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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.02.1895
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- Erscheinungsdatum
- 16.02.1895
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- Deutsch
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40, 16, Februar 1895. Nichtamtlicher Teil. 871 kleine Menschlichkeiten, die in den Kreisen der unteren Bureau- kratic eher passieren könnten. Die Absicht ist ja auch hier sehr gut, ich bin überhaupt weit entfernt, in irgend welcher Beziehung meinen verehrten Freunde» irgend welche unzurcchtfertigendc Absicht untcrzuschieben; ich erkenne also ausdrücklich an, die Absicht ist auch hier sehr gut; aber wie wird sich heim die Wirklichkeit gestalten? Die preußischen Regierungsbezirke umfassen zum Teil hundert und mehr Dörfer und kleine Städte. Der Regierungspräsident kann unmöglich von jedem seiner vielleicht hundert Dörfer wissen: hinsichtlich dieser oder jener Ware ist das Bedürfnis zum Hausierbctrieb vorhanden. Er wird also in der Praxis gezwungen sein, Berichte von zahlreichen Ortsvorsteheru ein zufordern, und er wird in der Regel, abgesehen von einigen wenigen Ausnahmen, wo er durch persönliche Bekanntschaft auch persönlich informiert ist, die Berichte der Ortsvorsteher seinen Anordnungen zu Grunde legen müssen. Glauben denn nun die Herren, das; es da absolut ausgeschlossen ist, daß Menschlichkeiten unterlaufen können? Es wäre durchaus un gerechtfertigt von mir, zu sagen, daß das, was ich jetzt er wähnen werde, thatsächlich oft Vorkommen wird; ich muß aber hervorhebeu, daß cs Vorkommen kann. Irgend ein Ortsvorsteher hat einen guten Freund oder Vetter in seinem kleinen Dorf, der bereits mit irgend welchen Waren ein seß haftes Geschäft hat. Da liegt es doch nahe, er kann diesem guten Freund oder Vetter eine unbequeme Konkurrenz fern halten, wenn er sagt: für die und die Artikel ist ein Be dürfnis zum Hausierhandel nicht vorhanden, es darf also für diese Artikel meinem guten Freunde in meinem Ort kein Hausierer Konkurrenz machen! Ich wende mich nunmehr zu der zweiten Beschränkung, welche der Antrag Gröber vorschlägt. Er will auch die Zahl der Personen, welche zum Hausiergcwerbcbetrieb zugelasscn werden sollen, einschränken. In dieser Beziehung kommt der § 57a und dann wieder der § 60 in Betracht. Nach § 57a soll der Wandergewerbeschcin in der Regel Personen versagt werden, welche das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und ferner den Frauen. Ich hebe hervor, daß es heißt: »in der Regel!«. Auch diese Bestimmung ist wieder ein Punkt, welcher dem Ermessen — um nicht zu sagen: der Willkür — unserer Bureaukratie einen weiten Spielraum eröffnet. Welche Gefahren mit einem so weiten diskretioncllen Ermessen ver bunden sein können, habe ich bereits hcrvorgchoben. Ich bin nun der Meinung, daß namentlich die Bcstimmnug, wonach Frauen in der Regel ausgeschlossen werden sollen, unter Um ständen eine überaus harte ist. Es ist das bereits von anderen Rednern, auch während der Debatte vor ein paar Tagen, jedenfalls aber bei früheren Beratungen der Gemerbeorduungs- fragcn hervorgchoben worden. Ich gehe also darüber hin weg und will nur kurz erwähnen, daß dieser Gesctzesvorschlag sich mit 11 unserer Gewerbeordnung in Widerspruch setzt. Dieser H 11 schreibt vor, daß in Beziehung auf die Befugnis zum selbständigen Gewerbebetrieb das Geschlecht keinen Unter schied begründen soll. Der § 60 besagt, es soll von der höheren Verwaltungs behörde, in Preußen also von dem Regierungspräsidenten, all jährlich im voraus festgestellt werden, wie vielen Personen der Wandcrgewerbeschein erteilt werden kann. Es wird auch hier wieder die Bcdürfuisfrage, wie ich schon ein paar Mal her vorgehoben habe, von dem Ermessen der Behörden abhängig gemacht. Nun fehlen aber alle Kriterien, wann die Bedürfnis frage zu bejahen, wann sie zu verneinen ist. Ich würde mich nicht wundern, wenn in einzelnen Orten der Ortsvorsteher sagte: hier ist für Zulassung von Hausierern kein Bedürfnis, denn wir haben bereits ein seßhaftes Geschäft. Denn da die ausgesprochene Absicht des Antrags Gröber dahin geht, das Kleingewerbe zu schützen, so kann ein Ortsvorsteher nicht ohne allen Grund sagen: aus diesem Zweck, aus der ratio lsgis folgere ich, daß, wenu bereits ein seßhafter Gewerbebetrieb stattfindet, der Hausierer ausgeschlossen sein soll. Was nun drittens die Beschränkung anbetrifft, welche der Antrag Gröber in territorialer Beziehung trifft, so liegt auf der Haud, daß cs für die Hausierer eiue überaus große Belästigung sein würde, wenn sie in jedem benachbarten Regierungsbezirk, welchen sie zum Zweck der Ausübung des Gewerbes betreten, immer ivieder sich erst an den Regierungs präsidenten wenden müssen, damit er den Wandergemerbeschein auch auf seinen Regierungsbezirk ausdehnt. Ich glaube, meine Herren, es läßt sich nicht in Abrede stellen, daß diese Beschränkung, welche die eben von mir er wähnten §§ 56a, 57a und 60 ansühren wollen, das Hausier- gewcrbe im höchsten Grade treffen, ja zum Teil vernichten würden. Es würde, wenn diese Bestimmungen Gesetzeskraft erlangen sollten — was ich, wie gesagt, nicht hoffe und auch nicht glaube —, eiue nicht geringe Anzahl von Personen, die jetzt in der Lage sind, sich ehrlich ernähren zu können, auf den Bettel verwiesen werden. Das ist eine meiner Meinung nach überaus große Härte! Ich komme nunmehr zu den Schutzbestimmungen, welche der Antrag Gröber enthält zu grinsten derjenigen Personen, welche infolge gewisser Verhältnisse ihrer Heimat auf den Hausierhandel angewiesen sind, und zu grinsten solcher Personen, welche bereits in den letzten Jahren vor dem In krafttreten des von Herrn Gröber und Genossen gewünschten neuen Gesetzes den Hausierhandel betrieben haben. Da gestatte ich mir zunächst einige Worte über den Artikel 4 des Antrags Gröber, lieber diesen Artikel brauche ich mich mir mit sehr wenigen Worten zu verbreiten. Er bestimmt, daß die lex Gröber am 1. Januar 1896 in Kraft treten soll, und fügt hinzu: Personen, welche in früheren Jahren einen Wander gewerbeschein erhalten haben, darf der Wandcr gewerbeschein aus den in § 57,-r Ziffer 1 und 3 dieses Gesetzes angeführten Gründen nicht versagt werden. Dieser Schutz betrifft also nur die verhältnismäßig wenigen Personen, welche bisher den Hausierhandel betrieben haben, obgleich sie dem weiblichen Geschlecht angehörcn, oder noch nicht 25 Jahre alt sind. Es ist das also hinsichtlich des per sonellen Umfangs, hinsichtlich der Befugnis zum Hausieren zwar ein Schutz, aber doch nur eiu sehr geringer. Wichtiger sind die Schutzmaßregeln, welche der Antrag Gröber in dem ^ 56b treffen will; und ich glaube, daß die Herren Antrag steller bei diesen von ihnen vorgeschlagenen Schutzbestim mungen namentlich Gegenden wie meinen Wahlkreis, das Eichsfcld, im Auge gehabt haben. Ich bitte mir zu gestatten, daß ich aus diesem § 56b des Antrags Gröber den ersten Absatz, der ja nur wenige Zeilen enthält, verlesen darf; dieser Absatz lautet: Den Angehörigen derjenigen Gemeinden, deren Be wohner zur Gewinnung ihres Lebensunterhalts auf einen Gewerbebetrieb im Umherziehcn angewiesen sind, muß der hergebrachte Gewerbebetrieb im bis herigen Umfang gestattet werden, auch wenn es sich hierbei um den Ankauf oder das Feilbieten von ein zelnen der in § 56 Absatz 2 und § 56 aa ausgeschlossenen Waren handelt. Die näheren Bestimmungen erläßt der Bundesrat. Meine Herren, ich frage zunächst: welche Kriterien sollen ent scheidend sein für die Frage, ob es sich um eiue Gemeinde handelt, deren Bewohner zur Gewinnung des Lebensunterhalts auf den Hausierhandel angewiesen sind? Es kann Vorkommen, daß die Mehrzahl eines Orts auf andere ehrliche Weise ihren Unterhalt finden könnte, daß aber verhältnismäßig wenige 118"
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