Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.04.1894
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1894-04-19
- Erscheinungsdatum
- 19.04.1894
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18940419
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-189404194
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18940419
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1894
- Monat1894-04
- Tag1894-04-19
- Monat1894-04
- Jahr1894
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
89, 19. April 1894. Nichtamtlicher Teil. 2395 sehr vielen Fällen gerichtlich zum Austrag kommen müssen. Nach der Regierungsvorlage sind die Hauptleistungen ein für alle Mal fest bestimmt; es werden die gegenseitig gemachten Leistungen zurückgegeben, und die Wertfestsetzung kann nur in Frage kommen bei den Nebenleistungen des 8 2, die keineswegs in allen Fällen vorzukommen brauchen. Ich möchte dann noch auf den Antrag des Herrn Kollegen Lenzmann in Bezug auf 8 2 eingehen. Herr Kollege Lenzmann wünscht, daß dort bestimmt wird, daß für die Benutzung der zurückzugewährenden Sache der Käufer aus den nach 8 1 ihm zu erstattenden Sachwert sich 5 vom Hundert jährlicher Zinsen der Kaufpreisrückstände von deren Verfalltagen bis zur Rückgewähr der Sache anrechnen zu lassen hat. Herr Kollege Enneccerus hat, meiner Ansicht nach mit vollem Recht, schon hervorgehoben, daß diese Fixierung eines Ersatzanspruchs aus 5 Prozent unter Umständen sehr nachteilig wirken kann; denn sie ist unter allen Umständen die Festsetzung eines Pauschquantums, welches den einen Fall wie den anderen behandelt, während die Fälle doch möglicherweise sehr verschieden liegen können. Schließlich halte ich auch die Bestimmung des 8 2 Abs. 2 für richtig, daß auf die Festsetzung der Höhe der Vergütung die Vorschriften des 8 260 Abs. 1 der Civilprozeßordnung ent sprechende Anwendung finden. Während der 8 259 den allge meinen Grundsatz ausstellt für das Gebiet der Civilprozeßordnung, daß der Richter nach freier Ueberzeugung entscheiden soll, ob eine thatsächliche Behauptung für wahr oder nicht wahr zu er achten sei, so geht Z 260 für bestimmte Fälle, wenn es sich um Schadenersatzansprüche handelt, noch darüber hinaus. Der Richter hat hier nach freiester Ueberzeugung zu urteilen; er braucht nicht bloß den Akteninhalt, den Inhalt des ihm in der mündlichen Verhandlung Vorgetragenen zu berücksichtigen, sondern er kann auch ihm anderweit bekannte Umstände und Verhältnisse seiner Entscheidung zu Grunde legen, und ich glaube, es ist an- - gemessen, daß in Fällen der vorliegenden Art dem Richter ein möglichst weites Ermessen gestattet wird. Eines will ich dem Herrn Abgeordneten Lenzmann und den Berliner Möbelhändlcrn zugeben: möglich ist es, daß diese Be stimmung der Regierungsvorlage gemißbraucht werden kann; es ist möglich und wird Vorkommen, daß ein Käufer in frivoler Weise die Zahlungen verfallen läßt und dadurch den Verkäufer zur Ausübung des Rücktrittsrechts zwingt. Der Verkäufer wird hierzu schreiten müssen in den Fällen, in welchen der Käufer nicht exekutionsfähig ist, wo er also sein Ersüllungsinteresse nicht geltend machen kann, und der Käufer wird dann ^gewissermaßen für seine Frivolität noch belohnt, wenn er gegen Zurückgabe der Sachen noch bares Geld zurückbekommt, nämlich seine aus die Sache bereits geleisteten Teilzahlungen. Aber, meine Herren, wen wollen wir mit diesem ganzen Gesetz schützen, den Verkäufer oder den Käufer? Wir wollen im vorliegenden Fall den Käufer schützen, weil sich herausgestellt hat, daß in gewissenlosester Weise gerade bei diesen Abzahlungsgeschäften der wirtschaftlich schwächere Teil der Bevölkerung ausgenützt wird! Es liegt mir hier eine Eingabe von einem Herrn Rudolf Musack in Königsberg i> Pr. vor, welche in beweglichster Weise schildert, in welcher Weise die Detailreisenden die Leute aus dem Lande überfallen und ihnen ihre Waren ausdrängen. Diese Leute wollen wir schützen. Gemißbraucht werden kann freilich jedes Gesetz; aber der Miß brauch, der möglicherweise auch zur Schädigung des Verkäufers führen kann, kann mich und meine Freunde nicht bestimmen, von der Annahme der Regierungsvorlage abzusehen. Ich empfehle Ihnen also, die Regierungsvorlage in den 88 1 und 2 unver ändert anzunehmen. (Bravo! rechts.) Abgeordneter Spahn: Meine Herren, auch ich teile den Standpunkt des Herrn Vorredners, daß wir die Regierungsvor lage unverändert annehmen sollen. Nicht nur gegen die An träge deS Herrn Abgeordneten Lenzmann habe ich mich zu Einundsechzigster Jahrgang. richten, sondern auch gegen die des Herrn Abgeordneten Ennec cerus, und zwar aus folgenden Gründen. Was die Nächstenliebe meiner politische» Freunde betrifft, so glaube ich, daß sie dieselbe am beste» dadurch bethätigen können, wenn sie nicht den Wegen des Herrn Abgeordneten Lenzmann folgen, sondern wenn sie bei der Regierungsvorlage stehen bleiben, weil sie glauben, daß dieselbe am gerechtesten gegenüber dem Käufer und Verkäufer wirkt. Ich will in die Einzelheiten nicht mehr eingehen, nachdem sie von den Herren Vorrednern eingehend ausgeführt worden sind. Ich will nur aufmerksam machen auf den Passus der Motive, der meines Erachtens unwiderlegt geblieben ist, welcher in Bezug auf den vom Herrn Abgeordneten Lenzmann gestellten Antrag folgendes bemerkt: Der erste Weg — das ist der, welchen er betreten will, — hat zunächst gegen sich, daß er zu Gunsten des Ver käufers den rückgängig gewordenen Vertrag doch inso fern aufrecht erhält, als mit dem nunmehrigen Werte der Sache der im Vertrage festgesetzte Preis zu ver gleichen ist. Je mehr also der Käufer bei Abschluß des Vertrags überteuert worden ist, um so mehr wäre er bei dessen Auflösung geschädigt. Meine Herren, die Kommission hat bei der vorjährigen Beratung dieses Gesetzentwurfs in Betreff der Frage des Rückirittsrechts sich auf den Standpunkt gestellt, der bei der zweiten Beratung des Entwurfs des bürgerlichen Gesetzbuchs eingenommen worden ist. Die Kommission hat geglaubt, sie handle am korrekteste», wenn sie sich möglichst den für das bürgerliche Gesetzbuch ge wählten Ausdrücken anschließe, und aus diesen Bestrebungen heraus ist sie zu der Fassung gekommen, wie sie vorliegt. Wie dort, so ist auch hier das Rücktrittsrecht in der Weise geregelt, daß die Ausübung dieses Rechts die Folge hat, daß der Vertrag vollständig aufgelöst wird, daß beide Parteien, Käufer und Ver käufer, in den Zustand gesetzt werden sollen, wie wenn der Vertrag überhaupt nicht geschlossen wäre. Auf dem Boden wollen wir auch stehen bleiben. Nun tritt in Frage: wie soll dem Verkäufer die Entschädigung geleistet werden für Ueber- lassung und Entwertung der verkauften beweglichen Sache? Es ist entsprechend der Fassung, die in der Kommission für das bürgerliche Gesetzbuch bei dem Rücktrittsrecht gewählt ist, auch hier wieder gesagt worden: Für geleistete Dienste, sowie für die Ueberlaffung des Gebrauchs oder der Benutzung einer Sache ist der Wert zu vergüten. In der vorjährigen Kommission für die Beratung dieses Entwurfs ist man von der Ansicht auSgcgangen, daß bei der Berechnung des Werts der Benutzung der Sachverständige sämtliche in Betracht kommenden Faktoren zu erwägen und zu prüfen habe. Es soll ihm keine Vorschrift gegeben werden, welche Faktoren er in Anrechnung zu bringen hat, weil man der Ansicht war, daß diese Faktoren sich im Gesetz nicht im voraus bestimmen ließen. Der Sachverständige und der Richter haben freie Hand, und es bietet sich ihnen für die Be stimmung des Abnutzungswerts der Sache auch der Minderwert der Sache als einer der Faktoren, die er zu berücksichtigen hat bei der Berechnung des Gebrauchs- und Benutzungswerts. Das geht meines Erachtens aus der Fassung genügend klar hervor. Wenn verwiesen worden ist auf die Bestimmungen des Entwurfs des bürgerlicheu Gesetzbuchs über den Schadenersatz in den Verzugssällen, so will ich darauf Hinweisen, daß in dem selben Paragraphen, der dem Käufer beim Verzüge die Schaden ersatzpflicht auferlegt, vorgeschrieben ist, daß die Bestimmungen über den Rücktritt bei dem Rücktritt wegen Verzugs entsprechende Anwendung zu finden hätten. Also auch hier sind für die Be rechnung dieses Schadenersatzes dieselben Bestimmungen ge troffen, die wir in unserem Entwurf wiedergegeben haben. 321
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder