Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.06.1899
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 20.06.1899
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18990620
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-189906204
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18990620
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1899
- Monat1899-06
- Tag1899-06-20
- Monat1899-06
- Jahr1899
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
4496 Nichtamtlicher Teil. 140, 20. Juni 1899. selben, so daß z. B. Platze oder Anlagen, die im Eigentum von Privatvereinen stehen, zu denen aber jeder, auch der Nicht- vereinsgenossc, Zutritt hat, als öffentliche im Sinne des Ge setzes zu bezeichnen wären, während umgekehrt Plätze, die zwar im (öffentlichen) Eigentum des Staates oder einer öffentlich-rechtlichen Korporation stehen (vergl. über dieses öffentliche Eigentum n. a. Mayer, Deutsches Verwaltungs recht, H. S. 60 u. f), wie z. B. bei Festungswerken befind liche, nicht öffentliche wären. Für diese Auslegung spräche auch die Vergleichung mit den übrigen — vom Urheberrechtsschutz im Gesetz in Ziffer 2 (Vervielfältigung der Gesetze, Beschlüsse nnd Verhandlungen von Behörden), Ziffer 3 (Veröffentlichung von Berichten über öffentliche Versamm lungen), Ziffer 4 (Abdruck von Artikeln ohne ausdrückliches Nachdrucksverbot aus Tagcsblättern unter Quellenangabe), Ziffer 5 (Abdruck von Tagesneuigkeiten, auch wenn die Quelle nicht angegeben ist) — gewährten Ausnahmen, wo überall der Grundgedanke der ist, daß an denjenigen Werken der Littcratur, die unmittelbar zum Gebrauche der Allgemeinheit bestimmt sind oder allgeniein Bekanntes in besonderer Form Mitteilen wollen, ein Persönlichkeitsrecht nicht möglich ist.« Dann aber verläßt das Bundesgericht diese Betrachtungs weise und fährt fort: »Gegen diese Auffassung ist nun aber als entscheidend folgendes anzuführen: Zunächst Entstehungsgeschichte und Wortlaut der Ausnahmebestimmung Ziffer 7, aus welcher her vorgeht, daß sie sich vorab auf Denkmäler, Brunnen u. dgl., die auf Straßen und öffentlichen Plätzen stehen, beziehen soll (vgl. Rüfenacht, Urheberrecht, Seite 41 u. folg, im Gegensatz zum deutschen Reichsgesetz 8 6, welcher sagt: auf oder an Straßen oder öffentlichen Plätzen). Ferner Ziffer 8 des 8 11, wonach Gebäude und Gebäudeteile, die einen spezifisch künstlerischen Charakter haben, den Urheberrechtsschutz genießen. Sodann der Umstand, daß es sich eben um eine Ausnahme vom Ur heberschutze handelt und daß auch solche Ausnahmen vom Rechtsschutz oder solche Abschwächungen desselben strikte aus zulegen sind; denn es wäre unrichtige Auffassung, zu sagen, der Gemeingebrauch sei das allgemeine und der Urheber rechtsschutz eine Ausnahme, ein eng zu interpretierendes Monopol oder Privilegium! vielmehr ist nach der heutigen Gesetzgebung und Rechtsanschauung das Urheberrecht, fasse man es als Pcrsönlichkcitsrecht oder als Jmmaterial- güterrecht auf, ein Ausfluß der Persönlichkeit und bildet die Regel. Endlich darf wohl auch bemerkt werden, daß bei der Interpretation von Gesetzen, die im Gesetz ge brauchten Worte in ihrem technisch-juristischen Sinne zu ver stehen sind, sofern nicht zwingende Gründe dafür sprechen, daß das Gesetz den Worten eine andere als diese Bedeutung beimessen wolle! derartige zwingende Gründe liegen nicht vor ... Es braucht auch nicht untersucht zu werden, ob über haupt Kunstwerke an öffentlichen Plätzen solchen auf den selben gleichzustellen sind, was nach dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte des schweizerischen Gesetzes eher zu ver neinen, nach seinem Sinn und Geist eher zu bejahen sein dürfte.« Die Versicherung Stellenloser. (Vergl. Börsenblatt Nr. 129, 139.) In Nr. 129 d. Bl. vom 7. Juni hat Herr Klecmeier die Frage einer Versicherung der Stellenlosen wieder angeregt, und die Gehilfenschaft kann ihm dafür nur dankbar sein. Nicht allein die Gehilfenschaft, sondern der ganze Buchhandel hat an dieser Sache großes Interesse und sollte sie mehr fördern, als es bisher geschehen ist. Mit den von Herrn Kleemeier aufgestellten Grundsätzen wird man im allgemeinen einverstanden sein; zum größten Teile sind sie aber bereits vorher berücksichtigt in den Satzungen der Unterstützungskasse für Stellenlose, die die Allgemeine Vereinigung Deutscher Buchhaudlungsgchilfen nach allseitiger Prüfung im vorigen Jahre in der »Buchhändler-Warte« Nr. 37 veröffentlicht hat. Die Versicherung existiert also bereits, die Allgemeine Ver einigung Deutscher Buchhandlungsgehilfen hat einen Fond angcsammelt, der dank der thatkräftigen Unterstützung durch freiwillige Spenden der Mitglieder neben dem satzungsmäßigeu Beitrage in raschem Steigen ist, wie der Jahresbericht im einzelnen nachgewiesen hat.*) Wie lange die Sammelperiode dauern muß, ist eine viel umstrittene Frage; aller Wahrscheinlichkeit nach wird schon die nächste Hauptversammlung der Allgemeinen Ver einigung Deutscher Buchhandlungsgehilfen in der Lage sein, den Anfangstermin für Auszahlungen festznsetzen und dann die Kasse in Wirksamkeit treten. Alle Freunde dieser Versicherung möchten wir dringend ersuchen, das bereits auf solider Grundlage Bestehende zu fördern, sei es durch Beitritt, sei es durch Zuwendungen, aber nicht die Kräfte zu zersplittern durch Gründung einer neuen Kasse, denn zwei Kassen können im Buchhandel nicht bestehen, und die neue Kasse würde außerdem noch mit den Kosten der Verwaltung belastet sein, die bei der Kasse der Allgemeinen Vereinigung Deutscher Buchhandlungsgehilfen von dieser ge tragen werden, so daß hier die Beiträge ohne jede Belastung voll den Versicherten zukommen. Berlin. D. Schönwandt. Kleine Mitteilungen. Zur reichsgcrichtlichen Revisionsverhandlung im Pozeß gegen den -Simplicissimus«. Berichtigung (vgl. Börsenblatt Nr. 133). — In der Mitteilung »Vom Reichsgericht- in Nr. 133 d. Bl. vom 12. Juni ist zu berichtigen, daß der Zeichner des -Simplicissimus», Herr Theodor Heine, keine Revision gegen den ihn betreffenden Teil des Urteils des Land gerichts zu Leipzig vom 19. Dezember 1898 eingelegt hat. Er ver büßt vielmehr seine Strafe, die durch die Gnade des Königs von Sachsen in Festungshaft umgcwandelt worden ist, seit Ende März auf der Festung Königstein a Elbe. Ans de ni Bericht derHandelskammcrzuDüsseldorf. — -Buchhandel. — Die Geschäftslage des Sortimentsbuch handels im abgelaufenen Jahre kann im allgemeinen als befrie digend bezeichnet werden, wenn auch noch manche Wünsche zu er füllen bleiben. Durch den Aufschwung von Handel und Industrie in den letzten Jahren hat die Kaufkraft des Publikums unzweifel haft zugcnommen; allerdings hält die Kauflust damit noch nicht gleichen Schritt. -Wenn auch bei der noch herrschenden Uebcrproduktion auf dem litterarischen Markte nicht beansprucht werden kann, daß jedes neu erscheinende Werk dem vom Verleger gewünschten Ziele zugeführt werde, so läßt sich nicht leugnen, daß manches tüchtige Werk, das eine weite Verbreitung seinem Werte nach wohl verdient hätte, spurlos untergeht. Bei der Masse neuer Erscheinungen fehlt cs dem Sortimenter häufig an Zeit und Muße, sich eingehend für sic zu verwenden. — Manches zu wün schen bleibt noch im Verkehr des hiesigen Buchhandels mit der Centralstelle Leipzig. Die am Freitag jeder Woche von dort abgchenden Güterballen gelangen in der Regel erst am Mittwoch der folgenden Woche, selten am Dienstag, in den Besitz der Em pfänger, gebrauchen mithin trotz der günstigen Lage Düsseldorfs fünf bis sechs Tage zur Erreichung ihres Zieles. Wenn auch ein Teil der Schuld an dieser langsamen Beförderung wohl der Sonn tagsruhe auf den Bahnen zugeschrieben werden muß, so liegt doch auch die Annahme nahe, daß die unzulänglichen räumlichen Ver hältnisse unseres Gütcrbahnhoses ein rechtzeitiges Ausladen nicht zulasscn. -Das im Vorjahre erlassene, später hinausgeschobene Verbot der Drahtheftung bei Schulbüchern hat im Buchhandel be rechtigte Verstimmung hervorgerufen, weil er die Uebcr- zeugung von der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit des Verbots nicht gewinnen kann. Dem Fachmanne kann es nicht entgehen, daß die Drahtheftung bei gebundenen Büchern niemals geeignet ist, Gefahren hervorzurufen, weil ein Durch- *) Vgl. Börsenblatt Nr. 139. Red.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder