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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.04.1894
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 12.04.1894
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- Deutsch
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83, 12. April 18S4. Nichtamtlicher Teil. 2235 Da die Rede des Justizministers wörtlich im Börsenblatt Nr. 67 abgedruckt ist, kann ich bezüglich der weiteren sehr zu treffenden Ausführungen desselben darauf verweisen. Sache des Vereins der Oestereichisch-Ungarischen Buchhändler wird es sei», darauf hinzuwirken, daß bei den nun folgenden Verhandlungen im österreichischen Reichsrate die Regierungsvorlage wieder her gestellt wird. kV 8. Vermischtes. Vom Reichstage. Abzahlungsgeschäfte. — Der Reichtag verhandelte am 10. April in zweiter Lesung über den Gesetzentwurf der Reichsregierung, betreffend die Abzahlungsgeschäfte. Der Wortlaut des Gesetzentwurfes ist im Börsenblatt 1891 Nr. 14 vom 18. Januar abgedruckt. Wir werden auf die Verhandlung ausführlich zurückkommen und beschränken uns heute auf die folgenden kurzen Mitteilungen: 8 1 wurde unverändert angenommen. 8 2 wurde angenommen mit der auf Antrag des Abgeordneten Eneccerus erfolgten Hinzusügung, daß bei der Wertvergütung auf die inzwischen eingetretene Wertverminderung der Sache Rücksicht genommen wer den solle. 8 3 wurde unverändert angenommen. § 4 wurde mit einem erklärenden Zusatze des Abgeordneten Eneccerus angenommen. ZZ 5 u. 6 wurden unverändert angenommen. Als 8 6a wurde auf Antrag der Abgeordneten Tutzauer und Auer ein neuer Paragraph eingeschaltet, wonach der Verkäufer verpflichtet sein soll, dem Käufer eine zweite Ausfertigung der Vertragsurkunde auszu- antworten und diese dauernd im Besitz des Käufers zu lasten. Die Aushändigung der Vertragsurkunde an den Käufer hat spätestens bei der Uebergabe der veräußerten Sache, bet stempelpflichtigen Urkunden spätestens am dritten Tage nach der Abstempelung zu geschehen. Die Zuwiderhandlung wird mit Geldstrafe bis zu 150 ^ bestraft 8 7 wurde mit der Aenderung des Abgeordneten Eneccerus an genommen, wonach der Teilzahlungsverkauf von -Wertpapieren, Lotterie losen oder Bezugs- und Anteilscheinen auf Wertpapiere oder Lose- unter Strafe gestellt werden soll. Als 8 7a war vom Abgeordneten Gröber (Württemberg) beantragt worden, eine Bestimmung aufzunehmen, welche den, der gewerbsmäßig im Umherzichen oder im stehenden Gewerbebetrieb von Ort zu Ort, be ziehungsweise von Haus zu Haus Bestellungen auf Waren, welche gegen Teilzahlungen verlaust oder durch sonstige auf die gleichen Zwecke abzie lenden Verträge veräußert werden sollen, bei Personen aufsucht, in deren Geschäftsbetrieb Waren der angebotenen Art keine Verwendung finden oder an solche Personen Waren in dieser Art seilbietet oder veräußert, sofern nicht die Bestimmung des 8 7 Anwendung findet, mit Geldstrafe bis 150 ^ bestrafen will. — Redner begründete seinen Antrag damit, daß im Hausierbetrieb die Gefahr der Uebervorteilung eine besonders große sei und daß man die Versuchung, die durch die Kreditgewährung entstehe, und deren Folgen oft der Ruin kleiner Leute sei, möglichst be seitigen müsse. Die schlimmste Form des Hausierbetriebes sei die mit Abzahlungswaren. Eine Enquete, die die bayerische Regierung veran staltet habe, habe zu demselben Ergebnis geführt. Redner fragte an, ob und wann eine Vorlage, betreffend den Hausierhandel, zu erwarten sei. Staatssekretär vr. von Bötticher: Ein Antrag der bayerischen Re gierung aus Abänderung der Gewerbeordnung in Bezug auf den Hausier handel ist in erster Beratung im Ausschuß des Bundesrats bereits erledigt. Die zweite Beratung steht bevor. Einen Termin für die Erledigung dieses Antrages im Bundesrat kann ich nicht angeben. Doch scheint mir die Erwartung gerechtfertigt, daß der Reichstag in der nächsten Session mit einer Novelle zur Gewerbeordnung befaßt werden wird. Mit Rücksicht daraus möchte ich Vorschlägen, den Antrag Gröber bis dahin zu ver schieben, falls die in Aussicht stehende Novelle nicht schon eine ent sprechende Vorschrift enthält. Zunächst erscheint es mir zweifelhaft, ob dies Gesetz eine seäss watorias für das, was der Antrag will, ist. Die richtige Stelle für einen solchen gesetzgeberischen Akt ist doch zweifellos die Gewerbeordnung. Uebrigens hat ja der Antragsteller selbst einen Initiativantrag in dieser Session, jedenfalls in unanfechtbarer Form, eingebracht. Aber auch materiell liegt eine zwingende Veranlassung vor, die Materie nicht so kurzer Hand zu erledigen. Denn darüber, ob es geraten ist, dem Hausierhandel zu verbieten, sich auch mit dem Abzahlungs geschäft zu befassen, sind die Meinungen außerordentlich geteilt. Wenn man sich einmal auf den Standpunkt stellt, daß das Abzahlungsgeschäft an sich eine wirtschaftlich nützliche Einrichtung ist, so scheint mir keine Veranlassung vorzuliegen, um einer Klaffe von Gewerbetreibenden, die ihr Geschäft auch in legitimer Weise betreiben, das Abzahlungsgeschäft zu verbieten. Weshalb soll man der Landbevölkerung die Benutzung dieses Modus des Geschäfts zur Befriedigung ihrer Bedürfnisse vorent- halten? Die Materie bedarf jedenfalls einer gründlichen Erwägung. Abg. vr. Hasse (nl.) bemerkte, daß der Antrag Gröber sich haupt sächlich gegen den Kolportagebuchhandel richte. Der Antrag sei so weit gehend, daß man ihn an dieser Stelle heute nicht verhandeln könne. Man Einundsechzigster Jahrgang. sei aber bereit, bei den Verhandlungen über die Novelle zur Gewerbe ordnung auch über diese Sache zu verhandeln, und er wünsche, daß endlich einmal der Beunruhigung des Buchhandels durch eine Verhand lung dieser Angelegenheit ein Ende gemacht werde. Abg. v. Buchka (kons.) wünschte gleichfalls, nicht jetzt über diesen Antrag zu verhandeln, sondern diese Verhandlung zu verschieben, bis eine Novelle zur Gewerbeordnung komme. Abg. Auer (Soz.) führte aus, daß jeder habe annehmen müssen, daß das Centrum mit diesem seinem alten Antrag erst wieder bet der Novelle zur Gewerbeordnung kommen würde, und jetzt überrasche es den Reichstag plötzlich damit in einem Augenblick, wo man beinahe schon am Kofferpacken sei. Ueber einen so weitgehenden Antrag könne man jetzt unmöglich verhandeln und abstimmen, ohne vorher die Sache näher ge prüft zu haben. Abg. Groeber (Ctr.) bestritt, daß die Centrumsanträge zur Ge werbeordnung hauptsächlich eine Spitze gegen den Buchhandel hätten. Derselbe werde nur ganz nebenbei getroffen. Abg vr. Enneccerus (nl.) glaubte, daß Abg. Groeber selbst nicht sich der Tragweite seines Antrages bewußt sei. Eine ganze Reihe von sehr nützlichen Werken könne gar nicht hergestellt werde», wenn nicht ein großer Massenabsatz durch Verkauf auf Abzahlung möglich werde. Er erinnere nur an die großen Konversationslexika. Abg. Lenz mann (fr. Vp.) erklärte sich ebenfalls gegen den Antrag. Wenn er allerdings perfide sein wollte, so müßte er alles thun, um dem Antrag zur Annahme zu verhelfen, da die Annahme desselben der Regierung die ganze Vorlage unannehmbar machen würde. Die An nahme desselben würde aber eine ganze Reihe von Personen brodlos machen, darunter auch ziemlich hochgestellte, z. B. frühere Offiziere, die mit dem Verkauf von Büchern aus Abzahlung sich beschäftigen. Abg. v. Kardorff (Rp.) hielt mindestens eine Kommissions beratung für notwendig. Abg. Hilpert (kons.) bat um Annahme des Antrages. Der Antrag Groeber wurde hieraus abgelehnt. Die 88 8 und 9 (Schluß des Gesetzentwurfs) wurden angenommen- Vom Reichstage. Quittungs-, Check- und Frachtbrief stempel. — Der deutsche Reichstag beriet am 7. April in zweiter Lesung den Gesetzentwurf betr. Aenderung des Gesetzes über die Reichs stempelabgaben, der in der ersten Lesung an eine Kommission gewiesen worden war. Denjenigen Teil des Gesetzentwurfes, der die Erhebung eines Stempels auf Quittungen, Checks und Frachtpapiere vorschlug (vergl. Börsenblatt 1893 Nr. 278 vom 30. November), hatte die Kom mission abzulehnen empfohlen. Der Reichstag folgte dem Beschlüsse seiner Kommission und lehnte diese Steuern einstimmig ab. Aus den Verhandlungen hierüber ist folgendes hervorzuyeben: Staatssekretär vr. Graf von Posadowsky: Meine Herren! Bei der großen Majorität, mit der der Quittungs-Check-Girostempel und der Frachtbriefstempel in der Kommission abgelehnt sind, will ich die Ver handlungen durch meine nochmaligen Ausführungen zu gunsten der abgelehnten Tarispositionen nicht aushalte». Aber, meine Herren, ich muß doch die Erklärung namens der verbündeten Regierungen abgeben, daß die Verbündeten Regierungen von der Richtigkeit der Gründe, die maßgebend gewesen sind in der Kommission für die Ab lehnung der Steuervorschläge, sich nicht haben überzeugen können. Meine Herren, es sind dagegen Gründe geltend gemacht worden, beispielsweise gegen die Quittungssteuer, daß der Frachtbrief- und Quittungsstempel in einzelnen Geschäften 2000^ der Gewerbesteuer des betreffenden Steuerpflichtigen betragen würden. Ein solches Beispiel ist ebenso zutreffend, als ob ich berechnen wollte, wie viel Prozent die Branntweinsteuer eines Gutes von der Einkommensteuer des Besitzers be trägt. Der Gedanke der betreffenden Stempelsteuern war der, daß die selben unzweifelhaft im Geschästsleben werden überwälzt werden, wie die Er fahrungen in den Staaten gelehrt haben, wo eine solche Steuer besteht. Wenn man auch noch zugeben könnte, daß mit einer Quittungssteuer unter Umstän den eine gewisse Belästigung des Verkehrs verbunden sein könnte, so treffen diese Einwendungen doch für den Frachtbriefstempel, der überwiegend von den Eisenbahnbehörden erhoben worden wäre, in keiner Weise zu, da die Er hebung der Stempel einfach durch gestempelte Biankelis erfolgt wäre; und auch die Erfahrungen, die man in anderen Ländern gemacht hat, besonders in Frankreich, beweisen unzweifelhaft, daß damit eine Ein schränkung der Rentabilität des Verkehrswesens nicht verbunden ist. Ich bemerke, daß der Betrag, den die verbündeten Regieruiwen aus den Frachtbriesstempeln erlangen wollten, auf 7 Millionen Mark geschätzt war, d. h. etwa der Gesamteinnahme an Eisenbahnsrachten, während beispielsweise in Frankreich der Frachtbriesstempel eine Summe von 25700000 Vit bringt, oder mit anderen Worten 4,77°/« des Ertrages der Eisenbahnfrachten. Trotz dieser Belastung des Verkehrs mit dem Frachtbriefstempel in Frankreich betragen die Einnahmen des Güter verkehrs aus den französischen Bahnen pro Tonnenkilometer 4,37 H und in Deutschland nur 3,84 mit anderen Worten: die Einnahme in Frank reich aus dem Eisenbahngüterverkehr ist 14°/« pro Tonnenkilometer höher als diejenige der Eisenbahnen in Deutschland. Ein solcher Vergleich kann doch mit Recht herangezogen werde» gegen die Behauptung, daß in dem Vorschlag eines Frachtbriefstempels eine wesentliche Schädigung des 300
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