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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.02.1895
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- 1895-02-15
- Erscheinungsdatum
- 15.02.1895
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- Deutsch
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39, 15, Februar 1895, Nichtamtlicher Teil. 839 ja die Prüfung der Bcdürfnisfrage auf anderen Gebieten: ich erinnere hier nur an den Z 33 unserer Gewerbeordnung Abs, 2, § 33a, § 34 oder an den Gewerbebetrieb der Aus länder im Umherzichcn. Warum sollte nicht auch hier eine solche Prüfung nicht nur erwünscht, sondern sogar nötig sein, nachdem sie wenigstens im großen und ganzen auf anderem Gebiete sich bewährt hat? Wir haben darum auch in voller Absicht die höhere Instanz zur Prüfung herangezogen, eben um der Gefahr zu begegnen, daß durch Vetter- und Basen schaft der einzelne bedrängt oder benachteiligt werden könnte. Wir vermissen dann auch im Entwurf, daß er keine schärfere Fassung der Ziffer 10 enthält, nämlich in Bezug auf Kolportage der Druckschriften; es ist das ja das be rühmte Kolportagckapitel. Allein, selbst auf die Gefahr hin als -lichtscheu« und »reaktionär« stigmatisiert zu werden, oder als »bildungsfcindlich«, indem besonders gute Schrift werke immer ins Feld geführt werden, stehe ich gar nicht an, im Interesse der Volksmoral, wie zugleich um der Uebervor- teilung zu steuern, eine Eindämmung unserer Schauerromane ä la »Scharfrichter von Berlin« und anderer, durch Ver schärfung der Kolportage zu befürworten, (Zuruf.) — Ja, gewiß! eine Verschärfung, wie wir sic vorgeschlagen haben in der Verschärfung der Kolportage von Druckschriften. (Zuruf.) — Nein, nicht die Kolportage verschärfen, in der Beziehung bin ich sehr dankbar für die Korrektur, sondern nur die Vor schriften über die Kolportage verschärfen. Der Negierungsentwurf hat dann eine Verschärfung der Versagung des Wandcrgewerbescheines »in der Regel« dahin gegeben, daß der Nachsuchendc das 25, Lebensjahr vollendet hat. Wir stimmen damit überein, obwohl ja auch die Alters grenze anders fixiert werden kann. Sie ist unsererseits deshalb seinerzeit angenommen morden, weil innerhalb dieser Grenzen die jungen Leute bei reiflicher Uebcrlegung sich vielleicht zu einem anderen, seßhaften, mehr Sicherheit bietenden Lebens beruf entschließen, wie anderseits durch die Einfügung »in der Regel« auch das gewährleistet ist, daß, wenn ein junger Mann vor diesem Alter, etwa infolge des Todes des Vaters oder eines anderen Familiengliedes gezwungen würde, das Hausicrgewerbe zu betreiben, dem nichts entgcgensteht. Eine weitere Verschärfung enthält der Entwurf nicht, wir dagegen wollen auch cinbezogcn wissen, daß in der Regel auch die Frauen ausgeschlossen werden vom Gewerbebetrieb im Umher ziehen. Wir gehen nämlich von der Anschauung aus, daß ein geordnetes Familienleben, insbesondere die gedeihliche Erziehung der Kinder, beim Gewerbebetrieb im Umherziehcn nur sehr- schwer denkbar ist. Wir gehen von dem Gedanken aus, daß der Wirkungskreis der Frauen ein anderer ist, und daß diesem mehr Rechnung getragen werden soll, wie wir auch die Gefahren nicht unterschätzen, denen die Frau ausgesctzt ist. Selbst aus Hausiercrkrcisen heraus wird geklagt über die Zu nahme des Hausierhandels, der Lohnhausiererei durch Mädchen, indem einzelne 12 bis 15 solcher'Mädchen dingen, um die selben dann gegen ganz geringen Lohn umherzuschicken. Ich glaube, daß hier ein Punkt gegeben wäre, wo wir auch mit den Freunden des Gewerbebetriebes im Umherziehen auf einen gemeinschaftlichen Boden treten können. Dem weiteren Punkte, den hier die Vorlage bringt, nämlich daß das Feilbieten der in 8 59 Ziffer 1 und 2 be zeichnten Gegenstände für schulpflichtige Kinder durch die Ortspolizeibehörde verboten werden kann, stimmen wir zu und zwar in Rücksicht auf die körperliche und geistige Entwickelung des Kindes, wie insbesondere, weil wir es für die Erziehung durchaus nicht förderlich halten, daß diese Nächte hindurch auch Zeugen dessen sind, was auf der Straße und in den Kneipen vorgcht. Ebenso, wie ich das schon angeführt habe — es war ja das der Hauptpunkt der Vorlage, den ich vor allen Dingen berühre, — stimmen wir der Gleichstellung der Detail reisenden mit den Hausierern bei; denn diese sind es, die, wie auch vielfach hervorgehoben ist, das Land über schwemmen und, während sich früher die stehenden Geschäfte naturgemäß auf einen gewissen Kreis beschränkten, jetzt ganze Regierungsbezirke und Provinzen durchschwärmen und, abge sehen von den Gefahren für sie selber, den seßhaften, der Kundschaft verantwortlichen Kaufmann, der sich noch nicht entschließen kann, diesen Geschäftsbetrieb mitzumachen, aufs höchste schädigen und ihn in die Lage bringen, zuguter letzt zu der nämlichen Art des Gewerbebetriebes zu greifen. Wenn ich nun das Fazit ziehe, so muß ich gestehen, daß das, was durch die Regierungsvorlage geboten wird, wenig, sehr wenig ist, und daß auch selbst das prinzipielle Entgegenkommen der Gleichstellung der Detailrcisenden mit den Hausierern praktisch nicht mehr als sehr bedeutend sich erweist, weil eben sachlich der Hausierhandel sehr wenig be schränkt wird. (Sehr richtig!) So wenig wir, wie ich dies bereits ausgeführt, den Hausierhandel als solchen vollständig beseitigt wissen wollen — wir nehmen ja die berechtigten Interessen und Forderungen der legitimen Hausierer vielmehr in Schutz —, wüizschen wir ihn doch zurückgestellt und zurückbeschränkt auf das Maß des anerkannten Bedürf nisses, das aber angesichts der bedeutenden Verbesserungen unserer Vcrkehrsverhälinisse, sowie des Umstands, daß fast überall ein seßhafter Kaufmannsstand sich niedergelassen, sich verringert. Wir lassen aber auch Bedenken allgemeiner Natur nicht außer acht: die Belästigung der Konsumenten durch Hausierer und Detailreisende, die Uebervortcilung durch den Verkauf minderwertiger Waren und die schwere Vereinbarkeit eines geordneten Familienlebens mit diesem Betriebe. Wenn wir dabei in Betracht ziehen die schwere Schädigung, die dem seßhaften Handwerk und Kleingewerbe durch das Hausieren zugefügt wird, dann halten mir uns für berechtigt und verpflichtet, auch hier einzusetzen zur Verbesserung und Gesundung der Verhältnisse für den Mittelstand im Kampfe um seine Existenz. Auch hier gilt es, das Wort der Thron rede wahr machen zu helfen, nämlich: die schwächeren Klassen der Gesellschaft zu schützen und ihnen zu einer höheren sitt lichen und wirtschaftlichen Entwickelung zu verhelfen. (Bravo! aus der Mitte.) Abgeordneter Krüger: Der Antrag Gröber faßt die Sache, von seinem Stand punkte aus, bei der Wurzel an. Er will und das ist ja eine sehr einschneidende Bestimmung — einmal durch den Zusatz § 56aa der Gewerbeordnung vom Gewerbebetrieb im Umherziehen ausschließen: Materialwaren, Kolonialwaren und Waren, welche handwerksmäßig hergestcllt werden, aus genommen die vom Verkäufer selbst angefcrtigtcn Waren; er will dann ferner — und das ist ja auch ein sehr erheb licher Unterschied — den Wirkungskreis des Wandcrgewcrbc- scheins grundsätzlich beschränken. Während nach den jetzigen Bestimmungen der Wandcrgewerbcschein, wenn er einmal aus gestellt ist, für das ganze Reich giltig ist und den Gewerbe treibenden berechtigt, Vorbehalten die Entrichtung der Landcs- steuern, sein Gewerbe im ganzen Reiche auszuüben, so will der Antrag Gröber den Wandergcwerbeschein zunächst nur gelten lassen für den Bezirk derjenigen Behörde, die den Gewerbeschein ausgestellt hat. Er will dann ferner die Be dürfnisfrage in der Form geregelt wissen, daß er sagt: es soll am Anfang eines jeden Jahres von der zuständigen Be hörde bekannt gemacht werden, wie viel Wandergewerbe scheine sie für ein gewisses Gewerbe auszustellen beabsichtigt, 114*
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