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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.01.1886
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 25.01.1886
- Sprache
- Deutsch
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Nichtamtlicher Teil. Das Kolportage-Gesetz. Der Preußische Minister des Innern, Herr von Putt- kamer, hat unterm 4. Dezember 1885 an die königlichen Re gierungspräsidenten folgendes Cirkular, betreffend die Druck schriftenkolportage, gerichtet, dessen Inhalt bereits im Börsenblatt Nr. 1 d. I. kurz mitgeteilt worden ist: »Die Ermittelungen, welche auf Grund meines Cirkular- erlasses vom 19. März d. I. über die Ausführung und die Wirksamkeit der die Druckschriftenkolportage betreffenden Be stimmungen der Gewerbeordnungsnovelle vom 1. Juli 1883 angestellt worden sind, haben ein fast allseitiges Einverständ nis darüber ergeben, daß die praktische Handhabung der neuen Vorschriften zu Schwierigkeiten und Unzuträglichkeiten nicht geführt hat. Auch lassen die erstatteten Berichte erkennen, daß dem Vertriebe derjenigen Arten von Druckschriften, anderen Schriften und Bildwerken, welchen durch diese Vorschriften entgegengetreten werden sollte, wesentlicher Abbruch geschehen ist, ohne daß das berechtigte Kolportagegeschäft darunter zu leiden gehabt hätte. So befriedigend diese Ergebnisse an sich sind, so habe ich mich doch bei Durchsicht der mir vorgelegten Nachweisungen über die zur Kolportage zugelassenen Druckschriften u. s. w. des Eindruckes nicht erwehren können, daß der Erfolg ein noch größerer hätte sein können, und daß der Zweck der er lassenen Bestimmungen noch wirksamer erreicht worden wäre, wenn nicht an einzelnen Stellen bei der Genehmigung der in tz 56 Abs. 3 a. a. O. vorgesehenen Verzeichnisse mit zu großer Nachsicht Verfahren worden wäre. Namentlich ist mir ausgefallen, daß in mehreren Regierungsbezirken auch solche Preßerzeugnisse in verhältnismäßig großem Umfange zur Kol portage zugelassen worden sind, welche ihren Inhalt dem Verbrechertum entlehnen. Wie ich mich aus anderer Ver anlassung zu überzeugen Gelegenheit gehabt habe, ist nur bei wenigen dieser Schriften eine ungefärbte Wiedergabe der be treffenden Gerichtsverhandlungen, beziehungsweise eine sach liche Besprechung und Kritik der den letzteren zu Grunde liegen den Thatumstände zn finden. In der Mehrzahl sind dieselben ausschließlich aus das Sensationsbedürfnis des Publikums be rechnet und schildern nicht nur die Verbrechen selbst mit allen ihren Einzelheiten in einer übertriebenen, grobsinnlichen Weise, sondern stellen auch vielfach das Leben der Verbrecher unter einer so unwahren, die Verbrecher gewissermaßen verherr lichenden Beleuchtung dar, daß die bezüglichen Schriften, vom sittlichen Standpunkte aus betrachtet, in hohem Maße bedenk lich und anstößig erscheinen müssen. Ich kann daher nur empfehlen, dieser Art der Kolportagelitteratur, deren nach teiliger Einfluß auf die Anschauungen der Bevölkerung ver schiedentlich nachgewiesen worden ist, besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden und gegen dieselbe, soweit die gesetzlichen Voraus setzungen hierzu vorliegen, an der Hand des H 56 f. einzu schreiten. Ein weiterer Mangel beruht darin, daß die Bezirks- waltungsbehörden in ihrem Urteil darüber, ob sich eine Druckschrift zum Verkaufe im Umherziehen eignet oder nicht, vielfach aus einandergehen. Da der Inhaber eines Wandergewerbescheines befugt ist, die zur Kolportage genehmigten Druckschriften im ganzen Gebiete des Deutschen Reiches feilzubieten, so ergiebt sich hieraus unter Umständen die mißliche Folge, daß in einem Ver waltungsbezirke von auswärtigen Kolporteuren Druckschriften verkauft werden, trotzdem dieselben von der Behörde des be treffenden Bezirkes selbst hiervon ausgeschlossen worden sind. Nach Lage der gesetzlichen Vorschriften läßt sich eine voll ständige Abhilfe hiergegen nicht bewirken. Wohl aber erscheint es möglich, die aus diesem Verhältnisse sich ergebenden Umstände wenigstens teilweise dadurch zu beseitigen, daß die von einer Bezirksverwaltungsbehörde beanstandeten Druckschriften u. s. w. von den übrigen Bezirksbehörden einer besonders genauen Prüfung unterzogen und nur in dem Falle zum Kolportage vertrieb zugelassen werden, wenn nach dem Pflichtmäßigen Er messen der prüfenden Behörde die in dieser Beziehung zu stellen den gesetzlichen Anforderungen unzweifelhaft als erfüllt' an zusehen sind. Um diese Prüfung zu ermöglichen, ist eine Nach weisung sämtlicher im Gebiete des preußischen Staates im Jahre 1884 vom Kolportagebetriebe ausgeschlossenen Druckschriften rc., soweit der Ausschluß nicht wegen der Zusicherung von Prämien oder Gewinnen erfolgt ist, beigefügt. Es liegt in meiner Absicht, fortan alljährlich bis zum 15. November eine gleiche Nachweisung der in dem betreffenden Kalenderjahre vom Feilbieten im Umher ziehen ausgeschlossenen und nicht auf erhobenen Rekurs wieder zugelassenen Druckschriften u. s. w. den Bezirksverwaltungs behörden zugehen zu lassen, zu welchem Behufe mir die letzteren eine entsprechende Specialnachweisung für ihren Bezirk bis zum 1. Oktober jeden Jahres und zwar das erste Mal für das Jahr 1886 zum 1. Oktober 1886 einreichen wollen. Zu erwähnen bleibt außerdem die Frage, wie sich die Be hörden in Bezug aus die Zulassung der in Lieferungen erscheinen den Werke zu verhalten haben. Es bedarf keiner näheren Darlegung, daß ein Urteil darüber, ob eine Druckschrift unter die Vorschriften im § 56 Ziffer 10 u. folg, fällt, an sich nicht auf Grund einer oder mehrerer Teillieferungen gewonnen werden kann, sondern daß dies erst nach vollständigem Abschluß des Werkes möglich ist. Demungeachtet wird es keinem Bedenken unterliegen, auch solche Werke, von denen erst einzelne Lieferungen veröffentlicht worden sind, zur Kolportage zuzulassen, wenn nach dem Charakter des Werkes, den bei der Herausgabe beteiligten Personen oder auf Grund anderweiter Umstände angenommen werden kann, daß auch die späteren Lieferungen den erwähnten Voraussetzungen in tz 56 Ziffer 10 a. a. O. nicht zuwider laufen werden. Ist da gegen eine Gewähr hierfür nicht vorhanden, so ist die etwaige Zulassung auf die erschienenen bezw. vorgelegten Lieferungen zu beschränken. Nach ähnlichen Grundsätzen ist auch bei der Zulassung perio discher Preßerzeugnisse zu verfahren. Indem ich Ew. rc. rc. ergebenst ersuche, gefälligst dahin zu wirken, daß bei der ferneren Prüfung und Genehmigung der Druckschriftenverzeichniffevorstehende Andeutungen zur Richtschnur genommen werden, bemerke ich schließlich noch, daß es sich empfiehlt, die Verzeichnisse in zwei Exemplaren einzufordern, damit eines derselben bei den Akten der genehmigenden Behörde zurückbehalten und derselben hierdurch eine jederzeitige Kontrolle über den Umfang und die Art der Druckschriftenkolportage in ihrem Bezirke ermöglicht werden kann. Ew. rc. rc. stelle ich ergebenst anheim, falls dies noch nicht geschehen sein sollte, den Erlaß einer dahingehenden Anordnung in Anregung zu bringen.« Der unbefangene Leser erhält von der Lektüre dieses Ministerialschreibens den Eindruck, als wenn die Folgen aus
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