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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.04.1894
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1894-04-12
- Erscheinungsdatum
- 12.04.1894
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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infolge des Börsenblatt-Wahlzettels nicht aufhören würden; wohl aber sei zu beachten, daß sehr viele Verlegerfirmen, namentlich solche kleineren und mittleren Umfanges, den Börsenblattwahl zettel wünschten; denn cs gebe viele Bücher, deren Preis die Herstellung eines besonderen Cirkulares nicht vertrüge. Bei diesen Büchern, die ja übrigens auch bei großen Verlegern vor kämen, werde in Zukunft eine bescheidene Anzeige im Börsen blatte genügen; der Umstand, daß sie im Wahlzettel aufgeführt erscheine» würden, werde ihnen die Beachtung des Sortimenters in demselben Umfange sichern, wie wenn sie durch besonderes kostspieliges Cirkular zu seiner Kenntnis gekommen wären. Herr A. Foer st er: Es werde doch ungemein schwierig, wenn nicht unmöglich für die Redaktion des Börsenblattes sein, bei jedem einzelnen anzukündigenden Buche festzustellen, ob es wirklich zum erstenmale vorkomme. Dazu werde sich eine um fangreiche Registerführung notwendig machen, und diese müsse natürlich Kosten verursachen. Die beruhigenden Versicherungen der Herren Voigtländer und Liebisch hätten ihn nicht überzeugt; im Gegenteil müsse er aus deren Aeußerungen zu seinem Be dauern entnehmen, daß sie dem Börsenverein das Recht zu wahren wünschten, seinen Mitgliedern Konkurrenz zu machen. Herr vr. Kirchhofs: Er wolle nur an Herrn Voigtländer die Frage richten, ob bei den Verhandlungen des Ausschusses auch aus den früheren Wahlzettel des Börsenblattes zurück- gcgangen worden sei, der in der ersten Hälfte der fünfziger Jahre, seiner Erinnerung nach aber wenigstens fünf Jahre lang bestanden habe, und ob untersucht worden sei, aus welchen Gründen der Börsenverein diese Einrichtung damals wieder auf gegeben habe. Herr Voigtländer: Diese Frage sei im Ausschüsse nicht behandelt worden. Herr Liebisch: Der gegenwärtig vorgeschlagene Börsenblatt wahlzettel sei etwas vollkommen Neues, da er, wie schon be merkt, durch die obligatorische Aufnahme einer ersten Anzeige und Ausschließung jeder weiteren Aufnahme in innigem und durchaus eigenartigem Zusammenhänge mit dem Börsenblatte stehe. Es sei also ein ganz neuer Versuch, der mit dem früher im Bvrsenblatte bestandenen Wahlzettel in keiner Weise in Ver gleich gezogen werden könne. Die Frage des Herrn Vorsitzenden, ob die Hauptversamm lung zu dieser Angelegenheit oder zu den anderen Gegenständen der Tagesordnung der Börsenvereins-Hauptversammlung einen Beschluß zu fassen wünsche, wurde von der Versammlung ver neint. Der Vorsitzende nahm somit an, daß die- außerordent liche Hauptversammlung sich damit begnügen wolle, die betreffen den Angelegenheiten besprochen zu haben. Die Wahl eines Abgeordneten des Vereins für die Wahlen von vier Vertretern der Kreis- und Ortsvereine in den Vereins- Ausschuß wurde dem Vorstande überlassen. Der Herr Vorsitzende schloß die außerordentliche Haupt versammlung mit der Bitte an die Teilnehmer, noch im Guten bergkeller des Buchhändlerhauses gesellig zusammenzubleiben. Dieser Aufforderung wurde gern und zahlreich entsprochen. Zum neuen österreichischen Urheberrechts- gelehe. Das Börsenblatt brachte in den Nummern 67, 74 und 77 die Verhandlungen des österreichischen Herrenhauses gelegentlich der zweiten und dritten Lesung des neuen österreichischen Ur- heberrcchtsgesetzes. Hierbei ist nach dem Kommissionsantrag der in Nummer 236 und 239 des Börsenblattes 1892 abgedruckte Regierungsenlwurs*) nicht unwesentlich verändert worden. So ist das ausschließliche Recht des Künstlers, sein Werk oder Nach bildungen davon öffentlich auszustellen, gestrichen; das Aus stellungsrecht erscheint nunmehr nur als ein Korollar des Eigen tumsrechts an dem auszustellenden Gegenstände, was gewiß als eine Verbesserung zu betrachten ist. Sehr zu bedauern Anlaß giebt jedoch der trotz Widerspruchs des Justizministers vr. Grafen v. Schönborn angenommene Zu satz der Kommission zu 8 21 des ursprünglichen Regierungs- entwurfes, nach welchem der Autor selbst wegen Nachdrucks seiner eigenen einem andern in Verlag gegebenen Geistesprodukte niemals strafrechtlich auf Grund des Urheberrechts, sondern nur civilrechtlich belangt werden kann. Das ist eine sehr bedauerliche Ausnahme zu gunsten des Autors auf Kosten des Verlegers. Der Berichterstatter Exner machte für die Auffassung der Kommission geltend, daß nur das Urheberrecht vermöge seiner individualrechtlichen Bestandteile des strafrechtlichen Schutzes bedürfe, während das Recht des Verlegers ein reines Ver mögensrecht sei und daher wie alles Vermögen nur durch das Civilrecht geschützt werden solle. Er wolle ausdrücklich dem Urheber eine »exempte« Stellung geben; denn es handele sich hier um den Schutz einer Klasse von Personen, Künstlern, Schriftstellern, welche in der Regel, oder wenigstens sehr oft nicht in der Lage seien, Civilprozesse zu führen; der Verleger aber habe den strafrechtlichen Schutz nicht so nötig, er könne den Weg des Civilprozesses betreten. Man hört hier wieder das alte Lied von dem braven un erfahrenen Schriftsteller oder Künstler, der von geriebenen Ver legern ausgebeutet wird, eine Auffassung, gegen die der Buch handel nicht genug ankämpfen kann. Daß es eine ganze Reihe von Verlegern giebt, die von ihren Autoren ganz unverantwort lich — gelinde gesagt — hingehalten werden, daß viele Autoren geschäftsgewandter als ihre Verleger sind, dies scheint außerhalb des Buchhandels niemand wissen zu wollen. Da thut es wohl not, hier die Worte zu wiederholen, mit denen sich Jacob Baechtold im diesjährigen Februarheft der »Deutschen Rundschau« (S. 202*), über einen deutschen Ver leger, Eduard Vieweg, in seinem Verhältnis zu keinem Ge ringeren als Gottfried Keller ausspricht:' -Eine sonderbarere Korrespondenz zwischen Verleger und Autor, als die über den -Grünen Heinrich- wurde schwerlich je geführt. Der Buchhändler voll warmen, menschlichen Anteils an der Dichtung, in den Helden derselben förmlich verliebt, nobel, von einer himm lischen Geduld; der Verfasser kurz angebunden, saumselig bis zur äußersten Rücksichtslosigkeit. Gottfried Keller hatte einen Vertrag abgeschlossen, den zu halten ihm eine Unmöglichkeit war. Das Buch war nämlich eben wieder einmal nur in seinem Kopse fertig, sein Manuskript im Zustande des ersten zu überarbeitenden Entwurfs, größerenteils jedoch noch ungeschrieben. In Keller steckte ein gewisser nachlässiger Zug in solchen Sachen, den er nur langsam überwand. Er hat in der Folge mehr als einen Kontrakt über ein Opus eingegangen, das entweder gar nie erschien oder das der zum Verlage berechtigte Buchhändler nie erhielt.- .... Gegen den Aenderungsantrag des Kommissars verteidigte der Justizminister selbst die Regierungsvorlage, die eine solche exempte Stellung des Autors nicht kennt. Aus seinen Ausführungen heben wir folgende Stellen hervor: .... »Die Regierung hat geglaubt, daß zwischen dem Urheber und einem Rechtsnachfolger oder beispielsweise einem Verleger ein bestimmter Rechtskreis geschaffen ist, und daß dieses ganze Rechtsverhältnis auf einem Vertrauensverhältnisse beruhe, oder doch beruhen kann, daß also die dolose Störung dieses Vertrauensverhältnisses gerade so gut strafrechtlich verfolgt werden kann, wenn sie vom Urheber, als wenn sie gegen den Urheber von einem Dritten begangen wird .... Und so sehr ich geneigt bin, den Urheber als ein Wesen sui xsnoria zu betrachten, und so sehr ich ihn auch als ein solches im Gesetze auszeichnen möchte, so steht mir derselbe doch nicht so hoch und sollte nicht eine so exempte Stellung haben, daß er gegenüber Dritten sich Dinge erlauben darf, die Dritte sich nicht erlauben dürfen.« ') Besprochen im Börsenblatt 1893 Nr. 90 vom 20. April. *) Abgedruckt im Börsenblatt 1894, Nr. 49 vom 1. März.
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