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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.02.1895
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- Erscheinungsdatum
- 16.02.1895
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- Deutsch
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874 Nichtamtlicher Teil. ./s§ 40, 16. Februar 1895. diejenigen Mihständc, mit denen sich unsere Vorlage beschäftigt, seien das Ergebnis der allerjüngstcn Knlturentwicklung. Ich möchte dem ans das allerentschiedenste widersprechen. Die Gegensätze, um die es sich hier handelt, Gegensätze zwischen ständigem Handelsbetrieb und Handelsbetrieb im Umhcrziehen, sind uralt. Ja, ich möchte behaupten, daß der Hausierhandel, besonders in unserem deutschen Vatcrlandc, viel älter ist als der Handelsbetrieb von ständigen Gewerbesitzen aus. Bei den verschiedenen Angriffen, die ans die Hausierer gemacht werden, sollte man billig dies in Rechnung stellen. Meine Herren, alles das, was heute über den Hausier handel gesagt wird und gesagt werden kann, ist auch nicht neu, und ich glaube, ich werde niemand meiner verehrten Herren Kollegen zu nahe treten, wenn ich behaupte, daß alles das schon vor 120 Jahren von Justus Möser in den »Pntrio- schcn Phantasieen« gesagt worden ist, die er von 1768 bis 1769 in Osnabrück veröffentlichte. Er hat damals drei Ab handlungen geschrieben: 36, 37 und 38, die die Titel führen: Klage wider die Packentrüger«; »Schutzrede der Packeuträgcr«, und Nrteil über die Packenträger«. Diese Abhandlungen sind mit großem Feuer geschrieben, und ich empfehle die Lektüre allen denen, die sich eingehender mit der Sache beschäftigen wollen. Es ist aber ungemein bezeichnend, daß schon Justus Möser zu einem Ergebnis gelangte, ähnlich dem meines ver ehrten Herrn Vorredners, nämlich zu dem, daß diese ganze Frage nicht generell behandelt werden kann, sondern unter schiedlich behandelt werden muß, je nach den Orten und den Personen, um die es sich handelt, und nach den Waren, die vertrieben werden sollen. Es ist doch gewiß bezeichnend genug, daß man noch heute zu keinem anderen Ergebnis gelangen kann, als Möser vor 120 Jahren. Nun erkenne ich an, daß die Vorlage der Negierung den Versuch macht, in diesen drei Richtungen Abhilfe zu schaffen, daß sie den Versuch macht, die zu weitgehende Generalisierung, wie sie in unserer Gewerbeordnung vorliegt, zu modifizieren und je nach den Bezirken, nach den Personen und nach den Waren, um die es sich handelt, Abänderungen vorzuschlagcn. Ich bin auch mit meinem Freunde und Kollegen Herrn Or. Krüger der Meinung, daß es wohl zweckmäßig sein wird, sich im wesentlichen an diese Regierungsvorlage zu halten, über sie nicht hinauszugchcn, und ich brauche mich deswegen auf eine eingehende Kritik des Antrags Gröber und Genossen nicht cinzulasseu, um so weniger, als ja mein unmittelbarer Herr Vorredner in eingehendster Weise gerade diesen Antrag seiner Fraktionsgenossen kritisiert hat. Meine Herren, für den Fall, daß mau doch auf den Antrag Gröber und Genossen eingehcn sollte — und behandelt wird er ja in dieser ersten Lesung, und er wird gewiß auch in der Kommission besprochen werden —, für diesen Fall ver misse ich in einer Beziehung einen Vorschlag, nämlich wie mau bei der Ausstellung der Wandergemcrbeschcinc den angcdcuteteu verschiedenen Bedürfnissen Rechnung tragen will. Sollte man dazu gelangen, die Wandergewerbcscheine nicht mehr all gemein für das Deutsche Reich gelten zu lassen, sondern sie von der Genehmigung der Verwaltungsbehörden der einzelnen Bezirke abhängig zu machen, so wird es notwendig sein, allen denjenigen Hausierern, die ein legitimes und anerkanntes Hausiergewerbe betreiben, ein Gewerbe, das ihre Vorfahren vielleicht seit Jahrhunderten betrieben haben — ich sage: man wird diesen Hausierern einen Wandergemerbeschein für das ganze Deutsche Reich auszustellen und diesen vielleicht den Charakterbeizulegcn habe» wie denLcgitimationskartcn, die für die Reisenden der ständigen Gewerbebetriebe ausgestellt werden. Meine Herren, der Herr Vorredner hat gemeint: die Mißstände, die sich auf diesem Gebiete zeigen, treten mehr im Süden und im Westen unseres Vaterlands in die Erscheinung und weniger im Norden. Ich glaube, auch hier kann mau in der Generalisierung nicht so weit gehen. Es liegt mir hier die Zusammenstellung vor, die einer meiner Schüler, Herr vr. Rößger in Leipzig, über Voten der Handels- und Ge werbekammern in Deutschland gemacht hat. Er findet, daß 24 deutsche Handels- und Gewerbckammern sich gegen eine Einschränkung des Gewerbebetriebs im Umherziehen, 31 für eine solche Beschränkung erklärt haben, während es bei 67 Handelskammern zu einem übereinstimmenden Votum ent weder nicht gekommen ist, weil innerhalb dieser Handels kammerbezirke die Gegensätze unversöhnlich erschienen, oder zu einem Votum überhaupt keine Veranlassung vorlag. Nun ist es aber doch bezeichnend, daß sowohl die 24 Handels kammern, welche gegen die Einschränkung, ais die 31, die für eine solche sich aussprecheu, über das ganze Deutsche Reich verteilt sind. Ich will Sie nicht damit ermüden. Ihnen die Namen dieser Handelskammern vor zutragen; ich will nur erwähnen, daß gegen eine solche Ein schränkung sich unter anderen die Handelskammern zu Karls ruhe, Mannheim, Ludwigshafen, Darmstadt, Gießen — also im Westen — ausgesprochen haben, aber ebenso die Handels kammer von Breslau im Osten und die von Halberstadt, Halle, Leipzig u. s. w. in der Mitte. — Also auch in dieser Beziehung kann man von einer Uebereinstimmung nicht reden, und es wird eben die Aufgabe der Kommissionsberatuug dieser Vorlage sein, den individuellen Bedürfnissen der einzelnen Bezirke, den inviduellen Bedürfnissen der betreffenden Personen und den Eigenheiten der gehandelten Waren Rechnung tragen. Meine Herren, ich wende mich nunmehr zu einer be denklichen Bestimmung, die im Art. 7 unserer Vorlage geplant ist. Es handelt sich um die Bestimmung: Das Aufkäufen darf ferner nur bei Kaufleuten oder solchen Personen, welche die Waren produzieren, oder in offenen Verkaufsstellen erfolgen. Jmgleicheu darf das Aufsucheu von Bestellungen auf Waren, soweit nicht der Bundesrat für bestimmte Waren Ausnahmen zuläßt, nur bei Gemerbtreib enden geschehen, in deren Gewerbebetriebe Waren der an- gebotencn Art Verwendung finden. Meine Herren, es ist weder in diesem Entwürfe selbst noch in der Begründung hierzu gesagt, daß hiermit der Kolportagebuchhandel oder der Reisebuchhandel ge troffen werden soll. Nach der Auskunft, die mir jedoch von maßgebender Stelle hierüber geworden ist, wird in der That geplant, diese Bestimmung auf den Buchhandel an- zuwcuden. Es ist eigentümlich, daß bei den verschiedenen Angriffen, die man auf den Buchhandel unternommen oder geplant hat, nämlich in den verschiedenen Anträgen Gröber und Genossen, die sich seit einer Reihe von Jahren wieder holen, und nun auch hier in dieser Vorlage immer der Buch handel gemeint und doch nie genannt wird. Wenn man ihn meinte, so wäre cs entschieden wünschenswert und auch billig gewesen, sich wenigstens in der Begründung darüber zu verbreiten, weshalb man auch den Buchhandel mittreffen will. Zunächst könnte man ja zweifelhaft sein, ob er betroffen werden kann, nämlich ob es nach dem Wortlaut in der That zulässig ist, die Erzeugnisse der polygraphischen Gewerbe ohne weiteres als Waren zu bezeichnen. Aber dieser Zweifel ist gehoben. Wir wissen, cs können auch die Bücher und anderen Erzeug nisse der polygraphischen Gewerbe als Waren behandelt werden, und so müssen wir hierzu Stellung nehmen. Meine Herren, wie war bisher die Sachlage? Nachdem der Buchhandel früher in vollständig freier Weise entweder von einem ständigen Gewerbebetriebe aus oder im Hausier gewerbe seine Erzeugnisse verbreiten durfte, sind vor einer Reihe von Jahren — ich glaubte, es war im Jahre 1883 - wesentlich einschränkende Bestimmungen getroffen worden,
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