denn hier imZ 2 unseres Gesetzes werden die Verpflichtungen des Käufers ganz genau angeordnet. Darüber darf der Richter nicht hinaus gehen; sogar eine private Verabredung, die weiter geht, ist ungiltig. Durch eine dem vertragsmäßigen Rücktrittsrecht analoge Ordnung der Frage würden wir also hier die durch die Zahlungs säumnis des Käufers begründete Entschädiguugsfrist abschneiden, und zwar um so sicherer, weil dieselben Worte hier unmög lich etwas anderes bedeuten können, als im bürgerlichen Gesetz buch. (Sehr richtig!) . Wenn also Herr Kollege Spahn aus dem bürgerlichen 321»
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