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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.09.1898
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 16.09.1898
- Sprache
- Deutsch
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Nichtamtlicher Teil» Erschienene Heiligkeiten -es ausländischen Luchhandels. ^ ^ Mttgeteilt von F. A. Brockhaus' Sortiment u. Antiq. in Leipzig. ^ ^eeatvres and bitter eorro^s. Englische Litteratur. LsssoU L Lo. London. Oois, V., tbs Lite aud paintiugs. Lssoribsd b) I!,. OkignslI. 4". Illustr. 3 3 sb. Ring, 6. Looper-, tbs Lritisb arm)' aud auxiliar) torvss. 4". 2 vols. 4 VVbitt«.ber, 1'., 8igbts and sosnes in Oxford Oit)' and Onivsrsit/. 4°. 21 sb. 4 L Oburobill in London. Lueas, L. IV. praetioal pbarmae)'. 8". 12 sb. 6 -H, W. ttoinomsnn in London. Oavidson, 1'., Rousseau and sduoation aooording to naturs. 8". 5 sb. bell), 4., Ritewaurics-, a bistor^ ok 8panisb litsraturs. 8". 6 sb. 8balsr, 8. 8., Outline» ok tbs sartbs bistor/. 8". 7 sb. 6 d. Ldscmillsn L Lo. in London. 4amss, R. R., tbs Oirl's pb^sivai training. 4". 7 sb. 6 d. kdotknen L Lo. in London. Itario», 4., krom Last to IVsst. 8". 6 sb. Q. k>. k>utnsms Sons in London. Obambers, R. W., Lorraine. 8". 6 sb. Ricbards in London. AoOabs, 4., Lite in a modern monastsr^. 8". 6 sb. Suoplcln, bdsrsdsU L Lo. in London. Uaddox, L. L., Lests and studiss ok tbs oouiar musolss. 10 sb 6 d. netto. 8. 8onnon»cboin L Lo. in London. 8°. Imperial k>rvss in London. Lerr^man, II. L. Vlooblsr, Imperial Rtriea. 8°. 12 sb. 6 d. tt. Ximplon in London. Lurobard, 8. 8., a tsxtboob ot dental patbolog)' on tbsraxsutios, inoluding pbarwaoolog/. 8°. 22 sb. netto. 8^ndman, 8. 8. 8., Radiation, ^n elementar)' trsatiss on slsetro- wagnstiv radiation. 8". 6 sb. Ratbborns, R. 8., Oamxing and trawxing in Nalaga. 8". 10 sb. 6 d. 1°. X. Onvio in London. Harris, 4. 0., '1'alss ok tbs boms kolb. 8". 6 sb. Die Dramatisierung von Romanen n. Bekanntlich enthält das Gesetz betr. das Urheberrecht an Schrift werken rc. vom 11. Juni 1870 keine Bestimmung, aus der als Regel zu folgern wäre, daß die teilweise Vervielfältigung eines fremden Schriftwerkes als Nachdruck nicht angesehen werden soll, wenn sie bei der Umformung des Schriftwerkes in ein Werk anderer Gattung, insbesondere bei der Umformung eine» Romans in ein Drama, erfolgt. Die Berner Litterarkonvention vom 6. Sep tember 1886 bestimmt im Artikel 10 folgendes: -Zu der unerlaubten Wiedergabe, aus welche die gegenwärtige Uebereinkunft Anwendung findet, gehört insbesondere auch diejenige nicht genehmigte indirekte Aneignung eines Werkes der Litteratur oder Kunst, welche mit ver schiedenen Namen, wie -Adaptationen, musikalische Arrangements rc.- bezeichnet zu werden pflegt, sofern diese lediglich die Wiedergabe eines solchen Werkes in derselben oder einer anderen Form, mit unwesentlichen Aenderungen, Zusätzen oder Abkürzungen darstellt, ohne im übrigen die Eigenschaft eines neuen Originalwerkes zu besitzen». Hierzu bestimmt die Deklaration vom 4. Mai 1896, die zur Erläuterung gewisser Bestimmungen der Uebereinkunft vom 9. September 1886 zwischen den Verlragsstaaten der Berner Kon vention vereinbart worden ist, in Absatz 3 folgendes: »Die Um gestaltung eines Romans in ein Theaterstück oder eines Theaterstückes in einen Roman fällt unter die Bestimmungen von Artikel 10» (des soeben angeführten Artikels). Bei der in Aussicht gestellten Regelung des Urheber- und Verlagsrechts dürste es nicht unangebracht erscheinen, diesen Fragen eine endgiltige Regelung angedeihen zu lassen. Heute sei nur auf eine Erörterung hingewiesen, die in französischen litterarischen Kreisen darüber entstanden ist und die nach dem Rublisbsrs' Oiroular (Nr. 1678) den Lesern des Börsenblattes zur Kenntnis diene. Der Streit wurde hervorgerusen teilweise durch die Auseinander setzungen zwischen V. Sardou und P. Polter wegen des Inhalts von »Tbs Oongusrois-, teilweise als die Folge einer von dem Londoner Korrespondenten des Oaulois herrührenden Ankündigung, daß zwei Bearbeitungen von Theophile Gautiers berühmtem Roman »Le Oaxitains Lraoasss» für die englische Bühne in Vorbereitung wären. Die eine sollte herrühren von T. E. Pemberton und A. de Navarro gemeinschaftlich, die andere von I. H. McCarthy. Als der Schwiegersohn und litterarische Testamentsvollstrecker GautierS, E. Bergerat, diese Anzeige gelesen hatte, schrieb er an den Oaulois und behauptete, daß seine Kollegen über dem Kanal kein Recht hätten, solche Bearbeitungen ohne Ein willigung von Gautiers Rechtsnachfolgern zu veranstalten. Auf die Bitte von E. Bergerat übergab alsdann der Korrespondent des Oaulois den Protest an Pemberton und de Navarro und empfing daraufhin folgenden Brief: »Sehr geehrter Herrl Ich bin Ihnen für Ihren Brief sehr verbunden. Der Sachverhalt ist folgender: Vor nicht langer Zeit las ich Ls Oaxitains Rraeasss und fand, daß diese Geschichte sich sehr gut zu einem schönen Stück verwenden lassen würde. Ich besprach die Angelegenheit mit meinem Freunde de Navarro, und dieser willigte ein, mit mir zusammen die Bearbeitung vorzu nehmen. Ich gaubte und glaube noch, datz ich gesetzlich ein Recht habe, den Plan zu verwenden; aber zugleich möchte ich sagen, daß ich sofort die Arbeit beiseite legen und nicht mehr daran denken werde, wenn solch ein Vorhaben den Erben Gautiers mißfallen würde. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie Herrn Bergerat dies wissen ließen. Herr de Navarro ist gegenwärtig in Karlsbad, so daß ich die Sache nicht mit ihm besprechen kann; aber ich weiß, daß er meine Ansicht von der Sache teilt. Mit bestem Danke rc. rc. (gez.) T. Edgar Pemberton.- In seiner Erwiderung hierauf dankte E. Bergerat dem Londoner Korrespondenten des Oaulois, Herrn Beaugeard, daß er die An gelegenheit zur Kenntnis der Herren Pemberton und Navarro gebracht und so die allgemeine Aufmerksamkeit auf eine Quelle großer Ungerechtigkeit gegen Novellisten gelenkt habe, und fährt fort -Sogar zugegeben, daß meine eigene dramatische Bearbei tung von Gautiers Novelle fremden Autoren unbekannt geblieben und in dem Streite beiseite gelassen werden sollte, was, nebenbei gesagt, weniger hart erscheint, so ist es doch bei der geringsten sittlichen Empfindung nicht weniger einleuchtend, daß die Werke eines Mannes ganz sein Eigentum sind oder, im Falle seines Todes das seiner gesetzlichen Erben. Mögen es nun Monumente des Wortes oder Monumente von Stein sein, eS bleiben nichts destoweniger Monumente. Wenn Gautier, anstatt seiner Familie ein Meisterwerk seiner Muttersprache wie »Oapitains Lraoasss- zu hinterlassen, ihr »in sechsstöckiges Haus vermacht hätte, würde es da den Herren Pemberton, de Navarro und McCarthy srei- stehen, jeder von ihnen ein Stockwerk ohne Zins oder Miete zu bewohnen unter dem Vorwände, der Weltausstellung bei- zuwohnen s Die Erben des gütigen und großen Dichters würden sie sicher mit Vergnügen ausnehmen und empfangen; aber es muß doch bemerkt werden, daß einige der Erben, um diese Gastlichkeit gewähren zu können, das Haus verlassen müßten, wie z. B. ich, und einigen guten Mietern kündigen müßten. Selbstverständlich kann nichts sie zwingen, eine solche Maßregel zu ergreifen, nicht einmal das englische Gesetz. Wenn es also ein solches Gesetz gtebt, wonach unsere Londoner Kollegen be rechtigt sind, das Produkt der romanisch-gotischen Kultur auf den angelsächsischen Boden zu verpflanzen, ohne den Kultivatoren des lateinischen Landes weder für die Pflanzen noch für die Stecklinge etwas zu bezahlen, so ist dieses Gesetz ein mangel haftes, ein Gesetz, das einer großen, reichen und rechtschaffenen Nation unwürdig ist, mit einem Worte das Gesetz der vierzig Räuber. Es muß schnellstens abgeschafft werden, und so lange man auf seine Aushebung wartet, muß seine Befolgung stolz abgelehnt werden, damit Reisende nicht unter ihre ethno graphischen Notizen schreiben können: --In England sind es Mauern und Kettenhunde allein, die die Grenzen des Eigentums behüten und festsetzen-- und dieser vboss vus, wie Victor Hugo
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