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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.02.1894
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1894-02-12
- Erscheinungsdatum
- 12.02.1894
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- Deutsch
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902 Nichtamtlicher Teil. 3K, 12. Februar 1894. dies wohl nur dadurch erklärt werden, daß die Betreffenden ihre Firma dem Börsenverein nicht richtig angegeben oder sie bei dem zuständigen Amtsgericht überhaupt nicht angemeldet haben. Daß letzteres überhaupt ohne Ahndung seitens der Gerichte möglich ist, dürste lediglich auf einen Mangel in der Verwal tungs-Organisation bezw. in den Verwaltungs-Vorschriften der betreffende» Einzelstaateu beruhen. Nach Z 14 der Reichs-Ge- werbe-Lrdnung muß bekanntlich jeder, der den Buchhandel be treiben will, dies der zuständigen Verwaltungsbehörde aüzeigen. Würden nun die Gemeinde-, Steuer- oder Polizeibehörden, bei denen die Anmeldung zu erfolgen hat, verpflichtet sein, von jeder derartigen Anmeldung dem Amtsgerichte des Bezirks Kenntnis zu geben, so würde letzteres erst in die Lage kommen, der ihm nach Artikel 26 des Handelgesetzbuches obliegenden Pflicht in jedem Uebertretungsfalle genügen zu können. Dies wäre gewiß im Interesse des gesamten Handelsstandes, wie des Buchhandels besonders dringend zu wünschen, da manche empfindliche Kon kurrenz seitens einzelner Vereine, Gesellschaften rc. dadurch von vornherein verhindert, auch manche die Oeffentlickkcit scheuende Publikation, wenn der Name des betreffenden Verlegers darauf prangen müßte, unterbleiben würde. Wie die Sache jetzt liegt, dürften die Herren Sortimenter am besten in ihrem Interesse handeln, wenn sie sämtliche buch händlerischen Firmen ihres Bezirkes bezüglich der oben gedachten Gesetzesbestimmungen einmal einer gründlichen Prüfung unter zögen und nach Einsichtnahme in das Handelsregister die nicht eingetragenen oder den Gebrauch gesetzlich nicht zulässiger Firmen dem Amtsgerichte mitteilten. Ein anderer im Buchhandel vielfach vorkommender unrichtiger Gebrauch ist die der Firma Vorgesetzte Bezeichnung »Kaiserlich«, »Königlich« etc. Diese Prädikate kommen bekanntlich nur den Staatsbehörden, -Instituten und -Beamte'« bezw. den dem Fürst?« persönlich gehörenden Anstalten zu. So spricht man von einer Königlichen Lotterie, einer Königlichen Militär-Bäckerei, einer Königlichen Seehandlung rc. Dagegen ist ein Buchhändler, der als Lieferant eines Fürsten mit dem Titel »Hofbuchhändler« beehrt wird, wohl niemals berechtigt, sein Geschäft öffentlich als eine »Königliche Hosbuchhandlung« oder, wie man auch findet, »Königlich Sächsische Hosbuchhandlung«, »Königlich Bayrische Hosbuchhandlung« rc. zu bezeichnen*). Dadurch erklärt sich wohl auch, daß man derartige Bezeichnungen selten an den öffentlichen Firmenschildern sieht, sondern nur auf den Verlang zetteln, Briefen und Fakturen, wo es den Behörden, die solchen unstatthaften Bezeichnungen zu steuern berufen find, nicht zur Kenntnis kommt.**) Die Besprechung der Firma lenkt die Anfmerksäinkeit zu gleich auf eine andere Gesetzwidrigkeit, die hinsichtlich der An gabe des Verla gsortes mehrfach begangen wird. Laut tz 6 des Reichsgesetzes über die Presse muß bekanntlich auf jedem zikt Verbreitung bestimmten Buche der Name und Wohnort des Verlegers bezw. Firma und Ort, für welchen die handelsgericht liche Eintragung erfolgt ist, genannt sein; Zuwiderhandlungen werden nach H 18 I. o. mit Geldstrafe bis zu 1000 .-H oder mit Haft oder Gefängnis bis zu 6 Monaten bestraft. Nun findet man nicht selten auf Büchern als Wohnort des Verlegers mehrere Orte, z. B. Berlin und Leipzig, Berlin, Leipzig und Wien rc. genannt, trotzdem die Firma nur in einem der Orte be- *) Eine Entscheidung hierüber ist uns nicht bekannt. Wir können uns daher in diesem Punkte nicht ohne weiteres zu der Ansicht des Herrn Verfassers bekennen. (Red ) **) Vergl. auch die Mitteilung im Börsenblatt 1890 Nr. 150 v. 2. Juli, wonach es in Preußen den Hofbuchhändlern nicht gestattet ist, auf ihre privaten (nicht amtlichen) Verlagsartikel das königliche Wappen auszudrucken. Dieses darf vielmehr nur auf amtlichen Veröffent lichungen angebracht werden. Es ist den Hoflieferanten ferner gestattet, das Wappen des hohen Verleihers aus Geschästsschildern, Etiketten, An zeigen, Rechnungen rc. anzubringen, dagegen nicht auf Siegeln, Stempeln Verschlußmarken u. dergl. (Red.) rechtigt ist. Abgesehen von der Gesetzwidrigkeit dieser An gaben dürsten die betreffenden Verleger sich selbst dadurch mancherlei Nachteile bereiten. Denn wenn z. B. jemand ein derartiges Buch gesehen und, Um es sich anzuschaffen, seine Be stellung an die betreffende Firma nach demjenigen Orte richtet, der nicht der Wohnort des Verlegers oder nicht der Verlagsort ist, so wird er seinen Brief in der Regel als unbestellbar zurückerhalten und aus Verdruß darüber von der Beschaffung Abstand nehmen. WeM ein in Leipzig Nicht domizilierter Ver leger seine Bücher auch durch eine andere in Leipzig bestehende Buchhandlung ausliefern läßt, so berechtigt ihn dies doch noch keineswegs, Leipzig auf dem Buche als Verlagsort oder Wohnort anzugeben. Eine süddeutsche Verlagshandlung, die es ebenfalls liebt Leipzig und Wien neben dem wirklichen Verlagsorte auf ihren Verlagswerken zu nennen, ließ kürzlich von Leipzig aus mit Bahn und Post Pakete versenden und ihre Firma mit dem Zusatze »in Leipzig« als Absender angeben. Mehrere Sen dungen kamen jedoch Wege« AnNahme-Berweigerung zurück und wären, da die Firma in Leipzig nicht besteht, beinahe zu gunsten des Fiskus meistbietend verkauft worden, wenn nicht der Kom missionär der betreffenden Firma noch rechtzeitig von der Sach lage Kenntnis erhalte« und den Verkauf verhindert hätte. Daher wird' jeder, der sein Interesse wahrnehmen will, gut thun, der artige Unregelmäßigkeiten zu vermeiden. llus. Heinstus' BUcher-Lexikon. 1793-1893. Ueber ein wichtiges Jubiläum der deutschen Bibliographie, das hundertjährige Erscheine» des wohlbekannten alten -Heinsius-, giebt der gegenwärtige Herausgebet Herr Kart Volhoevener i/H. F. A. Bräckhaus in Leipzig i« einem Vorwort znnt laufenden neunzehnten Bände Nachricht und verbindet damit Mitteilungen vor, statistischem und allgemeinem Interesse, die wir hier folgen lassen: -Seit dem ersten Erscheinen von Wilhelm Heinsius' Bücher- Lexikon ist ein Jahrhundert verflossen- im Jahre 1793 gingen die ersten 4 Bände aus dem Verlage von Joh. Samuel Heinsius in Leipzig hervor. 1798 folgte der erste Supplenientband, und 1812 — 13 wurde eine neue vermehrte Auflage herausgegeben, welche im Verlage von Joh. Friedr. Gleditsch in Leipzig erschien und die von 1700—1810 gedruckten Bücher verzeichnet (4 Bände). In demselben Verlage erschienen noch 3 weitere Bände, mit 1827 abschließend. Im Jahre 1831 übernahm die Firma F. A. Brockhaus de« Verlag des Werkes und hat dasselbe seitdem in ununterbrochener Folge weilergeführt. »'Daß zu diesem Erfolge dis ünäusgesetzte Mitwirkung des Gesamt buchhandels in hohem Maße beigetragen hat, ist schon in früher» Bänden wiederholt anerkannt worden und sei hiermit bei diesem, für das Werk so bedeUtüngsvollen Anlasse aufs nette dankend hervorgehohen. Nur dadurch, daß der Redaktion fortwährend direkte Mitteilungen zu fließen, ist es möglich, di? erreichbare Vollständigkeit und Korrektheit zu erzielen. -Die vorliegenden 1H Bände <30 umfangreiche Abteilungen) bilden in ihrer Gesamtheit sin Denkmal deutschen Kulturlebens von fast zwei Jahrhunderten; alle weltbewegenden Fragen finden in der Bibliographie ihren Widerhall. Charakteristisch für den hinter uns liegenden Zeitraum ist schon die bedeutende stetige Zunahme der litteratischen Produktion, über welche die nachstehende Tabelle genaueren Aufschluß giebt. Bondzahl. Inhalt nach Jahrgängen. Wesamt- Ilmfanjj, Anzahl der Spalten. ES entfallen demnach auf das Jahr Spälten: 1-4 1700-1810 3900 35-/2 5 1811-1815 706 141 6 1816-1821 1048 174-/, 7 1822—1827 1062 177 8 1828—1834 1954 279 9 1835-1841 2198 314 10 1842-1846 2012 402'/, 11 1847-1851 2228 445'/, 12 1852-1856 2316 463 13 1857 1861 2438 487-/, 14 1862-1867 2940 490 15 1868 -1874 3970 567 16 1875—1879 3376 675 17 1880-1884 3918 783'/, 18 1685-1888 3872 968
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