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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.04.1894
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 17.04.1894
- Sprache
- Deutsch
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- LDP: Zeitungen
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2344 Amtlicher Teil >1« 87, 17. April 1894. Ist das Werk noch nicht fertig gestellt, bezw. die Fertigstellung desselben zeitlich nicht genau abzusehen, so kann der Titel vorher allein eingetragen werden. Doch ist es in diesem Falle notwendig, daß das Werk selbst möglichst bald erscheint und daß die erforderlichen Exemplare nach Washington gesandt werden. Der Borschrift zu ll) wird entsprochen durch Einsendung von zwei vollständigen Exemplaren der besten veröffentlichten Ausgabe des betreffenden Werkes. Wenn es sich um den Schutz eines Buches, einer Photographie, eines Farbendruckes, einer Lithographie handelt, müssen diese beiden Exemplare innerhalb des Gebietes der Vereinigten Staaten hergestellt worden sein, und zwar mittels Typen, die innerhalb des Gebietes der Vereinigten Staaten gesetzt wurden, gedruckt oder mittels Platten, Negativen, lithographischen Steinen oder von Ueberdrucken, die innerhalb des Gebietes der Vereinigten Staaten hergestellt worden sind. Ist das zu schützende Werk eine Land- oder Seekarte, ein Plan, ein dramatisches oder musikalisches Werk, ein Stich oder ein Holzschnitt, so fällt die Bestimmung, daß dasselbe innerhalb des Gebietes der Vereinigten Staaten hergestellt sein muß, fort. 2. Ist das zu schützende Werk ein Gemälde, eine Zeichnung, Statue, Bildhauerarbeit, ein Modell oder Entwurf zu einem Werke der schönen Künste, so muß von demselben a) eine genaue Beschreibung und ll) eine Photographie, nicht größer als die sogenannte „Kabinetsphotographie", zu dem gleichen Zeitpunkte und an dieselbe Adresse abgeliefert werden, wie bei den Werken unter 1. 3. Auf jedem nach dem Gesetze in Washington eingetragenen Werke muß entweder der längere Vermerk: „Dntereck aeoorckinß to ^.et ob Oon^reso in tlle vear 189 . . . , ll^ (Firma), in tlle Olüee ob tlle Oillrarian ob Oon- ^ro«8, nt zVaollinßton IX 6." oder auf Wunsch des Nachsuchenden der kürzere Vermerk: „Oop^riAllt 189 . . . ll)l (Firma)" angebracht werden; bei Büchern auf dem Titelblatte oder auf der darauf folgenden Seite, bei allen anderen Werken an irgend einer sichtbaren Stelle. Bei denjenigen Werken, die in den Vereinigten Staaten hergestellt werden müssen, um dort das Oo^'n^llt zu erlangen, als Bücher, Photographieen, Farbendrucke oder Lithographieen, und infolgedessen dort mit dem Lojiyrißllt-Vermerk versehen werden, empfiehlt es sich, auch auf den in Deutschland zur Ausgabe kommenden Exemplare», diesen 6op)ui^llt-Vcrmerk zu drucken, da Verletzungen des erlangten Urheberrechtsschutzes nur dann (innerhalb zweier Jahre) versvlgbar sind, wenn die Erlangung des Schutzes dadurch bekannt gegeben worden ist, daß in sämtlichen Exemplaren jeder Auflage eines Buches auf dem Titelblatt oder auf der unmittelbar folgenden Seite oder bei den andern Schutzobjckten auf einem sichtbaren Teil dieser Objekte oder aber auf dem Karton der Oox^ii^llt- Vermerk angebracht worden ist. 4. Der Schutz wird gewährt 28 Jahre lang vom Tage der Eintragung in die Rolle; derselbe kann, und zwar auch zu Gunsten der Rechtsnachfolger des Urhebers, auf weitere 14 Jahre verlängert werden. Der Schutz des Amerikanischen Oop^riAllt-Gesetzes erstreckt sich auch auf Original-Illustrationen in periodisch erscheinende» Zeitschriften. Diese können folgendermaßen geschützt werden: 1. Durch Eintragung eines Oox^ri^llt auf ein Gemälde, eine Zeichnung, Statue, Bildhauerarbeit, ein Modell oder einen Entwurf zu einem Werke der schönen Künste durch den Künstler oder Eigentümer. Diese Eintragung schützt direkt und indirekt alle verschiedenen Herstellungsweisen, und ist hierzu die Einsendung einer Beschreibung und einer Photographie des Gemäldes u. s. w. notwendig. 2. Durch Eintragung des Oop^rißllt auf einen Holzschnitt. Diese Eintragung ist von besonderer Wichtigkeit für die Herausgeber von illustrierten Zeitungen, und ist hierzu die Eintragung des Titels und die Einsendung von 2 guten Abzügen des Holzschnittes erforderlich; es empfiehlt sich, n»r die größeren Holzschnitte schützen zu lassen, da die Oop^ri^lck-Kosten für kleinere sich schwerlich lohnen. 3. Durch Eintragung des Oop^ri^llt auf einen Stich, im Fall die Publikation mittels Photogravure erfolgt. Auch in diesem Falle ist die Eintragung des Titels und die Einsendung von zwei guten Abzügen des Stiches erforderlich. Für die Versendung der Abzüge empfiehlt es sich, sie auf Holzrollen zu wickeln oder starke Papierrollen zu ver wenden, um Verletzungen vorzubeugen. Die Amtliche Stelle in New Jork hat die Aufgabe, die Rechte und Interessen der deutschen Verleger und insbesondere der Mitglieder des Börscnvcrcins bezüglich des Oop^ri^llt in den Vereinigten Staaten von Amerika wahrzunehmen. Zu diesem Zwecke übernimmt dieselbe: I) Die Besorgung aller Eintragungen in die in der Bibliothek des Kongresses zu Washington geführte Eintrags- rvlle und die fortlaufende Kontrollierung derselben in dem von deni Bibliothekar heransgegebenen „OutaloAue ob Ditle-Lutries ob Ille lüllrariau ob Ooußress".
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