s. 13. Januar 1898 Vermischte Anzeigen. 327 (57882^ Die Unterzeichnete Firma ist alleinige Besitzerin des sür tadellosen Dreifarbendruck wertvollen deutschen Reichspatents Nr. 64806, dessen Patentanspruch, nachdem im Frühjahr vorigen Jahres ein diesbezüglicher gegen uns angestrengter Prozeß rechtskräftig entschieden worden ist, wie folgt lautet: „Verfahren zur Erzielung eines Mehrfarbendruckes auf der Buch- und Steindruckpresse, bestehend in der autotypischen Herstellung mittels Raster und demnächstigen Verwendung von drei oder mehr zu einander gehörigen Drnckstöcken oder Farbsteinen (Clichs) für drei- oder mehr verschiedene Farben derart, daß die Liniensysteme von drei oder mehr Druckstöcken oder Farbsteinen um je 30" zu einander gewinkelt sind." Diese Rasterdrehung ist notwendig, um das dem Fachmann bekannte sogenannte Moiräe zu vermeiden. Es war uns mehrfach zu Ohren gekommen, daß Verletzungen dieses unseres Patentes in Deutschland vorgekommeu sein sollten, da ja nicht nur die Herstellung der Platten, sondern auch der Druck von derartigen Platten unter unser Patent fällt. Trotz Bemühungen war es uns jedoch bisher nicht gelungen, Beweis material hierfür zu erlangen, bis wir vor einigen Wochen ein Heft des Lieferungswerkes: „Die Höfe von Europa" zu sehen bekamen. In diesem Heft befindet sich ein von der Firma Husnik L Haensler in Prag hergestelltes Dreifarbendruckbild: „Einzug der Prinzessin Auguste Victoria in Berlin am 26. Februar 1881". Der Augenschein lehrte uns sofort, daß dieses Bild unter Verletzung unseres Patentrechtes hergestellt war, und durch Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen, Herrn Dr. Jeserich, und des Herrn Professor l)r. Aßmann hier, denen der Druck vorgelegt wurde, ist dies bestätigt worden. Wir haben darauf beim Gerichte beantragt, daß der Berlagshandlung die weitere Verbreitung der vorhandenen Exemplare untersagt werde. Das Gericht hat diesen! unseren Anträge Folge gegeben und den Beklagten bei Vermeidung einer Konventionalstrafe von 30 Mark für jeden Fall die weitere Verbreitung derartiger Hefte untersagt. Nachdem wir die Ueberzeugung gewonnen haben, daß die Geschäftsführer des Neuen Verlages G. m. b. H. das Bestehen unseres Patents nicht gekannt und bona üäs gehandelt haben, und nachdem sie ferner auf jedes Rechtsmittel gegen die ergangene gerichtliche Entscheidung Verzicht geleistet, so daß dieselbe unanfechtbar geworden ist, und endlich eine einmalige Entschädigung von 300 Mark an uns gezahlt haben, ist von uns dieser Gesellschaft der weitere Vertrieb des Bildes gestattet worden, weil wir dieselbe nicht eingreifend schädigen wollen. Für die Folge werden wir jedoch jeden uns zur Kenntnis gelangenden Fall gerichtlich verfolgen, da wir nicht gewillt sind, uns unser gutes Recht schädigen zu lassen, und machen daher hiermit aus drücklich auf die Konsequenzen aufmerksam. Um Verwirrungen zu vermeiden, erklären wir ferner, daß ein anderes Patent als das unsrige, das für den Dreifarbendruck von Interesse ist, in Deutschland nicht besteht. Berlin, den 28. Dezember 1897. 8^V., Friedlichst!. 240/241. Heorg AüLenstein <L Gomp.