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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.03.1874
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 21.03.1874
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- Deutsch
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1078 Nichtamtlicher Theil. ^ 66, 21. März. Magdeburgische Zeitung geschrieben, die in den Reichstag gewählten Socialdcmokraten würden aus ihm eine Raufbude machen. Die republikanische Hamburger Regierung verurtheilt die Veranstalter einer Versammlung zu Strikezwccken zu 100 Thlrn. Strafe und läßt sich noch in Zeitungen rechtfertigen. Dieser Gesinnungs lumperei gcsinnungstüchtiger bezahlter Literaten, unter der alle Oppositionsparteien zu leiden haben, muß eutgegengetrcten werden. Der Antrag wird gegen die Stimmen der Socialdemokraten, der Polen, einiger Mitglieder des Centrums und des Abg. Ewald abgelehnt und §. 9. angenommen. §. 10. der Commissionsbeschlüsse lautet: Von jeder Nummer (Heft, Stück) einer periodischen Druckschrift muß der Verleger, sobald die Austheilung oder Versendung beginnt, ein Exem plar gegen eine ihm auf Verlangen zu ertheilende Bescheinigung an die Polizeibehörde des Ausgabeortes unentgeltlich abliefern. Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf Druckschriften, welche ausschließlich Zwecken der Wissenschaft, der Kunst, des Gewerbes oder der Industrie dienen. Hierzu beantragt der Abg. v. Puttkamer-Lyck: Die von der Commission eingesügten Worte „auf Verlangen" zu streichen; Abg. Träger will dieselben durch das Wort „sofort" ersetzen; Abg. Wiggers will den ganzen Paragraphen streichen. Abg. Wiggers: Die Abgabe eines Pflichtexemplars von periodischen Druckschriften ragt noch aus den Zeiten des Prävenlivsystems in die neue Aera des Reprcssivsystems wie eine Ruine hinein. Jemand, der das Preßgewerbe betreibt, wurde von vornherein für verdächng gehalten und unter Polizei aufsicht gestellt, trotzdem ein allgemeiner juristischer Grundsatz sagt: guikgue prac-sumitur vonus. Eine Inkonsequenz bei dieser Bestimmung liegt darin, das; man diese Bestimmung nicht auch auf die nichtperiodischen Druckschriften ausdehnt; denn ein Flugblatt müßte doch z. B. ebenso be handelt werden wie die Zeitungen. Diese Verpflichtung ist eine lästige; man provocirt damit gewissermaßen eine Denunciatiou; denn es liegt in der Nanu der Sache, daß ein Polizeibcamter siäf gewissermaßen für ver pflichtet hält, ab und zu einmal zu denunciren, damit man sieht, daß er die Lnlu;chriften doch nicht ganz umsonst durchlieft Ueberhaupc bestand diese Vorschrift nur dazu, möglichst schnell eine Eeghlagnahme eintreteu zu lassen. Da Sie nun schon so manchen Zopi abgeschnitten haben, schneiden Sie diesen auch noch ab! Commissar v. Brauchitsch: Wenn der Vorredner Jnconsequenzen in diesem Paragraphen findet, so mag er einen Antrag einbringen, daß auch die nichtperiodische Presse ein Pflichtexemplar abliefern soll. - Die Bestimmung hat nur den Zweck, alle Erzeugnisse der periodischen Presse möglichst schnell zur Kenntnis; der Behörde zu bringen. Das ist keineswegs ein Antrieb zur Denunciation, sondern nur ein Anerkenntniß der Wichtigkeit der Tagespreise. Ich b tle Sie also, den Paragraphen anzunehmen, aber die Worte „auf Verlangen" zu streichen, wie der Abg. v. Puttkamer beantragt hat. Das Wort „sofort" dafür cinzusetzen, scheint mir gar nicht nothwendig. Abg. Träger: Nur für den Fall. daß die Beseitigung des Paragraphen nicht gelingen sollte, will ich das Wort „sofort" eingeschoben wissen; denn die Abgabe eines Pflichtexemplars ist ein wichtiger Act; schon deshalb scheint es eme rechtliche Nothwendigkeit zu sein und dem bureaukratischen Orga- bloß auf Verlangen des Abliefernden. Denn nötigenfalls kann diese Quittung als Beweismaterial gebraucht werden. Abg. v. Schulte fragt, ob schönwissenschaftliche und unter haltende Zeitschriften ebenfalls ein Pflichtexemplar abgeben müssen; ausdrücklich genannt sind sie nicht oder sind sie vielleicht mit unter die „Kunst"-Zeitschriften zu rechnen? In der Abstimmung wird das Wort „sofort" an die Stelle der Worte „auf Verlangen" gesetzt, der Paragraph selbst aber gegen die Stimmen der Fortschrittspartei angenommen. Ohne Discufsion wurde angenommen §.11.: Der verantwortliche Redacteur einer periodischen Druckschrift, welche Anzeigen aufnimmt, ist verpflichtet, die ihm von öffentlichen Behörden mitgetheilten amtlichen Bekanntmachungen auf deren Verlangen gegen Zahlung der üblichen Einrückungsgebühren in eine der beiden nächsten Nummern des Blattes aufzunehmen. §. 12. der Commifsiousbefchlüsse lautet: Der verantwortliche Redacteur einer periodischen Druckschrift ist ver pflichtet, eine Berichtigung der in letzterer mitgetheilten Thatsachen auf Verlangen einer betheiligten öffentlichen Behörde oder Privatperson ohne Einschaltungen oder Weglassungen aufzunehmen, sofern die Berichtigung . von dem Einsender unterzeichnet ist und keinen strafbaren Inhalt hat. Die Berichtigung muß sich auf thatsächliche Angaben beschränken. Die > Aufnahme erfolgt kostenfrei, soweit nicht die Entgegnung den Raum der ausgehenden Zeilen sind die üblichen Jnsertionsgebühren zu entrichten. Beanstandet der Redacteur die Verpflichtung zur Aufnahme der eingesandten Berichtigung, so kann er innerhalb 24 Stunden nach der Einsendung die gericht liche Entscheidung beantragen. Dieselbe ist nach Einsicht des zu berichtigen den Artikels und der Berichtigung ohne weiteres Gehör der Parteien mittelst schriftlicher, auch dem Einsender zuzustellender Verfügung unverzüglich zu ertheilcn. Gegen diese Entscheidung findet^ ein Rechtsmittel nicht statt. für den Druck noch nicht bereits abgeschlossenen Nummer geschehen. Hierzu liegen eine ganze Reihe von Amendements vor, die aber mitAusnahme zweier sämmtlich abgelchnt werden. Abg. Acker mannwollte im ersten Absatz statt „ohne Einschaltungen" setzen „ohne Bemerkungen und Zusätze". Die übrigen Amendements beschränkten sich zum Theil auf redactionelle Aenderungen, zum Theil auf eine Acnderung der Berufung an die Gerichte. Abg. Elben: Der Berichtigungszwang ist nicht zu entbehren, wohl aber müssen zum Schutz der Redacteure Maßregeln getroffen werden, um Mißbräuchen auf diesem Gebiete entgegenzutreten. Tie Schranken gegen solche Belästi gungen findet die Commission zunächst in dem Umstande, daß solche Be richtigungen sich nur auf Thatsachen beschränken und keine Polemik enthal ten sollen; daß ferner ein Unbetheiligter, der Richter, in zweifelhaften Fällen angerufen werden soll, wie dies im Absatz 4. nach dem Muster der badischen Gesetzgebung aufgestellt ist. Abg. Ackermann: Ich bin davon überzeugt, daß dies Gesetz eine große Erleichterung für die Presse bringen wird; dagegen glaube ich nicht, daß alle Unrichtig keiten und Verleumdungen aus den Zeitschriften, hauptsächlich aber aus dem skandalsüchtigen Thcile der Presse, der allerdings nicht sehr groß ist, zu entfernen sein werden. Solche Verleumdungen, die gegen die Seelen ruhe und den Frieden des Hauses gerichtet sind, schädigen sehr viel und sind schwerer zu widerlegen, als mau Pockennarben vertreiben kann. Da gegen vermag ein mühsam erstrittenes richterliches Urtheil, welches erst nach Monaten zur öffentlichen Kenntniß gelangt, sehr wenig. Der Gesetz geber muß eine Berichtigung erzwingen, solange die Zeitungen nicht selbst unaufgefordert das thun. Dieser Berichlignngszwang 'st aber von der Commission so eingeengt, daß er hinausläuft auf ein Privilegium deS Angreifers gegen den Angegriffenen. Der Angriff übt Kritik und Pole mik, die Berichtigung soll sich auf Thatsachen beschränken. Es steht dem Redacteur frei, einer Berichtigung sofort neue Bemerkungen rc. folgen zu !ussen. versehen mit höhnischen Ausdrücken und einer Portion Frage- und Ausrufnngszeichen. So etwas liest das Publicum sehr gern und lieber will auf eine solche Berichtigung, so kann dies ja immer noch in der näch sten Nummer geschehen; dann ist wenigstens auf den Angegriffenen die genügende Rücksicht genommen, indem seine Berichtigung unbeeinflußt von irgendwelchen Anmerkungen des Redacteurs vor die Augen des Publi- cums kommt. Abg. Bamberger: Mein Antrag bezieht sich darauf, daß im Alinea 3. der Commissions vorlage der Prozeßgang wiederhergestellt werden soll, wie er der Natur jedes richtigen Prozesses entspricht. Wenn ich dies beantrage, so geht es nicht von der Tendenz aus, das Maß der Preßfreiheit, wie cs im Ganzen in dieser Vorlage gesichert ist, für ungenügend zu erklären. Ich bin fest überzeugt, daß das Maß von Preßfreiheit, welches dieses Gesetz gewährt, ein außerordentlich annehmbares ist. und ich habe mich erst vorgestern wieder davon überzeugt, als Diejenigen, die große Reden gegen dieses Gesetz zu halten vermeinten, nicht eigentlich gegen die Vorlage sprachen, sondern gegen Censur, gegen die Preßordnungen Karl's X. und gegen die Preß- zustände in England im vorigen Jahrhundert. Ich glaubte dies sagen zu müssen, um Diejenigen zu beruhigen, welche glauben, daß ich hier tenden ziös Vorgehen möchte, um irgendwelche Schutzlosigkeit, sei es öffentlicher Interessen oder einzelner Personen, gegen Mißbrauch der Presse zu be fürworten. Aber auf der andern Seite kann es mich nicht bestimmen, daß ich
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