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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.04.1894
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- Erscheinungsdatum
- 19.04.1894
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- Deutsch
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89, 19. April 1894. Nichtamtlicher Teil- 2401 eine solche annehmen, daß Sie dem 8 6 Ihre Zustimmung geben. — Abstimmung wird nicht verlangt; 8 6 ist angenommen. Wir kommen zu dem Vorschläge der Herren Abgeordneten Tutzauer und Auer, einen 8 6s. hinzuzusügen, den Sie auf der berichtigten Nr. 160 der Drucksachen finden. Abgeordneter Tutzauer: Meine Herren, der Zweck des zur Beratung stehenden Gesetzentwurfs ist oder soll wenigstens sein, die im Abzahlungsgeschäft zu tage getretenen Mißstände möglichst zu beseitigen. Nun, der vorliegende Antrag enthält ebenfalls eine Forderung, eine Bestimmung, die nach Ansicht der Antragsteller sehr Wohl geeignet ist, arge Mißstände, die das Abzahlungsgeschäft mit sich gebracht hat, zu beseitiget,. Daß schlimme Mißstände existieren, davon sind wir ja alle über« zeugt, das wird niemand im Hause, am allerwenigsten ich, bestreiten. Eine ganze Reihe von Inhabern von Abzahlungs geschäften gehen systematisch darauf aus, bei Abfassung der Miets- oder Leihverträge, die sie mit ihren Abzahlungskunden abschließen, den Käufer der Waare möglichst in Unklarheit über den Inhalt des abgeschlossenen Miets- oder Kaufvertrags zu belassen. Das Geschäft wird in vielen Fällen derart zu stände gebracht, daß der Händler oder noch öfter Wohl der Agent, welcher den Käufer zum Abschluß des Abzahlungsgeschäfts — d. h. oft zum Kauf unnützer Gegenstände — veranlaßt hat, ein Exemplar eines solchen Vertrags aus der Tasche hervorholt und den Käufer aussordert, dieses Exemplar, ohne es vorher ge lesen zu haben, zu unterzeichnen. Nach der Unterzeichnung steckt er das leichtsinnig vom Käufer Unterzeichnete Exemplar wieder in die Tasche, geht damit heim, und der Käufer weiß in den meisten Fällen dann nicht, was er eigentlich unterzeichnet hat, welche Verpflichtungen er dem Verkäufer gegenüber eingegangen ist. Solche Fälle, meine Herren, kommen sehr häufig vor, häufiger, als die meisten von Ihnen vielleicht anzunehmen geneigt sein werden. Ich selbst habe einmal hier in Berlin einer Gerichtsver handlung, die sich mit einer derartigen Geschäftsmanipulation beschäftigte, beigewohnt. Da stand eine Frau als Beklagte vor Gericht; sie war von einem Nähmaschinenhändler verklagt worden, den Rest des Kaufpreises einer angeblich von ihr auf Abzahlung gekauften Nähmaschine an den Händler zu zahlen. Ihr Name befand sich unter dem Mietsvertrag, aus Grund dessen das Geschäft zu stände gekommen war. In Wirklichkeit aber stellte sich bei der Verhandlung heraus, daß die Beklagte den Vertrag nicht als Käuferin der Nähmaschine unterzeichnet hatte, sondern der Agent, welcher das Geschäft abgeschlossen hatte, hatte der Frau einfach die Frage vorgelegt, ob sie die Wirtin der jungen Dame sei, an welche die Nähmaschine verkauft werden sollte, und welche den Vertrag bereits unterzeichnet hatte. Als die Frau erklärt hatte, daß die Käuferin der Maschine bei ihr wohne, daß sie die Logiswirtin der Dame, welche die Maschine erwerben wollte, sei, richtete der Agent die Bitte an sie, dies durch ihre Unterschrift auf dem Vertragsformular, das er vorlegte, zu be stätigen. Arglos setzte sie ihren Namen darauf. Nachher, als sie als Beklagte vor Gericht stand, ging ihr erst ein Licht auf, hier erst erfuhr sie, daß sie sich in der Vertragsurkunde als Schuldnerin bekannt hatte, und daß nun von ihr die Rest forderung für die Nähmaschine, welche die eigentliche Käuferin nicht bezahlt hatte, verlangt wurde. Meine Herren, solche Fälle wie der angeführte, passieren, wie gesagt, häufig; ich habe Ihnen nur ein Beispiel davon an- sühren wollen. Nun ist mir von Kollegen gesagt worden, der vorliegende Antrag Tutzauer sei ja ein sehr gut gemeinter, der Zweck, den der Antrag erreichen wolle, sei ebenfalls ein guter, aber in der Praxis werde sich die Sache nicht verwirklichen lassen; es sprächen ferner juristische Bedenken gegen die Annahme des Antrags. Nun aber mache ich die Herren Juristen, welche etwa auch heute ihre juristischen Bedenken gegen meinen Antrag ins Feld zu führen beabsichtigen, daraus aufmerksam, daß in der österreichi- schen Regierungsvorlage vom Jahre 1890, welche sich mit der selben Materie — Regelung des Abzahlungsgeschäfts — be schäftigt, ein ähnlicher Antrag dem österreichischen Parlament zur Beratung und Beschlußfassung vorgelegt worden ist, daß also die österreichische Regierung eine solche Bestimmung, wie sie mein Antrag enthält, ebenfalls in ihren Gesetzentwurf, der ja inzwischen auch Gesetz geworden ist, ausgenommen hat. Es heißt in dem Z 2 des mir vorliegenden österreichischen Gesetzentwurfs wie folgt: Wird über die Veräußerung einer beweglichen Sache gegen Ratenzahlung eine Urkunde errichtet, so ist der Veräußerer verpflichtet, dem Erwerber der Sache eine Abschrift der Urkunde auszufolgen. Dasselbe also, was auch mein Antrag besagt, daß ein zweites Exemplar der Vertragsurkunde dem Käufer übergebe» werden soll, bestimmt also das österreichische Gesetz. Freilich ist der zur Beratung stehende Antrag etwas weitgehender als die Bestim mung im österreichischen Gesetz; nicht nur an den Käufer aus gehändigt werden soll die Vertragsurkunde, sondern sie soll aus die Dauer im Besitz des Käufers gelassen werden. Wir verlangen durch unseren Antrag ferner, die Frist zu bestimmen, in der die Uebergabe des zweiten Exemplars des Vertrages an den Käufer zu erfolgen hat. Alles dies ist i» dem österreichischen Entwurf nicht enthalten. Der österreichische Abschlagszahlungshändler genügt dem Gesetze schon, wenn er einem Käufer, den er verklagen will, einen Tag vor Einreichung der Klage die Vertragsurkunde zustellt. Wir, die Antragsteller, aber sagen in dem Antrag: das zweite Exemplar der Vertrags urkunde soll spätestens bei Uebergabe der veräußerten Sache in den Besitz des Käufers gelangen. Das wird sich nun nicht in allen Fällen durchführen lassen. Es kann jemand in ein Ge schäft kommen und eine Sache aus Abzahlung kaufen, die an demselben Tage noch geliefert werde» soll; der Wert des Kaus- gegenstandes kann aber ein so hoher — d. h. 150 Mark über steigender — sein, daß der Vertrag stempelpflichtig ist. Es kann in solchen Fällen zugleich mit Uebergabe der veräußerten Sache die Aushändigung des zweiten Exemplars des Vertrages an den Käufer nicht erfolgen, weil der Vertrag erst abgestempelt werde» muß. In Berücksichtigung solcher Fälle besagt nun der vorliegende Antrag, es soll bei stempelpsiichtige» Urkunden die Uebergabe des zweiten Vertragsexemplars an den Käufer der Waare spätestens am dritten Tage nach erfolgter Abstempelung der Vertragsurkunde erfolgen. Meine Herren, für diejenigen, welche gegen die Bestim mungen des 8 6s handeln, wenn sie Gesetz werden, haben wir beantragt, eine Geldstrafe in Höhe bis zu 150 Mark gesetzlich festzusetzen. Es ist mir diesbezüglich von einem Juristen erklärt worden, es sei diese Strafbestimmung ein Monstrum in der Ge setzgebung; es sei im allgemeinen nicht üblich, in einem Civil« gesetz eine derartige Strafandrohung einzuführen. Diesen Herrn verweise ich einfach auf das österreichische Gesetz, an dessen Zu standekommen wohl nicht weniger Juristen beteiligt gewesen sein werden, als es an dem deutsche» Gesetz augenblicklich der Fall ist. In dem mir vorliegenden Entwurf des österreichischen Ge setzes heißt es: Die Uebertretung der in dem § 2 — das ist der Paragraph, den ich vorhin verlas, — enthaltenen Vorschriften wird an den Zuwiderhandelnden mit einer Geldstrafe bis zu 50 Gulden bestraft. Also nur die Summe des höchsten Strafmaßes ist eine etwas andere als in meinem Anträge; die Tendenz ist dieselbe. In dem vorliegenden, zur Beratung stehenden Antrag ist die Maximalstrafe auf 150 Mark normiert. Ueber die Höhe der Summe wird sich ja streiten lassen. Zu einer Aenderung der Höhe der Geldstrafe will ick gern, falls dahingehende Anträge kommen sollten, meine Zustimmung geben. Im übrigen aber 322»
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