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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.04.1881
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 13.04.1881
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- Deutsch
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85, 13. April. Nichtamtlicher Theil. 1583 vertrag oder Dienstvertrag über oxoras liberales) zu gelten habe, hat man sich nicht anschließen können. Nach dieser Auffassung würde sich A. einer und derselben Arbeit, der Bearbeitung neuer Auslagen, in doppelter Eigenschaft einmal als Autor und sodann als Mandatar oder Dienstleistender unterzogen haben. Dies er scheint aber undenkbar, oder würde jedensalls nur dann möglich gewesen sein können, wenn, was nicht behauptet ist, die Bearbei tung der neuen Auflagen zwischen A. und B. in zwei scharf gegen einander abgegrenzte Arbeitsleistungen geschieden gewesen wäre. Unter diesen Umständen kann der Nachtragsvertrag nur aus dem Gesichtspunkte einer Modifikation des Berlagsvertrags betrachtet werden, als eine Erweiterung der durch diesen zwischen A. und C. begründet gewesenen Rechte und Verpflichtungen; daher ist auch der Nachtrag lediglich nach den Bestimmungen der Z. 1139. u. flg. des bürgerlichen Gesetzbuches zu beurtheilen. Die Rechte und Verpflichtungen derjenigen Personen, welche mit einander einen Verlagsvertrag abgeschlossen haben, gehen im Falle des Ablebens des einen oder des anderen Contrahenten im Allgemeinen aus dessen Erben über, insoweit es sich nicht um solche Rechte und Verpflichtungen handelt, welche der Natur der Sache oder den getroffenen besonderen Vereinbarungen nach mit der Per son des — verstorbenen — Contrahenten untrennbar verbunden sind, welche von den Erben weder persönlich, noch durch einen ge eigneten Dritten ausgeübt und bez. erfüllt werden können. Insbesondere sind, wenn der Autor in dem Verlagsvertrage sich verpflichtet hatte, bei künftigen Auflagen einer etwa nöthig werdenden Bearbeitung des Werkes (einer Ergänzung, Berichtigung oder Abänderung desselben) sich zu unterziehen, auch die Erben desselben gehalten, diese Verbindlichkeit zu erfüllen und zwar ent weder selbst oder, sofern sie hierzu nicht die erforderliche Fähigkeit besitzen sollten, durch einen geeigneten Dritten. Dieselben sind da her zwar das ihrem Erblasser stipulirte Honorar unverkürzt zu fordern berechtigt, aber nur unter der Voraussetzung, daß sie auch ihrerseits ihren Verpflichtungen Genüge geleistet, also die etwa nöthig gewesene Bearbeitung selbst oder durch einen geeigneten Dritten besorgt haben. In dem letztgedachten Falle liegt ihnen selbst verständlich die Honorirung des Dritten ob, da dieser lediglich als ihr Stellvertreter und die Erfüllung ihrer vertragsmäßigen Obliegen heiten vermittelndes Organ fungirt, wie denn auch die Wahl dieses Dritten im Allgemeinen nur ihnen zusteht. Hätte daher im einzelnen Falle der Verleger die Bearbeitung der neuen Auflage durch einen von ihnijgewählten Dritten ausführen lassen, so würde wenigstens im Zweifel angenommen werden dürfen, er habe insofern nur als negotiorum gestor der Erben gehandelt und er würde demzufolge berechtigt sein, das dem Dritten gezahlte Ho norar gegen die Honorarforderung der Erben als einen ihm durch seine Geschäftsführung entstandenen Aufwand in Gegenrechnung zu bringen. Wenn nun aber nach dem oben Ausgeführten in Betreff der jenigen Zeit, für welche D. mit der Revision des Buches seitens des Beklagten nicht mehr beauftragt sein wird, zwischen den Betheiligten etwas Besonderes nicht vereinbart ist, so müssen insoweit die oben entwickelten allgemeinen Grundsätze eingrcifen, d. h. die Kläger können Erfüllung des Vertrages nur fordern, wenn sie selbst ihren Verbindlichkeiten nachzukommen, also einen geeigneten Dritten auf ihre Kosten zu bestellen bereit sind. In dem das Urtel zweiter Instanz bestätigenden Urtel des Reichsgerichtes heißt es: Der Verlagsvertrag überträgt seiner Natur nach dem Verleger nur das Recht, das betreffende Werk in der Form, wie es ihm ge boten wird, zum Verlage zu benutzen; er gibt ihm keine Ver fügung über das Werk, insbesondere nicht das Recht, eigenmächtig Aenderungen daran vorzunehmen oder durch Andere als den Schrift steller selbst vornehmen zu lassen. Diese Beschränkung desVerlagsrechts besteht ebenso den Erben des Schriftstellers, als diesem selbst gegen über, und sie gilt in gleicher Weise für neue Auflagen als für die erste Ausgabe. Der in Frage stehende Verlagsvertrag, der eine ab weichende Bestimmung nicht enthält, übertrug daher der Buchhand lung des C. nur das Recht, unveränderte Auflagen in beliebiger Zahl gegen Zahlung des bedungenen Honorars zu bewerkstelligen. Wollte sie bei den neuen Auflagen wesentliche Aenderungen vornehmen, so konnte dies nur geschehen, wenn der Autor A. oder dessen Erben einwilligten. Hiernach gestaltet sich also das Rechtsverhältniß zwischen dem Verfasser, dem Verleger und den Erben des Verfassers folgender maßen: 1. Die über das Berlagsverhältniß zwischen dem Verfasser und Verleger geschlossenen Vereinbarungen binden die Erben des Verlegers. 2. Der Verlagsvertrag an und für sich überträgt dem Ver leger nur das Recht der Benutzung des Werks, nicht der Versügung, und er kann weder bei Lebzeiten des Verfassers, noch dessen Erben gegenüber eigenmächtig Veränderungen daran vornehmen. 3. Die Bearbeitung neuer Auflagen nach dem Tode des Ver fassers haben die Erben zu besorgen und eintretenden Falls zu honoriren, nicht der Verleger. 4. Die Vereinbarung über die Bearbeitung künftiger Auflagen zwischen dem Verleger und Verfasser, beziehentlich dessen Erben ist ein Theil des Verlagsvertrags und nicht ein Vertrag über persön liche Leistungen (Austragsvertrag, Dienstvertrag). Antwort an die Herren Velhagen Klasing in Bielefeld und Leipzig. Als der Provinzialverein der Schlesischen Buchhändler in seiner sehr zahlreich besuchten Generalversammlung am 8. d. M. sein Urtheil über das Verhalten der Firma Velhagen L Klasing in der bekannten Angelegenheit aussprach, lagen ihm folgende Schrift stücke im Wortlaute vor: 1) das Schreiben des Mitteldeutschen Buchhändlerverbandes an die Herren Velhagen L Klasing vom 14. September 1880; 2) die Antwort dieser Herren vom 18. September 1880; 3) das Schreiben des Herrn Bergstraesser in Darmstadt an die Herren Velhagen L Klasing vom 28. October 1880; 4) die Antwort dieser Herren vom 2. November 1880. In keinem dieser Schriftstücke findet sich die von den Herren Velhagen L Klasing behauptete „Zumuthung, die Urheber von Schleuderofferten aufzuspüren", und ebenso wenig „eine stricte Ablehnung derselben" oder „eine Aufforderung, Beweismaterial beizubringen". Dagegen bieten diese vier Schriftstücke ausreichen des Material zur Beurtheilung des Falles und, wie wir glauben, eine völlig genügende Grundlage für die von unserem Verein ge faßte Resolution. Wenn die Herren Velhagen L Klasing jetzt versuchen, die Aufmerksamkeit von jeneni Briefwechsel abzulenken, so wird ihnen dies nicht gelingen; namentlich das unter Nr. 4 erwähnte Schrei ben, welches jeder einem Provinzial- oder Localvereine angehörende Buchhändler als eine ihm angethane Beleidigung empfinden mußte, und welches die nächste Veranlassung zu jener Resolution geboten hat, wird in den betheiligten Kreisen nicht vergessen werden. Wir lehnen mithin Namens unseres Vereins den Vorwurf ab, über eine Angelegenheit ohne genügende Information gc- urtheilt zu haben, und enthalten uns einer ausführlicheren Erörte- 221"
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