Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.01.1898
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 14.01.1898
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18980114
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-189801146
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18980114
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1898
- Monat1898-01
- Tag1898-01-14
- Monat1898-01
- Jahr1898
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
„LIsevier" iv -livsteräsw. Lstr, 6. II., Osivss so bssrsv uit äs vori^s ssvv. 2älll. 8". 3 ü. 80 e. llrisr, 6. 8 , 8ivi. 8so boslc vsv liskäs. 8". 2 ü. 60 o. k>. 14. vsv Ksrvpev L 2oov ir> -rivsteräsiv. 8oslrstrs, 8., Odristslizlrs Aslootsissr. 2 älv. 8". 7 ü. 90 e. 8. OU< io Scdleäsiv. vsv 1,osuv>-sll, 1., gsrmssvseks Aväsvlssr. 8". 1 ü. 90 e. XV. LijtdoLf in Qoiäev. lloslrsvoogso, 6. 1., äs Xssvsebs volkstssl. LijärsAg tot äs Irsvuis vsv äsii vvooräsvscbst iv 8oorä-8oIIsvä. 8". 9 ü. 60 o. Q. Veev io ^wsteräam. äs Vssr, 1. 8., äs XIovtbssruvs. 2 älv. 8". 6 ü. 25 e. Spanische Litteratur. IVsilo äe Uu^rksvos in Usllriä. Iwrsuts, 8., Lstuäio gurivieo - wierogrsüco x weäico sobrs Is Isobs. 8". 4 pss. Sucesores Ue Luesta io läsäriä. tlguilsr x Ousärsäo, N., 88vsipios kuväswsvtslss, lürwulss x tsblss äs Is vivslsoiöv dsrorvstries. 4". 2 pss. 50 e. Die Pfändung von Manuskripten. Die Fragen, die durch die Zwangsvollstreckung in Ver lagsrechte und Manuskripte hervorgerufen werden, sind in der Novelle zur Civilprozeßordnung nicht ausdrücklich be handelt, obwohl es vielleicht nicht unangemessen gewesen wäre, wenn der Gesetzgeber zu der einen oder anderen derselben Stellung genommen hätte, da die bezüglich ihrer bestehenden Meinungsverschiedenheiten recht erhebliche sind. Daß Manuskripte, die dazu bestimmt sind, die Grundlage für ein Verlagsunternehmen zu bilden, der Zwangsvoll streckung unterliegen, ist schon bisher so gut wie allgemein angenommen worden Es kann in dieser Beziehung auch kein Zweifel bestehen, da einerseits ein buchhändlerisches Manuskript einen Wert bezw. Vermögensgegenstand darstellt, anderseits nicht zu den Sachen gehört, die nach Maßgabe der Vorschriften der Civilprozeßordnung tz 715, der Pfän dung nicht unterliegen. Auch durch die Aenderungen, die 8 715 durch die No velle erfährt, bezw durch den neu in Vorschlag gebrachten § 715-r wird hieran nichts geändert, da Manuskripte weder zu den Familienpapieren gehören, von denen §715 Ziffer 10 spricht, noch zu den Gegenständen des gewöhnlichen Haus rats, die § 715s in wesentlich weilergehendem Umfange, als dies bisher der Fall war, der Pfändung entzieht. Die Pfändbarkeit des Manuskripts beeinträchtigt jedoch nicht das Recht des Urhebers bezw. seiner Erben, zu be stimmen, ob es druckreif und zur Veröffentlichung geeignet ist oder nicht; dieses Recht geht als ein dem Urheber bezw. dessen Erben ausschließlich zustehendes persönliches Recht auf den pfändenden Gläubiger nicht über. Daraus folgt, daß die Pfändung von Manuskripten als Verlagsartikeln sich nicht auf unfertige, zum Druck und zur Veröffentlichung noch nicht ge eignete Manuskripte erstreckt, sondern nur aus solche, die von den genannten ausschließlichen Verfügungsberechtigten zur Veröffentlichung bestimmt sind. Soweit Manuskripte diesem Erfordernis nicht genügen, könnte ihre Verwertung im Zwangs- wege^nur unter dem Gesichtspunkte des Autographs erfolgen; die buchhändlerische Verwertung ist dagegen vollständig aus geschlossen. Druckfertige l und von dem Autor zur Veröffentlichung bestimmte Manuskripte werden durch die Veräußerung im Lurictr S Lo. iv Ssrcelovs. 8ols Igürbiäs, 9., 1s, vusvs orsvois gsowstrios. 4". 12 pss. 8. 8s iv IVIsUriU. 8spv1vsäs, k., ^.vtrAusllss. Orövisss, ässsripviovss x eostmubrss sspsklolss Sv los siglos psssäos. 8". 8 xss. 50 v. dckixuel iv Lsrcelovs. Oivs ksrtsgss, 1., Oowpsväio äs pstologis guirürgies kuväsäo so Iss Iseoiovss sxpliesäss so I». estsärs. 4". 20 pss. läswor »ckorsvo tu L4»äriä. Hsrvsväsß Xlsrtin. U., Oowpilsoiöv Isßpslstivs äsl gobrsrvo x sä- wivistrsviöv eivil äs 8Itrswsr. Rowo X8I. 4". 8 pss. LLurillo iv LÄsäriä. äs ^.losdsli. Dieeiovsrio diogräüco äs srtistos vslsueisvos. 4". 10 pss. 1.» k>ropse»vlls iv Lildso. äs lisbsxru x Koieosebss, 8. 1., Historis gsvsrsl äsl 8sNorio äs Lires^a. Romo 8. 8ol. 22 pss. Lol / Level iv I^vriäs. OsstsIIs LsIIsspi, 6., 8istoris äs Is IsAisIseiöll 8S.oits.riL sspsbols ässäs los tisivpos priwitivos dssts Is xroivuIZseiöv äs Is Is^ äs ssviäsä äs 28 äs svsro äs 1855. 8". 3 pss. 1»Io iv Icksärlct. ?ossäs, 4.., Rrstsäo äs äsrsollo säwivistrstivo ssgüv Iss tsoriss lllosülless x Is Isgislsoiöv Positivs, loivo II 8". 8 pss. Zwangswege Eigentum desjenigen, der sie erwirbt; sie gehen in dieses unbeschränkt über, also mit dem Rechte der Ver öffentlichung, und dem Autor steht nicht die Befugnis zu, sich über Nachdruck zu beklagen, wenn der Erwerber das Manu skript in der ihm gutdünkenden Weise veröffentlicht hat. Der Erwerber ist Rechtsnachfolger des Autors; der ihm zur Seite stehende Rechtstitel ist der Zuschlag im Rechtsverfahren: auf Grund dieses Rechtstitels tritt er, sowoit die vermögensrechtlichen Beziehungen des Manuskripts in Betracht kommen, vollständig an die Stelle seines Rechtsvorgängers, des Autors, und steht demjenigen gänzlich gleich, der durch ein rechtsgeschäftliches Abkommen die Verfügungsbefugnis darüber erlangt hat Soweit das Urheberrecht ein an die Person des Autors geknüpftes und unveräußerliches Recht ist, verbleiben die daraus entspringenden Befugnisse dem Autor, unbeschadet der Pfändung und Versteigerung des Manuskriptes. Wenn die Ansichten des Autors und des Gerichtsvoll ziehers über die Pfändbarkeit oder Unpfändbarkeit eines Manuskriptes als Gegenstandes buchhändlerischer Verwertung auseinandergehen, so entscheidet das Vollstreckungsgericht: dieses hat zwar die Frage selbständig zu entscheiden, ob das Manuskript druckreif und von dem Autor oder seinen Erben zur Veröffentlichung bestimmt ist, doch wird es hierbei aus innern Gründen der Meinung des Autors selbst ein erheb liches Gewicht beilegen Die Pfändung von Manuskripten ist bisher in Deutsch land sehr selten vorgekommen, was wohl mit den Schwierig keiten zusammenhängt, die bei ihrer Verwertung in Betracht zu ziehen sind. Kleine Mitteilungen. Reichsgerichtsentscheidung. Konkurrenzklausel. — Eine beachtenswerte Entscheidung über die Tragweite der so genannten -Konkurrenzklausel, in Verträgen über den Verkauf von Geschäften rc. hat vor kurzem der I. Civilsenat des Reichs gerichts gefällt. In dem Vertrage über den Verkauf einer Fabrik war unter Festsetzung einer Konventionalstrafe bestimmt, daß der Verkäufer sich binnen bestimmter Zeit -weder direkt noch indirekt- bei einem Konkurrenz-Untermhmen beteiligen dürfe. Trotzdem hatte bald darauf der Sohn des Verkäufers eine gleichartige Fabrik er richtet und der Vater das Kapital dazu gegeben. Es kam in Frage, ob hierin eine Verletzung des Vertrages liege. Das Reichsgericht entschied wie folgt: -War dem Beklagten die Errichtung einer 1 Konkurrenzsabrik untersagt, so durfte er sie auch nicht dadurch ins
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder