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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.02.1895
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- 1895-02-15
- Erscheinungsdatum
- 15.02.1895
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840 Nichtamtlicher Teil. 39, 15. Februar 1895. es sollen gewissermaßen Listen geführt werden, in denen diejenigen, die das Jahr vorher schon ein gleiches Gewerbe gehabt haben, die Priorität haben sollen. Es soll, wenn die Zahl, die voraus bekannt gegeben ist, erschöpft ist, der be treffenden Behörde die Befugnis zustchen, zu sagen: jetzt können wir einen derartigen Gewerbeschein nicht mehr er teilen. Diese in ihrer zusammengefaßten Bedeutung aller dings sehr erheblichen Beschränkungen gehen mir doch etwas zu weit, es läßt sich wohl am Anfang des Jahres kaum übersehen, wie das Bedürfnis für das laufende Jahr sich ge stalten wird, so daß man am Anfang des Jahres bereits die Zahl der Wandergewcrbescheine ^bestimmen kann, welche im folgenden Jahre ausgegcben werden sollen. Ich glaube — und das scheint mir die Hauptsache zu sein —, es ist über haupt sehr schwierig, durch eine Bestimmung, die für das Gebiet des ganzen Deutschen Reichs allenthalben einheitliche gesetzliche Geltung haben soll, diese Sache einheitlich zu regeln, und zwar deshalb, weil die unterliegenden Verhältnisse so ungemein verschieden sind. Es läßt sich gar nicht leugnen, daß für verschiedene Landesteile der Gewerbebetrieb im Um herziehen thatsächlich eine sehr wesentliche Bedeutung hat, ich meine: für alle diejenigen Landestcile, welche eine spärliche Bevölkerung haben, in denen der Hausierhandel thatsächlich noch, wenn ich so sagen soll, als ein Pionier der Kultur be zeichnet werden kann, der den einzelnen Leuten, die zerstreut auf ihren Höfen wohnen, die Waren zuführt, die sie sich sonst nur mit Mühe verschaffen können, die auf diese Weise durch den Hausierer in den Stand gesetzt werden, ihre Lebensbe dürfnisse zu decken. Anders liegt cs aber in den Landesteilen, wo, auch in ländlichen Gebieten, eine dichte Bevölkerung ist, wo fast in jedem einzelnen Dorfe sich Material- und Kolonial warenhandlungen befinden, wo seßhafte Handwerker sind, kurzum, ivo nach jeder Richtung hin den Einwohnern Gelegen heit gegeben ist, an Ort und Stelle ihren Lebensunterhalt sich beschaffen zu können. Darum meine ich, ist cs sehr schwierig, die Sache einheitlich zu regeln. Wenn man cs herbcisühren will, daß die verschiedenartigen Verhältnisse so berücksichtigt werden, wie sie es beanspruchen können, wenn man den Hausierhandel auf das richtige Maß zurückführen und das Publikum von den Belästigungen und Nachteilen befreien will, welche dem Hausierhandel in der Form, die er jetzt angenom men, und in dem Umfang, den er jetzt erreicht hat, in der That anhaften, so werden Sie allerdings nicht umhin können, den Verwaltungsbehörden etwas mehr Spielraum zu geben, als bislang in dcni Gesetz der Fall ist. Hierzu — das ist mir sehr wohl bekannt — herrscht im allgemeinen ja wenig Neigung. Es ist ja bereits in den Vorverhandlungen behaupt worden, mau könne dem Ver- waltuugsbenmten die Befugnis nicht erteilen, die Bedürfnis frage festzustellcn, ob der Wandcrgewerbeschein in seinem Kreise noch erforderlich sei oder nicht; das sei ganz unmöglich, der betreffende Beamte wäre meist hierüber nur sehr mangel haft unterrichtet, er käme auch mit den verschiedenen Schichten der Bevölkerung in seinem Kreise nur verhältnismäßig wenig zusammen; kurzum, er märe nicht in der Lage, das Bedürfnis in dieser Weise zu beurteilen. Nun, meine Herren, ich bin selbst Verwaltungsbeamter, cs wird Sie also wahrscheinlich nicht überraschen, wenn ich von meinem Standpunkte aus diese Einwendungen als be gründet nicht anerkennen kann. Ich glaube aber auch that sächlich, daß jeder Unparteiische — wenn Sie so wollen — bei einer vernünftigen Erwägung der obwaltenden Verhältnisse doch zu dem Schluß kommen wird: wenn die mit dem Hausier handel jetzt verbundenen Nachteile beseitigt werden sollen, daun wird man in irgend einer Form — und es wird Sache der Kommission sein, diese näher zu erwägen — allerdings den Verwaltungsbehörden mehr Spielraum gebe» müssen; man wird meinetwegen den Ceutralbehörden, in größeren Staaten den Provinzialausschttssen — das mag man machen, wie man will — die Befugnis erteilen müssen, über die Be- dürfnisfrage in einem gewissen Umfange zu entscheiden. Was die Det ailrcis enden anlangt, so wird in den Motiven mehrfach hcrvorgehobcn, daß diese Dctailreisenden in der ganzen Art und Weise ihres Gewerbebetriebes, in der Form, die dieser Gewerbebetrieb jetzt angenommen habe, eigentlich kaum noch von dem Hausicrgewerbetreibenden sich unterscheiden. Der Gesetzentwurf will diese Uuzuträglichkcit dadurch abstellen, daß der Z 44 der Gewerbeordnung in seinem Absatz 3 dahin abgeändert wird, daß das Ausstichen der Bestellungen von Waren fernerhin nur noch bei Kauf leuten stattfinden soll. In den Motiven heißt es dann, außer halb des Wohnortes sollen die Stadtreisenden den Bestim mungen des Wandergewerbes in dem Titel III unterstehen. Nach dem Regierungsentwurf steht cs also so: es kann jemand in seinem Wohnort Dctailrcisender sein, dann' unterliegt er den Bestimmungen über den stehenden Gewerbebetrieb; geht er auf das Nachbardorf hinaus, dann unterliegt er den Bestimmungen über den Wandergewerbetrieb und muß einen Wandergcwerbcschcin haben. Er würde also eine doppelte Stellung haben — so habe ich das wenigstens verstanden. Also derselbe Angestellte — meistens sind cs nicht die Prin zipale, sondern sehr junge Leute, die dazu namentlich in kleinen Städten verwendet werden, — wird, während er in der Stadt den Bestimmungen über das bestehende Gewerbe unterliegt, außerhalb der Stadt den Bestimmungen des Hausiergewerbes unterliegen. Es würde sich ferner die Dif ferenz Herausstellen, daß, während die Regierungsvorlage das Alter für die Wandergewerbeschcinsführung mit 25 Jahren feststcllt, derselbe Mann, wenn er. Detailreisendcr in der Stadt ist, diesen Bestimmungen nicht unterliegt, indem er hnusieren kann, auch wenn er unter 25 Jahren ist; außerhalb kann er nicht hingehen, da er noch nicht 25 Jahre ist. Insofern ist der Antrag Gröber konsequenter, wenn er einfach die sogenannten Detailreisenden dem Wander gewerbe unterstellt. Es ist allerdings in der Kommission noch zu erörtern, ob das möglich sein wird. Sollte man dahin kommen, den Gröberschcn Antrag nicht anzunchmcn, dann glaube ich, würde man doch zum mindesten darauf zu sehen haben, daß die Bestimmung der Regierungsvorlage bezüglich des Alters auch auf die Detailreisenden, wenn sie im Stadt bezirk sind, ausgedehnt wird. Bezüglich der Weinreiscndcn darf ich »och bemerken: es ist ja schon in den Motiven gesagt, daß dieser Gewerbebetrieb aus genommen werden könnte — nämlich »soweit nicht der Bundes rat für bestimmte Waren Ausnahmen zuläßt«, soll das Ausstichen von Bestellungen nur bei Gewerbetreibenden geschehen — und ferner, daß bei den Weinreisenden die Ausnahme wohl statt- finden könne. Es würde sich vielleicht, um jeden Zweifel zu beseitigen und um den von den Beteiligten mehrfach geäußerten Wünschen entgegenzukommen, als unbedenklich kennzeichnen, wenn man diese Bestinnmmg bezüglich der Weiureiscnden in einer bestimmten Form in das Gesetz selbst hineinbrächte. Soweit die Bestimmungen über den Gewerbebetrieb im Ilmherziehen sich auf den Kolportagcbuchhnndel beziehen, darf ich im Augenblick davon abschen, den Ausführungen des Herrn Vorredners weiter zu folgen, da der Herr Kollege Hasse über diesen Punkt sich noch speziell äußern wird. Ich gebe in Ueberemstimmung mit dem Herrn Vorredner anheim, den Antrag Gröber und die Regierungsvorlage einer Kommission zu überweisen, und will nur wünschen, daß die Arbeit der Kommission nicht wiederum eine vergebliche sein möge wie im vergangenen Jahre, damit wenigstens die be rechtigten Klagen, die laut geworden sind über die Ausdeh-
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