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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.12.1895
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 16.12.1895
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- Deutsch
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7328 Nichtamtlicher Teil. 291, 16. Dezember 1895. bewerbe ausgebildct hat, schien den Gedanken nahezulegeu, die-Auf- gabc auch bei uns durch Aufstellung eines allgemeinen Rcchtsgrund- satzcs, sei es in wöitlichcr Anlehnung an die Vorschrift des franzö- fischen Gesetzes, sei es durch ein Verbot des unlauteren Wettbewerbs, schlechthin zu lösen. Ob aus diesem Wege eine Besserung des gegen wärtigen Rechtszustands zu erreichen sein würde, wird um so eher dahingestellt bleiben können, als allgemeine Bestimmungen von ähn lichem Inhalt, ivie die genannte Vorschrift des französischen Rechts, ohnehin schon in verschiedenen Rechtsgebieten des Reichs in Kraft stehen <ogl. z. B. tjij 8 u. 10 des Preußischen Allgemeinen Landrechtes Teil l Titel 6). Wenn aber zu Gunsten jenes Vorschlags bemerkt worden ist, daß bei der überaus großen Mannigfaltigkeit der Schleichwege, welche die Unredlichkeit für ihre Zwecke zu finden weiß, nur eine allgemein gehaltene Vorschrift jede denkbare Erscheinungsform des unlauteren Geschästsgcbahrens zu treffen vermöge, so ist dem ent gegen zu halten, daß cs zur Zeit nur darauf ankommen kann, be stimmte, nach den bisherigen Erfahrungen für den redlichen Er- werbsgcnossen besonders nachteilige Mißbräuche zu verhindern. Auch liegt cs im dringenden Interesse der Rechtssicherheit, die Scheidelinie zwischen dem Erlaubten und dem Unerlaubten im Ge setze selbst in klar erkennbarer Weise festzulegen. Gerade der Um stand, daß in Ermangelung von Spezialvorschriften auf dem hier fraglichen Gebiete eine sichere Ncchlsgewohnheit über die Grenzen dev voni Standpunkte der geschäftlichen Moral aus Zulässigen sich trotz der vielfach geltenden allgemeinen Verpflichtung zum Schadens ersätze heranszubildcn nicht vermocht hat, macht es ratsam, die Merkmale dessen, was künftig als gesetzlich verboten gelten soll, be stimmt zu bezeichnen. In erster Linie ist dem unlauteren Wettbewerb dadurch ent- gcgenzuwirken, daß dem Geschädigten ein in den Formen des bürgerlichen Rechtsstreits geltend zu machender Anspruch aus Schadensersatz und auf Unterlassung künftiger Benachteiligungen gcivährt wird. Ueber die Frage, ob die Wirksamkeit des Rechtsschutzes durch Strasandrohungen sicherzustcllen sei, sind die Meinungen geteilt. Für den verneinenden Standpunkt wird auf das Beispiel aus wärtiger Gesetzgebungen hingewiesen, welche sich mehr oder weniger auf civilrechtlichc Vorschriften beschränken; auch hat man die Be sorgnis geäußert, durch Strafbestimmungen einen Anreiz zu un begründeten und leichtsertigcn Denunziationen zu schaffen. Dieses letztere Bedenken ist bis zu einem gewissen Grade berechtigt. Auch muß zugegeben werden, daß es grundsätzlich nicht notwendig und nicht wünschenswert ist, jede Ausschreitung jim Konkurrenz kämpfe, auch wenn sie nach ihrer Art oder nach dem Umfange des anderen zugcsügten Schadens von geringer Erheblichkeit fft, zur strafrechtlichen Verantwortung zu ziehen. Für solche Fälle möchte cs an sich wohl genügen, wenn der Geschädigte in den Stand gesetzt wird, im Wege der Civilklage sich Genugthuung zu verschaffen, und es würde zur Anwendung öffentlicher Strafmittel selbst dann kaum ein Anlaß vor liegen, ivcnn jener aus die prozessuale Geltendmachung seines An spruchs verzichtet. — Dieser Erwägung gegenüber muß jedoch zu nächst die Thatsachc in Betracht gezogen werde», daß der durch unlautere Geschäftspraktiken entstehende Schaden meistens über den JntcrcsscnkreiS einzelner Gewerbetreibenden weil hinausgreist. Es sind Fälle zur Sprache gebracht, in denen die Veranstalter von Ausverkäufen durch schwindelhafte Vorspiegelungen für minderwertige Waren einen Absatz erzielt haben, der den Bedarf eines Ortes oder eines ganzen Bezirks auf Jahre hinaus deckte und sür den ent sprechenden Zeitraum die Thätigkcit der übrigen in demselben Ge schäftszweige arbeitenden Gewerbetreibenden nahezu lahmlegte. Mißbrauche dieser Art sind als gcmeinschädlich zu bezeichnen. Ihre Bekämpfung kann — wenn anders der redliche Geschäftsbetrieb einen ausgiebigen Schutz erhallen soll — von der durch mannigfache äußere Umstände bedingten Entschließung eines Einzelnen und von der Enscheidung einer Zivilklage nicht grundsätzlich abhängig gemacht werden. Aber selbst wenn der angerichtete Schaden sich in engeren Grenzen hüll, so stellt sich doch der unlautere Wettbewerb nach den Mit teln, die er anwendet, und nach den Zwecken, die er verfolgt, in zahl reichen Füllen als eine gröbliche Verletzung der die Grundlage des geschäftlichen Verkehrs bildenden Prinzipien von Treu und Glauben und somit als ein Bruch der allgemeinen Rechtsordnung dar, der vom sittlichen Standpunkt kaum milder zu beurteilen ist als Betrug, strafbarer Eigennutz oder Untreue. Das öffentliche Interesse er- sordert, wie sür diese Vergehen, so auch sür schwerere Ausschreitungen im geschäftlichen Wettbewerb eine strafrechtliche Sühne. Eine solche ist übrigens ans einem nahe verwandten Gebiet bereits vorgesehen, indem in dem Gesetz zum Schutz der Warenbezeichnungen neben der unbefugten Verwertung des Namens oder der eingetragenen Marke eines anderen auch die unberechtigte Aneignung eines sonstigen Mittels zur Kennzeichnung von Waren, sowie die Verwendung falscher Ursprungsangabcn unter Strafe gestellt wurden ist. Unter diesen Umstünden kann ein die Bekämpfung des unlau teren Wettbewerbes sich zur Ausgabe stellendes Gesetz auf das wirk samste und am meisten gefürchtete Gegenmittel, welches sich in der Androhung öffentlicher Strafe dnrbietet, nicht grundsätzlich verzichten. Die Besorgnis vor einer Häufung von unbegründeten und chika- nösen Strafanzeigen wird wesentlich an Gewicht verlieren, wenn die strafrechtliche Verfolgung der Mißbräuche im wesentlichen auf den Weg der Privatklage verwiesen und das Eingreifen der Staats gewalt auf diejenigen Fälle beschränkt wird, in denen ein öffent liches Interesse verletzt erscheint. Die Grenzen des gesetzgeberischen Vorgehens ergeben sich im all gemeinen aus dem Begriffe des unlauteren Wettbewerbes. Es kann nicht in der Absicht liegen, den Wettbewerb als solchen einzuschränken oder ihn in der Anwendung von Mitteln zu behindern, welche, ohne gegen die Gepflogenheiten eines ehrbaren Geschäftsmannes zu ver stoßen, anderen Gewerbetreibenden lästig oder unbequem sein mögen. Auf der anderen Seite würde man Unmögliches an streben, wenn man versuchen wollte, in Handel und Wandel jedem Verstoß gegen die gute Sitte schlechthin durch gesetzliche Bestimmungen vorzubcugen. Nur insoweit, als gewisse Mittel, welche moralisch verwerflich, wenngleich vom Gesetze bisher nicht verboten sind, zu dem Zwecke angewendet werden, um unbe rechtigte Vorteile gegenüber den Konkurrenten zu gewinnen, ist Ab hilfe nötig und erreichbar. Der Schutz des konsumierenden Publikums gegen Ucbcroorteilungen ist nicht der unmittelbare Zweck eines gegen den unlauteren Wettbewerb gerichteten Gesetzes, wenngleich Maßregeln, die in den gegenseitigen Beziehungen der Gewerbetreiben den Treu und Glauben zu befestigen bestimmt sind, mittelbar auch dem Interesse ihrer Abnehmer entgegenkommen werden. Eine weitere Begrenzung der gesetzgeberischen Aufgabe folgt aus der Er wägung, daß es sich nur darum handeln kann, allgemein verbind liche Grundsätze aufzustellen. Besondere Mißstände, welche sich bei einzelnen Gruppen von Gemerbetreibenden in bestimmten Zweigen der ErwerbSthütigkcit oder in örtlich abgegrcnzten Gebieten fühlbar machen, können daher nur insoweit Berück sichtigung finden, als die zur Abhilfe dienlichen Maßregeln sich zur allgemeinen Anwendung eignen. Endlich kann es nicht die Aufgabe des beabsichtigten Sondergesetzes sein, in Gebiete überzu greifen, die durch allgemeine Reichsgesetze, wie das Handelsgesetzbuch, die Gewerbeordnung, die Konkursordnung, die Gesetze über den Verkehr mit Nahrungsmitteln rc., mit Ersatzmitteln für Butter, mit Wein rc., geregelt sind, oder welche, wie das landesrechtlich nach verschiedenen Grundsätzen gestaltete Hypothekenrecht, einer reichs gesetzlichen Abänderung in Einzelheiten widerstreben. Den vorstehend entwickelten Gesichtspunkten hat eine von der Reichsverwaltung zusammenbcrufene Versammlung von Sachver ständigen, unter denen die hauptsächlich in Betracht kommenden Erwerbszweige vertreten waren, im allgemeinen zugestimmt. Der aus Grund dieser Beratungen formulierte Gesetzentwurf ist der Begutachtung der Bundesregierungen unterbreitet und, um auch weiteren Kreisen Gelegenheit zur Kritik zu geben, im Reichsanzeiger veröffentlicht worden. Die infolge dessen an die Reichsverwaltung herangctretenen Wünsche und Bedenken haben vor der Feststellung des vorliegenden Entwurfs die eingehendste Würdigung erfahren. Der Entwurf enthält Vorschriften: gegen Ausschreitungen im Reklamewesen (88 1—1), gegen Quantitäts-Verschleierungen (8 ö), gegen unwahre, dem Geschäftsbetriebe oder dem Kredit von Erwerbsgenossen nachteilige Behauptungen (§8 6 und 7), gegen die auf Täuschung berechnete Benutzung von Namen oder Firmen ;8 6), gegen den Verrat von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen (§8 9 und 10). Die 88 11 bis 15 geben allgemeine Bestimmungen rechtlicher Natur. Das Verhältnis zum Ausland ist im 8 16 geregelt. Zum neuen Gesetzentwurf gegen den unlauteren Wettbewerb. (Vgl. Börsenblatt Nr. 286.)^ Der in der letzten Session des Reichstages nicht zur Erledigung gelangte Entwurs eines Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes im Handel und Gewerbe ist dem jetzt versammelten Reichstage in geänderter Fassung wieder zugegangen. Den Wort laut des neuen Entwurfs haben wir in Nr. 28,, des Börsenblattes mitgeteilt; die Begründung findet sich vorstehend abgeüruckt. Man wird dem neuen Entwurs im allgemeinen zustimmen können; immerhin werden manche Einzelheiten noch sorgfältigster Er wägung und bestimmterer Fassung bedürfen. Ob z. B. das Verlangen weiter Kreise des deutschen Verlagsbuchhandels nach einem Schutz gegen dolosc Aneignung eines gut eingeführten Buchtitels durch die Fassung des 8 6 befriedigt sein wird, dürfte zweifelhaft sein, denn der Paragraph spricht nur von einem -Namen-, einer -Firma- und der-besonderen Bezeichnung eines Erwerbs- gcschäftes- und deren Benutzung -in einer Weise, welche darauf
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