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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.01.1898
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 12.01.1898
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- Deutsch
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»V 8, 12 Januar 1898. 275 Nichtamtlicher Teil. Verzeichnis künftig erscheinender Sucher, welche in dieser tliiinmer zum erstenmalc angekündigt liiii I. B Metzler'scher Verlag in Stuttgart. 291 IMwcusr, cisr IsAktritiiwiselis kscbsiireiiisdsr u. s. 6sbr-rueti. 40 Georg Reimer in Berlin. 289 Asitsedritt t. Losi-rlwisssLsebskt. 1898 1. 8stt Vaudenhoeck ä- Ruprecht in Göttiugen. 289 Gros, „Ein' feste Burg ist unser Gott". Etwa 40 Nüstsr, äis Lscisutuug cisr pd^sikirlisedsu Okswis tür auäorg tiVisLSLsoNatlsu. Mrvg, 60 c). Veit L Comp, in Leipzig. 289 Liotiis, HauäkueN cisr Niosraiogis. 1. Lct. 1. Ntg. 5 Nichtamtlicher Teil Entscheidung des Reichsgerichts. Begünstigung durch Zahlung der gegen den verant wortlichen Redakteur einer Zeitung erkannten Geld strafe seitens des Verlegers. Strafgesetzbuch Z 257. (Nach der -Besonderen Beilage-Nr. 3 zum Deutschen Reichsanzeiger. Vom 30. Dezcmber 1897.) In der Strafsache gegen den Verleger O. S. aus B., wegen Begünstigung. hat das Reichsgericht. Vierter Strafsenat, am 21. September 1897 auf die Revision der Staats anwaltschaft für Recht erkanntr Das Urteil des K. Landgerichts zu B. vom 17./24. April 1897 wird nebst den zu Grunde liegenden Feststellungen auf gehoben; die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Gericht erster Instanz zurückoerwiesen. Gründe. Der Revision der Staatsanwaltschaft war Folge zu geben, da die Freisprechung des Angeklagten eine rechtlich halt bare Begründung im angefochtenen Urteil nicht gefunden hat. Die Vorinstanz erachtet den objektiven Thalbestand des 8 257 Strafgesetzbuchs für ausgeschlossen, weil die vom An geklagten geleistete Zahlung der gegen den Redakteur G. er kannten Geldstrafe aus dem Vermögen des letzteren erfolgt, damit also die Strafe vollzogen, der Vollzug nicht gehindert sei. Demgegenüber ist zunächst folgendes zu bemerken: Der § 257 eit. bedroht denjenigen mit Strafe, welcher nach Begehung eines Verbrechens oder Vergehens dem Thäter wissentlich Beistand leistet, um denselben der Bestrafung zu entziehen. Für den Thatbestand der Begünstigung in dieser Form ist es danach ohne wesentliche Bedeutung, ob der Thäter wirklich der Bestrafung entzogen wird oder nicht Der Umstand, daß die Strafe gegen den Thäter thatsächlich zur Vollziehung gelangt ist, schließt an sich keineswegs aus, daß vorher in strafbarer Weise Beistand zum Zwecke der Ver eitelung der Strafvollstreckung geleistet sein kann. Nach der Fassung des vorstehend wiedergegebenen Satzes kann es den Anschein gewinnen, als ob der Vorderrichter dem eben be zeichnten Umstande unrichtigerweise für den objektiven That bestand des tz 257 eit. entscheidende Bedeutung beigelegt hätte. Das Urteil läßt indessen auch die Auslegung zu, daß die Vorinstanz das Vorliegen einer zur Vereitelung der Strafvollziehung geeigneten Beistandsleistung objektiv deswegen verneint hat, weil nach seiner Auffassung gerade mittels der Handlung des Angeklagten, welche ihm als Begünstigung zur Last gelegt worden, die gegen G. erkannte Geldstrafe zum Vollzüge gekommen ist. Hat man das Urteil in diesem Sinne zu verstehen, so ergeben sich aber Bedenken in anderer Richtung. Denn die der gedachten Auffassung zu Grunde liegende Annahme, daß die Zahlung aus dem Vermögen des G geleistet sei, stützt sich auf Erwägungen, welche rechtlich zu beanstanden sind Verfehlt erscheint namentlich die Deduktion, die Bezah lung der Strafsummc seitens des Angeklagten für G. sei er folgt aus dem von letzterem in seiner Stellung als Redakteur der ->V « bereits verdienten Lohn oder als Vorschuß aus noch von ihm zu verdienenden Lohn. Der Vorderrichter bringt dabei die zwischen dem Angekagten und G. getroffenen Vereinbarungen unter eine juristische Konstruktion, die un haltbar erscheint. Jene Vereinbarungen sind nach Inhalt des Urteils dahin gegangen, daß der Angeklagte dem G. für die von diesem als Redakteur der »V.« zu prästierenden Leistungen ein bestimmtes Honorar zugesichert und außerdem die Verpflichtung übernommen hat, für G, falls dieser wegen in seiner Stellung als Redakteur verübter Prozeßvergehen zu Geldstrafen verurteilt werden würde, die Strafsummen aus der seiner Disposition unterstehenden Geschäftskasse zu be zahlen Wenn nun die Vorinstanz den Eintritt der bezcich- neten Eventualität als ein »Lohnverdienen« seitens des G. in Betracht zieht, und die Zahlung der verwirkten Straf summe demgemäß unter den Gesichtspunkt der Verwendung von bereits verdientem oder der Leistung eines Vorschusses auf noch zu verdienenden Lohn bringen will, so ist dies offenbar ganz abwegig Es braucht hierauf indessen nicht weiter eingegangen zu werden, weil die die Zahlung der Geldstrafen betreffende Nebenabrede, entgegen der Meinung der Vorinstanz, als rechtsungiltig angesehen werden mutz. Augenscheinlich handelt es sich dabei um die Uebernahme einer Verbindlichkeit unter einer unerlaubten Bedingung. Denn die vom Angeklagten übernommene Leistung war abhängig gemacht von dem Begehen gesetzlich verbotener Handlungen seitens des G Wie sich aus den 88 227, 228 Teil l Titel 5 Allgemeinen Landrechts in Verbindung mit den §8 136, 137,6 Teil I Titel 4 daselbst ,ohne weiteres er- giebt, entbehrte daher die fragliche Nebenberedung von vorn herein der rechtlichen Wirksamkeit; dem Redakteur ist ein ver mögensrechtlicher Anspruch daraus überhaupt nicht erwachsen; sein Vermögen hat objektiv dadurch keine Vermehrung er fahren. Bei dieser Rechtslage kann daher auch davon nicht die Rede sein, daß die Strafsumme, weil der Angeklagte sie infolge der rechtsunoerbindlichen Abmachung gezahlt hat, aus dem Vermögen des Verurteilten geleistet worden sei Damit verliert aber die Deduktion, welche allein die Grundlage der Freisprechung des Angeklagten bildet, den Boden. Aus den tatsächlichen Feststellungen der Strafkammer lassen sich auch nicht andere Rechtsgründe entnehmen, aus denen das angefochtene Urteil aufrecht erhalten werden könnte, und war deshalb, wie geschehen, zu erkennen. — Zur Berücksichtigung bei der anderweiten Verhandlung und Entscheidung der Sache wird im übrigen noch folgendes hervorgehoben. Betrachtet man die Zahlung der Geldstrafe seitens des Angeklagten als eine Leistung zu Gunsten des Redakteurs G, die nicht aus dem Vermögen desselben erfolgt ist, und der keine Minderung dieses Vermögens entsprach, durch welche namentlich weder ein vermögensrechtlicher Anspruch desselben getilgt wurde, noch auch , ein solcher Anspruch gegen denselben zur Entstehung gelangte, so liegt kein Grund vor, weshalb diese Handlung nicht als eine Beistandsleistung qualifiziert werden könnte, welche im Sinne § 257 Strafgesetzbuchs an 36*
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