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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.02.1900
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- Ausgabe
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- 1900-02-17
- Erscheinungsdatum
- 17.02.1900
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- Deutsch
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^ 40, 17. Februar 1900. Nichtamtlicher Teil. 1377 mehr als bis Steuersatz 500 000 550 000 7 500 550 000 600 000 8 500 600 000 650 000 9 500 650 000 700 000 10 500 700 000 750 000 11 500 750 000 800 000 12 500 800 000 850 000 13 500 850 000 900 000 15 000 900 000 950 000 16 500 950 000 1 000 000 18 000 1 000 000 1 100 000 20 000 1 100 000 1 200 000 22 000 und so fort für jede 100 000 mehr 2000 ^ Steuern mehr. Ueberschießende Beträge des Umsatzes von mehr als 25 000 ^ werden für volle 50 000 und bei Umsätzen von mehr als 1 000 000 überschießende Beträge von mehr als 50 000^^ für volle 100 000 ^ gerechnet. 8 3- Unterhält ein Unternehmen der in Z 1 bezeichneten Art, welches seinen Sitz außerhalb Preußens hat, in Preußen eine oder mehrere Verkaufsstätten (Zweigniederlassungen, Filialen u. s. w.), so unterliegt jede dieser Verkaufsstätten ohne Rücksicht auf die Höhe des Umsatzes einer Warenhaus steuer von 2 vom Hundert ihres Jahresumsatzes. Der geringste Steuersatz beträgt 200 ^ bei einem jährlichen Umsatz von 10 000 ^ oder weniger. Die Steuer sätze steigen um je 200 für je 10 000 des Jahres umsatzes, wobei überschießende Beträge, wenn sie 5000 übersteigen, für volle 10 000 gerechnet werden. Die Heranziehung nach Absatz 1 und 2 unterbleibt, wenn der Unternehmer vor eingetretener Rechtskraft der Veranlagung nachweist, daß der Gesamtumsatz des ganzen Unternehmens 500 000 nicht übersteigt. Jngleichen sind, wenn der Gesamtumsatz mehr als 500 000 aber nach gewiesenermaßen nicht mehr als 1 000 000 ^ beträgt, die inländischen Verkaufsstätten nur mit dem ihrem Anteil an dem Gesamtumsatz entsprechenden, auf die nächste durch 10 teilbare Zahl von Mark abzurundenden Teilbeträge des jenigen Steuersatzes zu veranlagen, welcher nach Z 2 auf das Gesamtunternehmen zu veranlagen sein würde, wenn sich seine sämtlichen Betriebsstätten in Preußen befänden. 8 4. Für die Steuerveranlagung maßgebend ist der Umsatz des bei der Vornahme derselben abgelaufenen Jahres. Be steht der Gewerbebetrieb noch nicht ein Jahr lang, so ist der Umsatz nach dem zur Zeit der Veranlagung vorliegenden Anhalt zu schätzen. Während des Steuerjahres eintretende Aenderungen sind erst bei der Besteuerung für das folgende Jahr zu berücksichtigen. 8 5. Würde die nach Z 2 berechnete Warenhaussteuer eines Steuerpflichtigen nachweislich 20°/<> des nach dem Gesetz vom 24. Juni 1891 für das betreffende Steuerjahr gewerbesteuer pflichtigen Ertrags seines der Warenhaussteuer unter liegenden Unternehmens übersteigen, so ist sie auf seinen Antrag auf diesen Betrag, unter Abrundung auf die nächste durch Hundert teilbare Zahl, herabzusetzen. Der Antrag ist entweder bei Abgabe der Steuererklärung (8 8) oder im Wege der gesetzlichen Rechtsmittel (8 12) anzubringen. Auf Konsumvereine und Konsumanstalten, welche nach 8 1 Absatz 3 steuerpflichtig sind, ingleichen auf die im K 3 bezeichneten Unternehmen findet diese Bestimmung keine An wendung. 8 6. Die nach 8 1 zu unterscheidenden Warengruppen sind: Material- und Kolonialwaren, Eß- und Trinkwaren und Genußmittel, Tabak und Tabakfabrikate (auch Rauch utensilien), Apothekerwaren, Farbwaren, Droguen und Par fümerien; U. Garne und Zwirne, Posamentierwaren, Schnitt-, Manufaktur- und Modewaren, gewebte, gestrickte, gewalkte und gestickte Waren, Bekleidungsgegenstände (Konfektion, Pelzwaren), Wäsche jeder Art, Betten und Bettstellen, Vor hänge, Teppiche, Möbelstoffe und die zu deren Verarbeitung dienende Anfertigung von Zimmerdekorationen und Pölster- möbeln; 6. Haus-, Küchen- und Gartengerätschaften, Oefen, Glas-, Porzellan-, Steingut- und Thonwaren, Möbel jeder Art und die dazu dienenden Möbelstoffe, Vorhänge und Teppiche; v. Gold-, Silber- und sonstige Juwelierwaren, Kunst-, Luxus-, Kurz- und Galanteriewaren, Papp- und Papier waren, Bücher und Musikalien, Waffen, Fahrräder, Fahr-, Reit- und Jagdutenstlien, sonstige Sportartikel, Nähmaschinen, Spielwaren, optische, physikalische, medizinische und musikalische Instrumente und Apparate. Waren, welche zu keiner der im ersten Absatz unter schiedenen Gruppen gehören, werden als besondere Waren gruppe nicht gezählt. Solche Waren, die vermöge ihrer Beschaffenheit oder Bestimmung sowohl der einen wie der andern jener Gruppen zugerechnet werden können, werden nur einmal gezählt, und zwar, wenn auch andere zu denselben Gruppen gehörige Waren geführt werden, bei derjenigen, der diese Waren an gehören. Jngleichen wird, wenn sich der Handel mit Waren der einen Gruppe nach Herkommen und Gebrauch auch auf Waren anderer Gruppen erstreckt, welche mit ersteren zu gleich feilgeboten zu werden pflegen — wie bei Handlungen mit Eisen- und Stahlwaren, Gummiwaren u. dergl. — nur Handel mit einer Warengruppe angenommen. Maßgebend ist die zur Zeit der Veranlagung geführte Zahl von Warengruppen. 8 7. Die Veranlagung der Warenhaussteuer erfolgt für jedes Steuerjahr im Anschluß an diejenige der allgemeinen Gewerbesteuer nach dem Gesetze vom 24. Juni 1891 (G.-S. S. 203) für alle Gewerbestcuerklassen durch den örtlich zu ständigen Steuerausschuß der Gewerbesteuerklasse I. Der Finanzminister kann anordnen, daß demselben zu diesem Zweck zwei weitere Mitglieder hinzutreten, von denen das eine von dem Finanzminister zu ernennen, das andere nach Maßgabe des Z 10 des Gewerbesteuergesetzes zu wählen ist. 8 8. Jeder bereits zur Warenhaussteuer veranlagte Gewerbe treibende ist auf die jährlich durch öffentliche Bekanntmachung ergehende Aufforderung des Vorsitzenden des nach ß 7 zu ständigen Steuerausschusses verpflichtet, die Höhe seines steuerpflichtigen Jahresumsatzes anzugeben. Diese Erklärungen sind innerhalb der auf mindestens 14 Tage zu bemessenden Frist nach den vom Finanzminister vorgeschriebenen, kosten los zu verabfolgenden Formularen bei dem im ersten Satze bezeichneten Vorsitzenden des Steuerausschusses schriftlich oder zu Protokoll unter der Versicherung abzugeben, daß die An gaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind. Andere Gewerbetreibende sind zur Abgabe einer solchen Erklärung verpflichtet, sobald eine besondere Aufforderung des im Absatz 1 bezeichneten Vorsitzenden des Steuer- ausschusses an sie ergeht. t«5 Siebenmidkckmaster Iabrcumg.
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