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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.03.1874
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 21.03.1874
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- Deutsch
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^ 66, 21. März. Nichtamtlicher Theil. 1077 als die gefährlichen zu bezeichnen sind (Aha! links), die der Straf verfolgung unterliegen müssen. Der Antrag des Abg. Schwarze, der nur den Zweck hatte, den Gegenstand zur Sprache zu bringen, wird zurückgezogen. Vor der Abstimmung erklärt Präsident v. Forckenbeck, daß er im Falle der Ablehnung der Commissionsfassung die Regierungsvorlage zur Abstimmung bringen werde, und zwar erklärt er dies in der Absicht, um eine Entscheidung des Hauses darüber herbeizufüyreu. ob in dem bezeich- neten Falle der Recurs zur Regierungsvorlage selbstverständlich erfolgen müsse oder ob es dazu eines bcsondern Antrages bedürfe in der Voraus setzung. daß die Regierungsvorlage durch die Vorschläge der Commission vollständig ersetzt sei und aufgehört habe, ein Object der Berathungen des Hauses zu sein, wenn sie nicht auf Grund eines besondern Antrags dazu gemacht wird. Die Frage ist an sich von Bedeutung und verlangt umso mehr eine dauernde Entscheidung, als der gegenwärtige Präsident, wie seine obige Erklärung beweist, von dem Verfahren seines Vorgängers ab zuweichen wünscht und der Grund für die stabile Praxis nur gefunden werden kann, wenn die Geschäftsordnungscommission die Frage prüft und das Plenum in den Stand setzt, eine dauernde Entscheidung zu treffen. Dies wied auch geschehen; für heute aber beschließt das Haus ausdrück lich. daß bis zu dieser definitiven Entscheidung die bisherige Praxis ver lassen und im Falle der Verwerfung einer Commissionsfassung schließlich über die Regierungsvorlage abgestimmt werden soll, auch wenn dies nicht ausdrücklich beantragt wird. Bei der Abstimmung wird §. 6. in der Fassung der Commission mit dem Amendement Wiggers angenommen; die übrigen Anträge wer den abgelehnt. tz. 7. lautet in der Fassung der Commission: Zeitungen und Zeitschriften, welche in monatlichen oder kürzern, wenn auch unregelmäßigen Fristen erscheinen (periodische Druckschriften im Sinne des Gesetzes), müssen außerdem auf jeder Nummer, jedem Stücke oder Hefte den Namen und den Wohnort des verantwortlichen Nedacteurs ent halten. Eine Theilung der Verantwortlichkeit ist zulässig. Wcnu mehrere Personen als verantwortliche Redacleure benannt sind, so ist jede für den gesammten Inhalt der Druckschrift verantwortlich, wenn nicht aus Inhalt und Form der Benennung mit Bestimmtheit zu ersehen ist, auf welchen Theil der Druckschrift die ausschließliche Verantwortlichkeit einer jeden der benannten Personen sich beschränkt. Die Regierungsvorlage enthält statt des obigen Alinea 2. und 3. folgenden Passus : Die Benennung mehrerer Personen als verantwortliche Redacteure ist nur dann zulässig, wenn dieselbe in einer Form bewirkt wird, aus wel cher mit Bestimmtheit zu ersehen ist, für welchen Theil der Druckschrift jede der benannten Personen die Rcdaction besorgt. Wolfsson beantragt die Regierungsvorlage wiederherzustellen, und Schwarze will für diesen Fall die Worte: „wenn dieselbe in einer Form bewirkt wird", ersetzen durch den Passus: „wenn aus Inhalt und Form der Benennung zu ersehen ist, für welchen Theil re." Abg. Wolffson: Eine Theilung der Verantwortlichkeit billige ich völlig, und insofern stimme ich mit dem Commissionsantrage überein. Nur darin geht der- der Vorlage vor, der die Theilung der Verantwortlichkelt zuläßt, dagegen eine mehrfache Verantwortung für denselben Inhalt ausschließt. Abg. Schwarze: Ich theile diese Auffassung; nur meine ich, daß eine Theilung der Redaction nicht immer nur in der Form, sondern auch schon im Inhalt einer Zeitschrift hervortritt, und auch in solchen Fällen möchte ich dann eine Theilung der Verantwortlichkeit eintreten lassen. Daher mein Unter- Abg. vr. Wehrenpfennig: Ein praktisches Bedürfniß zu einer mehrfachen Verantwortlichkeit für denselben Inhalt ist durchaus nicht vorhanden und könnte höchstens Ver wirrung bereiten; ich bitte also gleichfalls, der Vorlage der Regierung, modisicirt durch den Antrag Schwarze, zuzustimmen. Commissar v. Brauchitsch erklärt sich mit den Anträgen Wolff son und Schwarze Namens der verbündeten Regierungen einver standen. Abg. Klöppel bittet um Annahme des Commissionsantrages; denn der Fall, daß eine mehrfache Verantwortung wünschenswerth sei, könne sehr leicht eintreten. Nach der Regierungsvorlage sei z.B. eine Theilung in dem Sinne, daß ein Redacteur für das Morgen blatt, der andere für das Abendblatt verantwortlich sei, nicht erlaubt. Abg. vr. Braun: Der Unterschied ist einfach der. Nach dem Commissionsantrage ist nur Eine Form der Verantwortung gestattet, während die Regierungsvor lage beide Formen gestattet. Sie schließt nicht aus, daß Einer die Ver antwortlichkeit für alles übernimmt, aber es kann danach auch eine Thei- luny der ^Verantwortlichkeit eintreten, entsprechend der Theilung der Re- Auch der Referent tritt für H. 7. in der durch Schwarze modi- ficirten Regierungsfassung ein und das Haus entscheidet sich in dem selben Sinne. tz. 8. lautet nach der Commission: Die Verbreitung von Druckschriften, welche den Vorschriften der §§. 6. und 7. nicht entsprechen, ist nicht gestattet. Dasselbe gilt von Druckschriften, welche vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in einem deut schen Bundesstaate erschienen sind, sofern sie nicht den Vorschriften, welche daselbst zur Zeit ihres Erscheinens bestanden, oder den Vorschriften der §§. 6. und 7. entsvrechen. Abg. v. Schulte beantragt, den §. 8. als überflüssig zu streichen. Wenn Jemand verbotene Druckschriften verbreitet, so fällt er damit unter die in den spätern Paragraphen enthaltenen Strafbestimmun gen, es tritt also nach dieser Hinsicht eine Lücke durch Streichung des §. 8. nicht ein. Andererseits aber würde der Polizei mit diesem Pa ragraphen die Macht gegeben werden, anonyme und apokryphe Schriften der harmlosesten Art, wie sic in Unzahl verbreitet sind, mit allen Chicanen zu verfolgen. Die Abg. Struckmann, Parisius und Hollmann sprechen sich gleichfalls gegen den Paragraphen aus. Commissar v. Brauchitsch erinnert noch einmal daran, daß es in einem großen Theile von Deutschland seit jeher Praxis ist, auf allen Drucksachen den Verleger zu nennen, und daß dies in Preußen sogar Gesetz ist. Den §. 8. zu streichen, möchte er entschieden wider- rathen, weil damit zahlreiche Controversen entstehen würden, ob unter Umständen die Verbreitung von Druckschriften gestattet ist oder nicht. Abg. vr. Wehrenpfennig: Wir kommen aus der Verlegenheit nicht heraus, wenn wir den Z. 8. nicht einfach streichen, zumal wir mit seiner Ablehnung nichts verlieren Es ist nicht zu übersehen, daß nicht nur periodische Schriften, sondern überhaupt alle unter diesen Paragraphen fallen, und daß durch denselben der ganze Antiquariatshandel gehemmt werden könnte, da unzählige alte Schriften entweder anonpm oder unter falschem Namen erschienen sind. Referent Marquardsen: Der CommissioNsantrag ist eigentlich nur darum entstanden, weil man von dem Regierungsparagrapheil nichts wissen wollte. Ein beson derer Eifer für den Paragraphen war in der Commission wohl nicht vor Händen, ich stelle daher dem Hause anheim, denselben abzulehnen. §. 8. wird mit großer Majorität gestrichen. tz. 9. der Vorlage hat die Commission nicht verändert. Er lautet: Verantwortliche Redacteure periodischer Druckschriften dürfen nur Personen sein, welche verfügungsfähig, im Besitze der bürgerlichen Ehren rechte sind und im Deutschen Reiche ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Abg. Hasenclever beantragt dazu folgenden Zusatz: Diese Redacteure dürfen von Seiten der Reichsregieruug oder der Regierungen der einzelnen deutschen Staaten oder irgendeiner öffentlichen Behörde keinerlei Geldunterstützungen empfangen. Der Antragsteller will sich die unabhängige und die Regierungs presse gefallen lassen, aber nicht diejenige, aus der die Regierung durch bezahlte Leute in verhüllter Form spricht und von der die Socialdemokratie sich alle erdenklichen Beleidigungen gefallen lassen muß. So hat nicht etwa ein Winkelblatt, sondern die anständige, hochachtbare und bei der nationalliberalen Partei hochangesehene
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