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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.04.1894
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 09.04.1894
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- Deutsch
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2164 Nichtamtlicher Teil. 80, 9. April 1894. tto. 854. Liaico (VV>. Illustratians ok tbo Look ok lob, 1825, Pgbd., Folio 864.Lucianos, t'loreutias, 1496 (Ld. priueeps), Maroquinbd. Folio 932. ljaaritob's Osneral Oataiogus ok Looks, 1887—92, L. 8.; 8 HMaroquinbde. 947. Oorat, Ladles Nouveiiss, 1773, 2 Bde. in Maroquinbd., m. Kupfern 959. L)I>e, Lupbuvs, 1623: Lupbues aod dis Lolland, 1623; 2 Bde. in 1 Maroquinbd. 960. Oiio and Loterps: Oollectiou ok 8ov^s (1760), 3 KLdrbde. von Riviöre 962. Nollöre, Oeuvres, Larls 1674, 7 Maroquinbde. 963. dokvsoo, Tbc kawblor, 1752, 7 KLderbde. (Widmungs- cxemplar) 985. Look ok tbo '1'bousavd and One bli^bts, trauslated bz- d. Lszwe, 1882—4, 9 Bde.; Tales krom tbe ^.rabic, 1884, 3 Bde; zusammen 12 Prgtbde. 1027.8kakespearo: 2. Folio-Ausgabe, 1632, Juchtenbd. v. Nogcr Payne 1030. Xulus Oeliius. Lomae, 1469 (Lditio Lrincops), Maro quinbd , Folio 1031. Tacitu», Venetiis (1470), sLditio Lrineepsj, Maro quinbd. mit Colbert's Wappen, Folio 1037. Nontesquisu, Lo Tswpis ds Ooids, 1772, L. L.; KLdrbd. 1108. Oorver, Ooakossio ^iiiantis, 1554, Maroquinbd., Folio 1123. Olaudo le Lorraiu, Liber Veritatis, 1817, 3 Maro quinbde., Folio 1135. Lernardus (8.) Lsrnioues, Noxuntiao, 1475, KLdrbd , Folio 1136. Louxouz'no, Läspinotto du deuno Lriues, 1514, Maro quinbd , Folio 1138. Lerain, Oroewens dang la Oaleris d'>po»on du Roz' au Lalais de» Tuillories, 1710, Maroquinbd. m. dem Wappen Ludwig XIV., Folio F sb. d. 9 6 10 - 6 10 — 4 10 — 10 3 3 — 10 5 10 — 10 5 — 66 9 10 — 16 10 - 6 10 - b 15 — 6 5- 6 15 — 17 6 15 - L. T. BrrmischteS. Verein der Deutschen Musikalien Händler. —Die diesjährige Hauptversammlung des Vereins der Deutschen Musikalienhändler wird am Dienstag den 24. April, nachmittags 3 Uhr, im Ausschubzimmer des Deutsche» Buchhändlerhauses statlfindeu. (Vgl. die Einladung im amt lichen Teile der heutigen Nummer.) daß zeither die gesetzlichen Bestimmungen thatsächlich nicht überall genau befolgt worden zu sein scheinen, kann ein entscheidendes Gewicht um so weniger gelegt werden, als die allgemeine Tendenz des Reichsgesetzes vom 1. Juni 1891 doch eben eine Vermehrung und Erweiterung der Sonntags ruhe im Auge hat.- (Lpzg- Tgbl.) Neue Bücher, Zeitschriften, Gelegenheitsschriften, Kata loge re. für die Hand- und HauSbibliothek des Buchhändlers. OataloAus der Libliotbsksn van cvijisn de Heeren L. 8. 8. Laron vau Lesekersn, Nr. 8. 8atro, 8. 6. Nauta van der Orijp, Or. 8. d. Roijaards eu Xodersn, Volks publiok rullsu vordon verkoapt NaaudaZ 23. ^pril 1894 en voleoudo Oa^sn door d. L. ösijsrs in Lltroekt. 8". 99 8. 2580 8ra. Liblioxraxbiseksr Nonatsbsriobt über neu erscbieueos 8odul- und Oaiversitätssokrikteo, borausxexsbeu von der OsutralstsUe kör Lissertationsn und Lrozrawws von Oustav Look io Loipri^. 5 dabrx. 8o. 7. äpril 1894. 8°. 8. 77-88. No. 1979-2314. Lurae L Oo.'s (London) Oriental List. Vol. 5, No. 3. Narob 1894. 8>-. 8. 49-68. Lurae L Oo.'s (London) Lou^b List. No. 7 Nareb 1894. 8". 8.51-58. 8o.739-828. Versebisdenss. Xntig.-Xatalox von 8. 8. Lebrssoos Lokbandsl oeb Xntigvariat in Oötodorx. 8^. 57 8. 2515 8awmoro. Vsrreiobvis einer interessanten 8ammlnnß von XntoArapken und Lortraits bernkmtor Xerrte, 8aturkorsobsr, Lb^siker, Obomikor, Xstronomsu ete. älterer und neuerer 2eit. Latalog' 8r. 21 von Otto XuA. 8obulr in Leipzig. 8'. 42 8. 1072 8ammsrn. Vsrsebiedsnes. Xntig. Lueber - Xnreixor 8o. 905 (Nars 1894) von 8. 2ipporsr's Luebbandlunx u. Xntiguariat N. Tbowa in Nüooboo. 4°. 8 8. 542 8umwero. Vsrsodiedvnos. ^utig. Lüobsr - ^orsiAer 8o. 908 (4pril 1894) von 8. 2ipporor's LuobdandlunA u. Xntiguariat N. Tboma in Nöuobsn. 40. 8 8. 520 Hummern. LuebAsrvorbsblatt. Lrs^. v. Lonrad Lurssor. 1894. Lekt 13. Ver lag des Lueb^owerbebiattes (Xomwissiooär: Lrsitkopk L LärtsI). In kalt: Walter Oravs-Xusstsllunx im deutsoben Luobxovorbs- Nuseum. Nit einer Xbbildun^. — 8eues Verkabrsn rar Lr- rieluuA reobtvlokli^sr und Aleiebwässi^ paralleler 8obnitts auk d. 8obusidemasebills. Nit rvsi ^bdildunxen. — Oie Xb uvtrun^ der 2abnrädsr und idrs 8olgen. — 8suesto LründunAeu und Latente. — Libelsiubaud in Ledermosailc mit Laudvsr- goldung;. Nit einer Takel in Liebtdruok u. drei Xbb. — Lueb- go^erblicke Lundsebau. XIII. Xlsine NittsilunAsu. Littsratnr. — Bahnhoss-Buch- und Zeitungshandel in Sachsen. — Die Frage der Ausübung des Bahnhoss-Buch- und Zeitungshandels an Sonn- und Festtagen ist im k. sächsischen Ministerium des Innern erneut in Erwägung gezogen worden und danach den Kreishauptmannschasten folgendes eröffnet worden: -Das, der Bahnhoss-Buch- und Zeitungshandel unter die Bestim mungen der 88 41a und 105 b der Gewerbeordnung in deren durch das Reichsgesetz vom 1. Juni 1891 gewonnenen Fassung fällt, ist eben so unbestritten, als baff 8 105s den einzig gangbaren Weg bezeichnet, aus welchem aus dem Boden der Reicksgesetzgebung zu bezüglichen Ausnahme gestaltungen gelangt werden könnte. »Auf den Bahnhossbud)Handel wird nun die Bestimmung in 8 105 0, wonach für Gewerbe, deren vollständige oder teilweise Ausübung an Sonn- und Festtagen zur Befriedigung täglicher oder an diesem Tage besonders bcrvortrelendcr Bedürfnisse der Bevölkerung erforderlich ist, durch Ver fügung der höhere» Verwaltungsbehörde Ausnahmen zugelassen werden dürfe», überhaupt nicht wohl zu erstrecken sein. »Anlangend hingegen den Bahnhofszeitungshandel, so leiden die Bestimmungen des 8 105o auf denselben zwar Anwendung, es geht indessen aus 8 105 b hervor, daß AuSnahmeertcilungen der vorgedachlen Art sich innerhalb des durch die Landesgesetzgebung gezogenen Rahmens zu Hallen haben. Wenn nun die Sächsische Landes-Gesetzgebung für die in 8 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 10. September 1870 den Orts behörden zugesprochene Ermächtigung, nach den lokalen Bedürfnissen und Verhältnissen den Detailhandel mit gewissen Verkaussgegen- ständen — zu welchen die Zeitungen unbedenklich gerechnet werden können — an Sonn- und Festlage» in gewissem Umfange zu gestatten, die Beschränkung enthält, daß diese Erlaubnis nicht für den Kar freitag, den Totensonntag und die Bußtage und auch nur für die Zeit zwischen dem Vor- und NachmitlagSgoltesdienst und nach be endigtem Nachmitlagsgoltesdtenst oder, wo ein solcher nicht stattfindet, von Beendigung deS VvrmitlagSgvtlesdienstes an erteilt werden dürfe, so wird davon auSzugehen sein, daß — da die in 8 4 Absatz 4 desselben Gesetzes der Regierung vorbchallene DiSpensationsbesugnis nur aus die Bestimmungen eben dieses 8 4 Bezug hat — ebenerwähnler tz 3 Absatz 3 die der höheren Verwaltungsbehörde für etwaige Ausnahmegewährungen nach 8 1050 der Reichsgewerbeordnung gesetzte Grenze bezeichnet. Daraus, Reichsgerichtsentscheidungen. — Das Retentionsrecht des Vermieters an den Sachen des Mieters kann, nach einem Urteil des Reichsgerichts, 111. Strafsenats, vom 16. November 1893, im König-' reich Sachsen nur wegen fälliger Ansprüche des Vermieters aus dem Mietsvertrage ausgeübt werden. Die Wegschaffung von Jllaten seitens des Mieters aus der Mietswohnung gegen den Widerspruch des Ver mieters ist demnach nicht strafbar, wenn er mit den Mietsvcrtrags- leistungen nicht im Rückstände sich befindet. — Als kaufmännische Buchführung im Sinne der Artikel 18 folg, des Handelsgesetzbuchs ist nach einem Urteil des Reichsgerichts, III. Strafsenats, vom 11. Januar 1894, nicht jede vollständige Auf zeichnung der bei Eröffnung eines Gewerbes vorhanden gewesenen Ver mögensbestandteile und der durch die im Betriebe des Gewerbes sowie sonst vorgenommenen Rechtsgeschäfte und andere Thatumstände herbei- gesührten Veränderungen in diesen Vermögensbfftandteilen zu erachten. Eine kaufmännische Buchführung liegt vor, wenn der Gewerbetreibende bei der Führung seiner Bücher nach den Grundsätze» eines der verschiedenen geltungsberechtigtcn Systeme kaufmännischerBuch führung verfährt, wenn er also die nach den Grundsätzen eines bestimmten derartigen Systems erforderlichen Bücher führt und in diesen Büchern nach de» Regeln jenes Systems die gebotenen Aufzeichnungen über die einzelnen für den Stand seines Vermögens erheblichen Thatsachen und die eingetretenen geschäftlichen Vorgänge in der vorgeschriebeuen Modalität bewirkt, die zur Klar stellung seiner geschäftlichen Operationen dienenden Beläge sammelt und alles das vorkehrt, was sonst etwa nach dem gewählten System der Buchsührung im Interesse der Klarstellung seiner geschäftlichen Lage als notwendig hingestellt wird. Eine kaufmännische Buchführung wird nach Befinden allerdings auch dann angenommen werden dürfen, wenn eine Buchsührung angewendet worden ist, durch welche durch ihre Form und die bei ihrer Handhabung sestgehaltenen besonderen Regeln und Grundsätze das durch eines der geltenden besonderen Systeme der kauf männischen Buchführung verbürgte Ergebnis ebenfalls erreicht wird. — Bei der Abschätzung eines enteigneten Mietsgrundstücks, in dem der Eigentümer bis zur Enteignung ein Geschäft betrieben hat, für das er, um es in gleich vorteilhafter 'Weise wie bisher, trotz der ört lichen Verlegung der Geschäftslokalität, betreiben zu können, ein im Miels preise teureres Geschäftslokal mieten muß, als der objektive Mietswert der
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